Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_166/2011 
 
Urteil vom 13. Juli 2011 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichterin Niquille, Bundesrichter Maillard, 
Gerichtsschreiberin Fleischanderl. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Prof. Dr. Isabelle Häner, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Spital X.________, Spitaldirektion, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Öffentliches Personalrecht (Beendigung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 12. Januar 2011. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
A.a A.________, geb. ..., war ab 1. Mai 2004 befristet für ein Jahr als Oberarzt des Spitals X.________ angestellt worden, wobei eine Weiterführung auf insgesamt vier Jahre geplant war (Anstellungsbestätigung vom 26. April 2004). Das Arbeitsverhältnis wurde in der Folge wie vorgesehen bis Ende April 2008 verlängert (Verfügung vom 14. März 2005). Am 20. August 2007 teilte das Spital X.________ A.________ mit, dass die Auflösung des Anstellungsverhältnisses in Betracht gezogen werde, und setzte ihm eine Frist bis 29. August 2007, um sich zur beabsichtigten Kündigung zu äussern. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2007 wurde das Arbeitsverhältnis auf den 30. April 2008 beendet. Am 14. Dezember 2007 verfügte das Spital X.________ die Freistellung rückwirkend per 11. Dezember 2007 bis zum Anstellungsende. 
A.b Der Spitalrat vereinigte die gegen beide Verfügungen gerichteten Rekurse und wies diese ab, soweit er darauf eintrat (Entscheid vom 25. November 2009). 
 
B. 
Beschwerdeweise liess A.________ beantragen, der angefochtene Rekursentscheid sei mit der Feststellung aufzuheben, dass sowohl die Befristung des Dienstverhältnisses als auch dessen Kündigung und die Freistellung als widerrechtlich zu qualifizieren seien. Ihm sei deshalb eine Entschädigung in Höhe von sechs Monatslöhnen (Fr. 63'633.10) zuzusprechen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wies die Rechtsvorkehr mit Entscheid vom 12. Januar 2011 ab, soweit es diese als zulässig erachtete. 
 
C. 
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit den Rechtsbegehren, es sei festzustellen, dass die vorliegende Beschwerde den Eintritt der formellen Rechtskraft des angefochtenen Entscheids hemme; eventualiter sei dem Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Ferner sei der Entscheid aufzuheben und ihm eine Entschädigung im Betrag von Fr. 63'633.10, entsprechend sechs Monatslöhnen, zuzusprechen, eventualiter sei die Angelegenheit zu neuer Entscheidung im Sinne der Beschwerdebegründung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Das Spital X.________ schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Das Bundesgericht prüft die Art und Zulässigkeit des bei ihm eingereichten Rechtsmittels von Amtes wegen mit freier Kognition (Urteil 8C_559/2010 vom 5. Oktober 2010 E. 1 mit Hinweis). 
 
2. 
2.1 Angefochten ist ein Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG), der ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis und somit eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts im Sinne von Art. 82 lit. a BGG betrifft. Damit steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen, sofern keiner der gesetzlichen Ausschlussgründe (Art. 83 BGG) vorliegt. 
 
2.2 Gemäss Art. 83 lit. g BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die - vorliegend nicht zur Diskussion stehende - Gleichstellung der Geschlechter betreffen. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse ist sie nur dann zulässig, wenn der Streitwert mindestens Fr. 15'000.- beträgt (Art. 85 Abs. 1 lit. b BGG) oder wenn sich eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 2 BGG). Letzteres hätte der Beschwerdeführer darlegen müssen (Art. 42 Abs. 2 BGG). Da er dies unterliessen hat, entscheidet sich die Zulässigkeit der Beschwerde danach, ob sie vermögensrechtlichen Charakter aufweist und bejahendenfalls an der Streitwertgrenze. Der Streitwert bemisst sich bei Beschwerden gegen Endentscheide nach den Begehren, soweit darauf eingetreten werden konnte, wie sie vor Vorinstanz noch streitig waren (Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG; Urteil 8C_1065/2009 vom 31. August 2010 E. 1.3.1 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 136 I 332). Erweist sich eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unter diesen Vorzeichen als unzulässig, ist das Rechtsmittel gegebenenfalls, sofern die formellen Voraussetzungen erfüllt sind, als subsidiäre Verfassungsbeschwerde zu behandeln (Art. 113 und 119 BGG). 
 
2.3 Der Beschwerdeführer lässt letztinstanzlich im Wesentlichen vier Punkte beanstanden: Den Umstand der befristeten Anstellung, die Kündigungsverfügung des Spitals X.________ vom 23. Oktober 2007, die am 14. Dezember 2007 durch den Beschwerdegegner verfügte Freistellung und eine durch die Verhaltensweise des Arbeitgebers angeblich bewirkte Rufschädigung. 
2.3.1 
2.3.1.1 Bei der Freistellung handelt es sich um eine Massnahme, welche - der Gehaltsanspruch des Beschwerdeführers war für die Dauer der Kündigungsfrist unbestrittenermassen vollumfänglich gewahrt - zu keinen weiteren direkten finanziellen Auswirkungen geführt hat. Eine darauf basierende pekuniäre Forderung steht denn auch nicht im Raum. Der betreffende Teilaspekt der Streitsache ist somit, wie etwa auch Fragen der Weiterbildung, der Arbeits- und Ruhezeit, rein dienstlicher oder organisatorischer Anordnungen aller Art, eines internen Stellenwechsels ohne Lohneinbusse etc. (vgl. Thomas Häberli, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2008, N. 169 f. zu Art. 83 BGG; Alain Wurzburger, in: Corboz et al., Commentaire de la LTF, 2009, N. 102 zu Art. 83 BGG; Alexander Misic, Verfassungsbeschwerde - Das Bundesgericht und der subsidiäre Schutz verfassungsmässiger Rechte [Art. 113-119 BGG], 2011, S. 175 N. 319), als nicht vermögensrechtlicher Natur zu qualifizieren. Etwas Gegenteiliges wird in der Beschwerde nicht dargelegt. Da das Erfordernis der Vermögensrechtlichkeit hinsichtlich jedes Teilgehalts der Streitigkeit gegeben sein muss (vgl. Urteile 8C_1065/2009 vom 31. August 2010 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 136 I 332, und 8C_559/2010 vom 5. Oktober 2010 E. 2.3), kommt diesbezüglich demnach die Ausnahmeregelung von Art. 83 lit. g BGG zum Tragen und ist auf die Beschwerde (in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) insoweit nicht einzutreten. 
2.3.1.2 Für die vom Beschwerdeführer in Zusammenhang mit der Freistellung beanstandete Verletzung der Meinungsäusserungsfreiheit gemäss Art. 16 Abs. 2 BV bestehen sodann keine Anhaltspunkte. Die von ihm aufgeführten, angeblich mit der Freistellungsmassnahme sanktionierten Verhaltensweisen - sein erfolgreicher Einsatz für eine bessere Mitarbeiterbeurteilung im Frühling 2007, die Schreiben seines Rechtsvertreters vom 16. August und 6. September 2007, die Diskussion zwischen ihm und seinem Vorgesetzten vom 13. Juli 2007 sowie sein Schreiben an den Vorgesetzten vom 11. Juli 2007 - trugen sich unbestrittenermassen allesamt vor Erlass der Kündigungsverfügung vom 23. Oktober 2007 zu, welche noch keine Freistellung beinhaltete. Die knapp zwei Monate später am 14. Dezember 2007 verfügte Freistellung wurde zur Hauptsache mit dem sich nach der erfolgten Kündigung verschlechterten Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber seinem Vorgesetzten (und der dadurch nicht länger möglichen und zumutbaren Zusammenarbeit) begründet, sodass für eine auf die genannten Meinungsäusserungen zurückzuführende und diese gleichsam ahndende "Entfernung aus dem Betrieb" keine Hinweise ersichtlich sind. Ob sich eine entsprechende materielle Prüfung unter dem Titel der - in casu nicht erhobenen - subsidiären Verfassungsbeschwerde überhaupt als zulässig erweist (vgl. dazu BGE 134 III 379 E. 1.2 S. 382 mit Hinweis; 131 III 268 E. 6 S. 279; Urteile 8C_39/2008 vom 20. November 2008 E. 1.2 und 4A_480/2007 vom 27. Mai 2008 E. 1.2), braucht vor diesem Hintergrund nicht abschliessend beurteilt zu werden. 
2.3.2 In Verbindung mit der gerügten Unrechtmässigkeit der Kündigung wie auch der Freistellung moniert der Beschwerdeführer ferner eine Rufschädigung. Durch die Auflösung des Arbeitsverhältnisses und dessen Bekanntwerden inner- und ausserhalb des Spitals hätten sich negative Gerüchte über ihn verbreitet, welche seinem beruflichen Ansehen abträglich seien. Auch hinsichtlich dieses Vorbringens ist ein unmittelbares finanzielles Interesse jedoch weder erkennbar, noch wird ein solches substanziiert geltend gemacht. Auf das Rechtsmittel ist folglich in diesem Punkt ebenfalls nicht einzutreten. Eine in Zusammenhang mit der behaupteten Rufschädigung geltend gemachte Verletzung verfassungsmässiger Rechte, welche im Rahmen einer allfälligen subsidiären Verfassungsbeschwerde den einzigen Beschwerdegrund bildete (Art. 116 BGG), wird sodann nicht in einer den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG genügenden Weise (E. 3.3.1 und 3.3.2 hiernach) dargetan (BGE 136 I 332 E. 2.1 S. 334 mit diversen Hinweisen; Urteil 8C_559/2010 vom 5. Oktober 2010 E. 3.2; siehe auch E. 2.3.1.2 in fine hievor). 
2.3.3 Die Elemente der befristeten Anstellung und der mit Verfügung des Beschwerdegegners vom 23. Oktober 2007 auf Ende April 2008 ausgesprochenen Kündigung stellen demgegenüber, zumal vorinstanzlich mit einer Entschädigungsforderung in der Höhe von sechs Monatslöhnen (Fr. 63'633.10) verbunden, - die erforderliche Streitwertgrenze überschreitende - Streitigkeiten vermögensrechtlicher Art dar (Urteil 8C_473/2009 vom 3. August 2009 E. 3.2.1 mit Hinweisen; zudem Häberli, a.a.O., N. 171 zu Art. 83 BGG; Wurzburger, a.a.O., N. 101 zu Art. 83 BGG; Misic, a.a.O., S. 190 f. N. 351; Beat Rudin, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2008, N. 21 zu Art. 85 BGG; Hansjörg Seiler, in: Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2007, N. 11 zu Art. 85 BGG). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde in diesem Umfang einzutreten. 
 
3. 
3.1 Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Die Verletzung kantonaler und kommunaler Bestimmungen stellt nur dann einen zulässigen Beschwerdegrund dar, wenn eine derartige Rechtsverletzung einen Verstoss gegen Bundesrecht im Sinne von Art. 95 lit. a BGG oder gegen Völkerrecht gemäss Art. 95 lit. b BGG zur Folge hat (BGE 133 II 249 E. 1.2.1 S. 251 f.; Urteil 8C_340/2009 vom 24. August 2009 E. 1.2, in: ARV 2009 S. 311). 
 
3.2 In Ergänzung zu den Rügen, die sich auf Art. 95 f. BGG stützen, sind unter den engen Voraussetzungen von Art. 97 Abs. 1 BGG auch Vorbringen gegen die Sachverhaltsfeststellung zulässig. Ein solcher Einwand kann nach der letztgenannten Bestimmung nur erhoben werden, wenn die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252). Willkür liegt nach der Praxis nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung als die von der Vorinstanz gewählte ebenfalls vertretbar oder gar vorzuziehen wäre, sondern nur dann, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 134 II 124 E. 4.1 S. 133 mit Hinweisen). 
3.3 
3.3.1 In Art. 106 Abs. 1 BGG ist der Grundsatz verankert, dass das Bundesgericht das Recht von Amtes wegen anwendet. Dieser Grundsatz gilt nicht hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem Recht; insofern statuiert Art. 106 Abs. 2 BGG eine qualifizierte Rügepflicht. In diesem Rahmen wird die Praxis zum Rügeprinzip gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b des früheren Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943 (OG) weitergeführt (BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254). Es obliegt der Beschwerde führenden Person darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft lediglich klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen. Auf ungenügend begründete Rügen und bloss allgemein gehaltene, appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein. 
3.3.2 Soweit es um die Frage geht, ob der Sachverhalt willkürlich oder unter verfassungswidriger Verletzung einer kantonalen Verfahrensvorschrift ermittelt worden ist, gelten ebenfalls strenge Anforderungen an die Begründung der Beschwerde; diese sind mit der Rügepflicht nach Art. 106 Abs. 2 BGG vergleichbar (BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 255). Entsprechende Beanstandungen müssen präzise vorgebracht und begründet werden. Es genügt nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten. Vielmehr ist in der Beschwerdeschrift darzulegen, inwiefern die Feststellungen willkürlich bzw. unter Verletzung einer verfahrensrechtlichen Verfassungsvorschrift zustande gekommen sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 255). 
 
4. 
Der Beschwerdeführer bemängelt die Rechtmässigkeit der Befristung seines Arbeitsverhältnisses. 
 
4.1 Mit Verfügung des Spitals X.________ vom 26. April 2004 wurde er zunächst für ein Jahr und mit von ihm unterschriftlich bestätigter Verlängerungsverfügung vom 14. März 2005 für weitere drei Jahre bis Ende April 2008 als Oberarzt angestellt. Beide Rechtsakte blieben trotz entsprechender Rechtsmittelbelehrung unbestrittenermassen unangefochten, wiewohl bereits im Rahmen der ersten Verfügung das Ende der Anstellung per 30. April 2008 in Aussicht gestellt worden war. Vor diesem Hintergrund kann die - rechtskräftig verfügte - Befristung des Dienstverhältnisses, wie bereits im vorinstanzlichen Entscheid zutreffend erkannt, grundsätzlich nicht mehr in Frage gestellt werden. 
 
4.2 Vorbehalten bleibt einzig, ob die fraglichen Verfügung(en) infolge Nichtigkeit aufzuheben sind. 
4.2.1 Fehlerhafte Verfügungen sind in der Regel anfechtbar. Nur in ausserordentlichen Fällen bewirkt die Fehlerhaftigkeit einer Verfügung indessen deren Nichtigkeit. Damit Nichtigkeit anzunehmen ist, muss eine Verfügung einen besonders schweren Mangel aufweisen, der offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist; zudem darf die Nichtigkeit die Rechtssicherheit nicht ernsthaft gefährden. Als Nichtigkeitsgründe fallen namentlich schwerwiegende Zuständigkeits- sowie gravierende Verfahrens- und Formfehler in Betracht. Inhaltliche Mängel haben demgegenüber regelmässig nur die Anfechtbarkeit der Verfügung zur Folge. In seltenen Ausnahmefällen führt aber auch ein ausserordentlich schwerwiegender inhaltlicher Mangel zur Nichtigkeit (BGE 132 II 21 E. 3.1 S. 27; 130 III 430 E. 3.3 S. 434; Urteil 2P.104/2004 vom 14. März 2005 E. 6.4.1; je mit Hinweisen; Häfelin/ Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2010, N. 955 ff.), namentlich wenn ein solcher eine Verfügung praktisch wirkungslos, unsinnig oder unsittlich macht (Urteile [des Eidg. Versicherungsgerichts] U 156/04 vom 17. März 2005 E. 5.1 und H 8/92 vom 4. November 1993 E. 4a, in: AHI 1995 S. 31, sowie 2P.76/1992 vom 15. Juli 1992 E. 2a). Bei einer Grundrechtsverletzung könnte dies der Fall sein, wenn die Verfügung das Grundrecht in seinem Kerngehalt trifft (beispielsweise Verhängung einer Körperstrafe, vgl. Urteil 2P.76/1992 vom 15. Juli 1992 E. 3a; siehe ferner Urteil 2P.132/2005 vom 10. Juni 2005 E. 2.4 mit Hinweisen; zum Ganzen: Urteil 8C_1065/2009 vom 31. August 2009 E. 4.2.3, nicht publ. in: BGE 136 I 332). 
4.2.2 Eine derartige Nichtigkeitskonstellation liegt in casu nicht vor und wird auch nicht geltend gemacht. Auf die Beschwerdebegründung ist somit in diesem Punkt nicht detaillierter einzugehen. 
 
5. 
5.1 Befristete Anstellungsverhältnisse enden ohne Kündigung mit Ablauf der vereinbarten Dauer. Soll eine Kündigung bereits vor Ablauf der vereinbarten Dauer möglich sein, muss dies in der Anstellungsverfügung besonders erwähnt werden (Ullin Streiff/Adrian von Kaenel, Arbeitsvertrag: Praxiskommentar zu Art. 319-362 OR, 2006, N. 2 und 4 zu Art. 334 OR; Olivier Subilia/Jean-Louis Duc, Droit du travail, Eléments de droit suisse, 2010, N. 2 zu Art. 334 OR). 
5.2 
5.2.1 Gemäss Anstellungsverfügung des Beschwerdegegners vom 26. April 2004 erfolgte die Befristung des Arbeitsverhältnisses für ein Jahr mit der Option der Verlängerung auf insgesamt vier Jahre. Die Möglichkeit einer vorzeitigen Auflösung wurde darin unter Verweis auf die nach dem Personalgesetz geltenden Kündigungsfristen ebenfalls verankert. Die Verlängerungsverfügung vom 14. März 2005 bekräftigte - unter im Übrigen gleichbleibenden Anstellungsbedingungen - das Andauern des Dienstverhältnisses bis Ende April 2008. Es handelte sich somit nach dem klaren Wortlaut um ein Anstellungsverhältnis mit Maximaldauer, nach deren Ablauf das Dienstverhältnis automatisch endete, das aber vorher kündbar war (Streiff/von Kaenel, a.a.O., N. 5 zu Art. 334 OR). 
5.2.2 Nachdem feststeht, dass von einem auf Ende April 2008 ausgelaufenen Arbeitsvertrag auszugehen ist (vgl. E. 4 hievor), kann der "Kündigungsverfügung" vom 23. Oktober 2007 mit dem kantonalen Gericht nurmehr die Bedeutung eines bestätigenden Rechtsaktes beigemessen werden. Insbesondere war damit keine vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses angestrebt worden, für welche es einer Kündigung bedurft hätte. Den in der Verfügung aufgeführten Kündigungsgründen kommt insofern, worauf im angefochtenen Entscheid hingewiesen wurde, kein selbstständiger Charakter zu, erläutern aber die Motive, welche für die Nichtverlängerung des Anstellungsverhältnisses bedeutsam waren. Als nicht stichhaltig erweist sich sodann die Rüge des Beschwerdeführers, die "Kündigungsverfügung" stelle unabhängig von der Befristung der Anstellung, insbesondere in Zusammenhang mit einer dadurch bewirkten Rufschädigung, eine unrechtmässige Massnahme dar bzw. die Vorinstanz habe, indem der entsprechende Einwand nicht geprüft worden sei, seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Wie den Schreiben des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 16. August und 6. September 2007 entnommen werden kann, hatte er selber gegenüber dem Arbeitgeber nachdrücklich um Erlass einer anfechtbaren Feststellungsverfügung "zwecks Klärung von Rechtsnatur und Dauer des Arbeitsverhältnisses" ersuchen lassen. Der Beschwerdegegner stand dem Ansinnen zunächst - in Anbetracht des befristeten Anstellungsverhältnisses zu Recht - ablehnend gegenüber (vgl. Schreiben vom 12. Oktober 2007), um ihm in der Folge aber dennoch in Form der "Kündigungsverfügung" vom 23. Oktober 2007 stattzugeben. Dem Arbeitgeber nunmehr gerade diese Vorgehensweise entgegenhalten und eine darin begründete Beeinträchtigung seines Rufes vorwerfen zu wollen, ist vor diesem Hintergrund als widersprüchliches - und damit dem Grundsatz von Treu und Glauben widersprechendes - Verhalten im Sinne eines "venire contra factum proprium" zu qualifizieren (vgl. BGE 134 V 306 E. 4.3.1 S. 314 mit Hinweis), welches keinen Schutz verdient. 
In der vorinstanzlichen Betrachtungsweise kann somit keine Bundesrechtsverletzung im hievor dargelegten Sinne erblickt werden (E. 3.1 und 3.2; vgl. auch Urteil 2P.26/2007 vom 28. Juni 2007 E. 3.8). 
 
6. 
Mit dem sofortigen Entscheid in der Hauptsache ist die beantragte aufschiebende Wirkung der Beschwerde hinfällig (Urteil 9C_922/2008 vom 16. Januar 2009 E. 5 mit Hinweis). 
 
7. 
Das Verfahren ist kostenpflichtig. Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 13. Juli 2011 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Ursprung 
 
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl