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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_529/2022  
 
 
Urteil vom 13. Juli 2022  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
zur Zeit Klinik B.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Klinik B.________, 
KESB Meilen, 
Dorfstrasse 7, 8700 Küsnacht. 
 
Gegenstand 
Verlängerung der Unterbringung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 9. Juni 2022 (PA220024-O/U). 
 
 
Sachverhalt:  
Der heute 29-jährige Beschwerdeführer leidet offenbar seit Geburt an einer Hirnfunktionsstörung und ab ungefähr dem 16. Altersjahr zeigt sich auch eine Störung aus dem schizophrenen Formenkreis. Er war während mehrerer Jahre wiederholt in betreuten Einrichtungen untergebracht. Nachdem sich der Zustand im Zuge einer Unterbringung bei den Eltern wieder verschlechtert hatte, wurde er am 17. Oktober 2021 fürsorgerisch in der Psychiatrie des Spitals U.________ untergebracht. Gestützt auf das eingeholte Gutachten ordnete die KESB Meilen mit Entscheid vom 25. November 2021 die Weiterführung der dortigen Unterbringung an. Am 5. Januar 2022 erfolgte eine Verlegung in die Klinik B.________ in V.________, wo sich der Beschwerdeführer bis heute befindet. 
Gestützt auf ein entsprechendes Gesuch der Klinik verlängerte die KESB gestützt auf ein neues Gutachten die Unterbringung mit Entscheid vom 12. April 2022. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Bezirksgericht Meilen mit Entscheid vom 28. April 2022 ab, ebenso das Obergericht des Kantons Zürich am 9. Juni 2022 die hiergegen erhobene Beschwerde. 
Gegen das obergerichtliche Urteil wendet sich der Beschwerdeführer am 8. Juli 2022 an das Bundesgericht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4). 
 
2.  
Im angefochtenen Entscheid werden der Schwächezustand sowie das selbstgefährdende Verhalten, die Erforderlichkeit der Unterbringung und die Eignung der Klinik unter Bezugnahme auf das erstellte Gutachten ausführlich behandelt. Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht sachgerichtet auseinander, wenn er geltend macht, dass er in der Klinik genötigt werde, verschiedenen Strukturen nachzugehen, welche eine Hirnstörung verursachten, dass in der Klinik viele Probleme aufträten und dass falsche Diagnosen gestellt würden. Seine daran schliessende Behauptung, er könne auf sich allein gestellt leben, bleibt unsubstanziiert. Die Unterbringung ist aufgrund des erstellten Gutachtens unabdingbar und es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz mit dem abweisenden angefochtenen Entscheid Recht verletzt haben könnte. 
 
3.  
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist. 
 
4.  
Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Klinik B.________, der KESB Meilen und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 13. Juli 2022 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli