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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_443/2016  
   
   
 
 
 
Verfügung vom 13. Juli 2017  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jametti, als Instruktionsrichterin, 
Gerichtsschreiber Moses. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt André Kuhn, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau, 
2. X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Manfred Küng, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Angemessene Entschädigung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 25. Februar 2016. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Das Bezirksgericht Lenzburg erklärte X.________ am 1. November 2013 des Raufhandels und der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung schuldig. Es bestrafte ihn mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 7 Monaten. Darüber hinaus verpflichtete es ihn unter anderem, dem Zivilkläger A.________ in solidarischer Haftbarkeit mit W.________, Y.________ und Z.________ die Parteikosten in der Höhe von Fr. 1'291.70 zu ersetzen. Gegen dieses Urteil erhoben X.________ Berufung und A.________ Anschlussberufung. 
 
2.   
Das Obergericht des Kantons Aargau sprach X.________ am 25. Februar 2016 des Raufhandels und der mehrfachen einfachen Körperverletzung, teilweise mit einer Waffe, schuldig. Es bestrafte ihn mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 7 Monaten. Hinsichtlich der Parteikosten zugunsten von A.________ bestätigte das Obergericht das erstinstanzliche Urteil. 
 
3.   
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt die Aufhebung des Urteils des Obergerichts in Bezug auf die ihm zugesprochene Parteientschädigung sowie die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuer Beurteilung. 
 
4.   
In Gutheissung einer Beschwerde von X.________ hat das Bundesgericht am 27. März 2017 das von A.________ im vorliegenden Verfahren angefochtene Urteil der Vorinstanz bereits aufgehoben. Die Sache wurde zur umfassenden Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen (Urteil 6B_432/2016). Diese wird daher auch erneut zu bestimmen haben, ob und in welchem Umfang A.________ Anspruch auf eine Entschädigung zulasten von X.________ hat. Die Beschwerde im Verfahren 6B_443/2016 ist daher als gegenstandslos abzuschreiben. 
 
5.   
Erklärt das Bundesgericht einen Rechtsstreit als gegenstandslos, entscheidet es mit summarischer Begründung über die Prozesskosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes (Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 72 BZP). Bei der Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen ist somit in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen (BGE 125 V 373 E. 2a). Dabei geht es nicht darum, die Prozessaussichten im Einzelnen zu prüfen und dadurch weitere Umtriebe zu verursachen. Vielmehr muss es bei einer knappen Beurteilung der Aktenlage sein Bewenden haben. Auf dem Weg über den Kostenentscheid soll nicht ein materielles Urteil gefällt und unter Umständen der Entscheid in einer heiklen Rechtsfrage präjudiziert werden. Lässt sich der mutmassliche Ausgang eines Verfahrens im konkreten Fall nicht ohne weiteres feststellen, ist auf allgemein zivilprozessrechtliche Kriterien zurückzugreifen. Danach wird in erster Linie jene Partei kosten- und entschädigungspflichtig, die das gegenstandslos gewordene Verfahren veranlasst oder bei der die Gründe eingetreten sind, die zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens geführt haben (BGE 142 V 551 E. 8.2; BGE 118 Ia 488 E. 4a; Urteil 2C_622/2016 vom 31. März 2017 E. 3.1; je mit Hinweisen). 
Der Beschwerdeführer rügt im Wesentlichen, die Vorinstanz habe die Parteientschädigung aufgrund des Streitwertes bemessen. Dies verletzte Art. 433 Abs. 1 StPO. Unabhängig davon sei die ihm zugesprochene Parteientschädigung auch unangemessen. Eine Entschädigung gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO steht dem Privatkläger nur dann zu, wenn er obsiegt oder die beschuldigte Person kostenpflichtig ist. Ob eine dieser Voraussetzungen erfüllt ist, kann nicht beurteilt werden werden, zumal die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer ist demnach grundsätzlich kosten- und entschädigungspflichtig und hat selber keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Für das bundesgerichtliche Verfahren kann aufgrund der konkreten Umstände auf die Erhebung von Kosten verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdegegner 2 ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, weil ihm im bundesgerichtlichen Verfahren keine Kosten entstanden sind. 
 
 
Demnach verfügt die Instruktionsrichterin:  
 
1.   
Die Beschwerde wird als gegenstandslos am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 13. Juli 2017 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Instruktionsrichterin: Jametti 
 
Der Gerichtsschreiber: Moses