Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1C_263/2010 
 
Verfügung vom 13. Juli 2010 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Gerichtsschreiber Bopp. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, vertreten durch Fürsprecher Andreas A. Roth, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern. 
 
Gegenstand 
Entzug des Führerausweises für Motorfahrzeuge; Vollstreckungsaufschub, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 21. April 2010 der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern. 
 
In Erwägung, 
dass X.________ seine am 20. Mai 2010 gegen den am 21. April 2010 ergangenen Entscheid der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern erhobene Beschwerde mit Eingabe vom 9. Juli 2010 zurückgezogen hat; 
dass die bundesgerichtlichen Kosten dem Ausgang des Verfahrens entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
 
wird verfügt: 
 
1. 
Die Beschwerde im Verfahren 1C_263/2010 wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern, der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern und dem Bundesamt für Strassen, Sekretariat Administrativmassnahmen, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 13. Juli 2010 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Féraud Bopp