Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_216/2021
Verfügung vom 13. Juli 2022
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Patrick M. Hoch,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Wicki,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Eheschutzmassnahmen,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, II. Zivilabteilung, vom 11. Februar 2021
(Z2 2020 40).
Nach Einsicht
in das Urteil des Obergerichtes des Kantons Zug vom 11. Februar 2021 betreffend Eheschutz,
in die hiergegen am 17. März 2021 erhobene Beschwerde der Ehefrau,
in den weiteren Schriftenwechsel,
in die gestützt auf die im Scheidungsverfahren getroffene Vereinbarung eingereichte Rückzugserklärung der Ehefrau vom 24. Juni 2022,
in die Stellungnahme des Ehemannes vom 11. Juli 2022, in welcher dieser erklärt bzw. bestätigt, im bundesgerichtlichen Verfahren auf eine Parteikostenentschädigung zu verzichten,
in Erwägung,
dass das Beschwerdeverfahren 5A_216/2021 zufolge Beschwerderückzuges durch das präsidierende Mitglied abzuschreiben ist (Art. 32 Abs. 2 und Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP),
dass die bislang angefallenen Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art 66 Abs. 1 und 5 sowie Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP),
dass zufolge Verzichts keine Parteikosten zu sprechen sind,
verfügt das präsidierende Mitglied:
1.
Das Beschwerdeverfahren 5A_216/2021 wird infolge Rückzuges als erledigt abgeschrieben.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Es werden keine Parteikosten gesprochen.
4.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, II. Zivilabteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. Juli 2022
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Möckli