Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_1264/2021
Urteil vom 13. Juli 2022
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Bundesrichter Denys,
Bundesrichter Muschietti,
Gerichtsschreiberin Erb.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Florian Wick,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Spisergasse 15, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Landesverweisung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 28. Juni 2021 (ST.2021.21-SK3).
Sachverhalt:
A.
Mit Entscheid vom 20. Januar 2021 sprach das Kreisgericht Rheintal A.________ der qualifizierten Brandstiftung, des mehrfachen versuchten Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, des Hausfriedensbruchs und des Versuchs dazu sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten sowie zu einer Busse von Fr. 800.--. Zudem verwies das Kreisgericht Rheintal A.________ für 7 Jahre des Landes. Es entschied weiter über die beschlagnahmten Gegenstände, über die Zivil-, Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen sowie über die Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Dagegen erhob A.________ Berufung, beschränkt auf die Anfechtung der angeordneten Landesverweisung. Das Kantonsgericht St. Gallen stellte mit Entscheid vom 28. Juni 2021 die teilweise Rechtskraft (bezüglich Schuldsprüche, Freiheitsstrafe, Busse, Einziehung und Vernichtung der beschlagnahmten Gegenstände, Zivilforderungen, Kosten und Entschädigung) des Entscheids des Kreisgerichts Rheintal vom 20. Januar 2021fest. Es wies die Berufung von A.________ ab und bestätigte den Entscheid des Kreisgerichts Rheintal vom 20. Januar 2021.
B.
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 28. Juni 2021 sei aufzuheben und von einer Landesverweisung sei abzusehen. Eventualiter sei eine Landesverweisung aufzuschieben.
Erwägungen:
1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Landesverweisung i.S.v. Art. 66a Abs. 1 lit. d und i StGB .
1.1. Er macht zusammengefasst geltend, die Vorinstanz gewichte das öffentliche Interesse an der Landesverweisung zu Unrecht höher als seine privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz. Zudem stelle sie den Sachverhalt teilweise willkürlich fest.
1.2.
1.2.1. Die Vorinstanz bejaht einen schweren persönlichen Härtefall, gewichtet jedoch die öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung höher als die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz.
Sie hält mitunter fest, der Beschwerdeführer sei in der Schweiz aufgewachsen, lebe seit rund 50 Jahren hier und spreche sehr gut Schweizerdeutsch. Er habe hier auch die Schulen grossmehrheitlich besucht, die Lehre als Elektronikmonteur abgeschlossen und, soweit er nicht arbeitslos gewesen sei, hauptsächlich in der Gastronomie gearbeitet. Auch sein Familien- sowie Freundes- und Kollegenkreis befinde sich in der Schweiz. Relativierend erwägt die Vorinstanz jedoch, angesichts seiner langjährigen Delinquenz und seiner zahlreichen Vorstrafen könne nicht von einer guten Integration in der Schweiz gesprochen werden. So sei ihm auch bereits der Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung ausdrücklich angedroht worden. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer sein letztes regelmässiges (legales) Einkommen im Jahr 2004 erzielt habe und er hoch verschuldet sei. Mit Blick auf eine allfällige Wiedereingliederung in seinem Heimatland bringt die Vorinstanz vor, er spreche die griechische Sprache gut. Zwar habe er abgesehen von zwei Jahren im Kindesalter sowie Ferienaufenthalten nie in Griechenland gelebt oder gearbeitet. Jedoch würden ihm seine vielfältigen Erfahrungen in der Gastronomie zumindest grundsätzlich erlauben, Arbeit in Griechenland zu finden. Seine beruflichen Integrationschancen würden in Griechenland indes nicht schlechter stehen als in der Schweiz. Er sei immerhin mit der griechischen Sprache und Kultur vertraut, ledig, kinderlos und entsprechend ungebunden. Zudem habe der Beschwerdeführer in Griechenland eine gewisse Verwandtschaft, auch wenn zu dieser gemäss einen eigenen Angaben derzeit kein Kontakt bestehe.
1.2.2. Zu den öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung hält die Vorinstanz fest, die vom Beschwerdeführer begangenen Katalogtaten würden recht schwer wiegen; er sei zu einer hohen Freiheitsstrafe von 42 Monaten verurteilt worden. Er habe viele einschlägige Vorstrafen und sei seit 2009 immer wieder wegen verschiedener Delikte verurteilt worden. Dies zeuge von einer langjährigen und hartnäckigen Delinquenz und einer bedenklichen Entwicklung. Die Vorinstanz geht davon aus, der Beschwerdeführer sei in hohem Masse unbelehrbar. Ausserdem sei nun mit der qualifizierten Brandstiftung eine neue Form der Straffälligkeit hinzugekommen, wobei er direktvorsätzlich Leib und Leben von Menschen tatsächlich konkret gefährdet habe. Gestützt auf das psychiatrische Gutachten geht die Vorinstanz zudem von einer hohen Rückfallgefahr aus. Der Beschwerdeführer habe Dutzende von Entzugsaufenthalten erfolglos hinter sich gebracht und seine Sucht trotz jahrelanger Unterstützung nie in den Griff bekommen. Die Vorinstanz erwägt, beim Beschwerdeführer sei an der Berufungsverhandlung keine besondere Einsicht in das begangene Unrecht zu erkennen gewesen, weshalb ihm eine schlechte Legalprognose auszustellen sei.
Schliesslich legt die Vorinstanz dar, vom Beschwerdeführer gehe eine gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus, weshalb im konkreten Fall an der Wegweisung des Beschwerdeführers ein grosses öffentliches Interesse bestehe. Insgesamt gewichtet die Vorinstanz diese öffentlichen Interessen an einer Wegweisung des Beschwerdeführers höher als dessen private Interessen am Verbleib in der Schweiz.
1.2.3. Die Vorinstanz prüft sodann die Vereinbarkeit einer Landesverweisung mit dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA; SR 0.142.112.681). Dabei erachtet sie die Einschränkung der Freizügigkeitsrechte des Beschwerdeführers als verhältnismässig.
1.3.
1.3.1. Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen Diebstahls i.S.v. Art. 139 StGB i.V.m. Hausfriedensbruch i.S.v. Art. 186 StGB oder wegen Brandstiftung i.S.v. Art. 221 Abs. 1 und 2 StGB verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz ( Art. 66a Abs. 1 lit. d und i StGB ). Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.1.3). Sie muss entsprechend den allgemeinen Regeln des StGB zudem grundsätzlich bei sämtlichen Täterschafts- und Teilnahmeformen sowie unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (vgl. BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 168 E. 1.4.1).
1.3.2. Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur "ausnahmsweise" unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB; sog. Härtefallklausel). Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.1.2 und E. 3.3.1). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1 mit Hinweis). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen. Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiäre Bindungen des Ausländers in der Schweiz und in der Heimat, Aufenthaltsdauer und Resozialisierungschancen. Ebenso ist der Rückfallgefahr und wiederholter Delinquenz Rechnung zu tragen. Das Gericht darf auch vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB begangene Straftaten berücksichtigen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteil 6B_149/2021 vom 3. Februar 2022 E. 2.3.2 mit Hinweis).
Wird ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht, entscheidet sich die Sachfrage in einer Interessenabwägung nach Massgabe der "öffentlichen Interessen an der Landesverweisung". Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, sodass die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und die Legalprognose abgestellt wird (so Urteile 6B_45/2020 vom 14. März 2022 E. 3.3.2; 6B_748/2021 vom 8. September 2021 E. 1.1.1; 6B_1428/2020 vom 19. April 2021 E. 2.4.2; je mit Hinweisen).
1.3.3. Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (so etwa Urteile 6B_1024/2021 vom 2. Juni 2022 E. 3.3; 6B_105/2021 vom 29. November 2021 E. 3.1; 6B_1077/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.2.3; je mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung kann sich der Ausländer auf das Recht auf Privatleben nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen, sofern er besonders intensive soziale und berufliche Verbindungen zur Schweiz aufweist, die über jene einer gewöhnlichen Integration hinausgehen (vgl. BGE 134 II 10 E. 4.3; Urteile 6B_513/2021 vom 31. März 2022 E. 1.2.3; 6B_1189/2021 vom 16. Februar 2022 E. 4.3; 6B_627/2021 vom 27. August 2021 E. 4.2.2; je mit Hinweisen). Das durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; je mit Hinweisen).
Ferner kann die Landesverweisung aus der Schweiz für den Betroffenen im Hinblick auf seinen Gesundheitszustand oder die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland einen schweren persönlichen Härtefall gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB darstellen oder unverhältnismässig im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK sein (BGE 145 IV 455 E. 9.1 mit Hinweisen). Ein aussergewöhnlicher Fall, in dem eine aufenthaltsbeendende Massnahme unter Verbringung einer gesundheitlich angeschlagenen Person in ihren Heimatstaat Art. 3 EMRK verletzt, liegt vor, wenn für diese im Fall der Rückschiebung die konkrete Gefahr besteht, dass sie aufgrund fehlender angemessener Behandlungsmöglichkeiten oder fehlenden Zugangs zu Behandlungen einer ernsthaften, rapiden und irreversiblen Verschlechterung des Gesundheitszustands ausgesetzt wird, die intensives Leiden oder eine wesentliche Verringerung der Lebenserwartung nach sich zieht (BGE 146 IV 297 E. 2.2.3 mit Hinweisen).
1.3.4. Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 145 IV 161 E. 3.4; Urteile 6B_1245/2021 vom 8. Juni 2022 E. 2.3.3; 6B_305/2021 vom 28. April 2022 E. 4.3.3; 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 3.2.5, nicht publ. in BGE 147 IV 340; je mit Hinweisen).
Die Staaten sind nach dieser Rechtsprechung berechtigt, Delinquenten auszuweisen; berührt die Ausweisung indes Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, ist der Eingriff nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu rechtfertigen (Urteil des EGMR in Sachen I.M. gegen Schweiz vom 9. April 2019, Nr. 23887/16, § 68). Erforderlich ist zunächst, dass die aufenthaltsbeendende oder -verweigernde Massnahme gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht (Schutz der nationalen oder öffentlichen Sicherheit, Aufrechterhaltung der Ordnung, Verhütung von Straftaten etc.) und verhältnismässig ist (BGE 146 IV 105 E. 4.2; 143 I 21 E. 5.1). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sind bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 EMRK insbesondere Art sowie Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Aufnahmestaat, die seit der Tat verstrichene Zeit sowie das Verhalten der betroffenen Person in dieser Zeit und der Umfang der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- sowie im Heimatstaat zu berücksichtigen (Urteile des EGMR
E.V. gegen Schweiz vom 18. Mai 2021, Nr. 77220/16, § 34; M.M. gegen Schweiz vom 8. Dezember 2020, Nr. 59006/18, § 49-51 mit zahlreichen Hinweisen; Urteil 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 3.2.5, nicht. publ. in BGE 147 IV 340). Die Konvention verlangt, dass die individuellen Interessen an der Erteilung beziehungsweise am Erhalt des Anwesenheitsrechts und die öffentlichen Interessen an dessen Verweigerung gegeneinander abgewogen werden (BGE 142 II 35 E. 6.1; Urteil 6B_780/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.3.3 mit Hinweisen).
1.3.5. Ob eine Landesverweisung anzuordnen ist, bestimmt sich nach dem Schweizer Recht. Ist nach dem massgebenden Recht eine Landesverweisung anzuordnen, stellt sich gegebenenfalls die weitere Frage, ob sie im Sinne von Art. 66d StGB aufzuschieben ist oder ob ein völkerrechtlicher Vertrag (die Kriterien der EMRK werden regelmässig bei der Härtefallbeurteilung zu prüfen sein), wie das FZA, einen Hinderungsgrund für die Landesverweisung bildet (Urteile 6B_780/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.3.4; 6B_177/2020 vom 2. Juli 2020 E. 2.4.5; je mit Hinweisen).
Nach Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA dürfen die im Abkommen eingeräumten Rechte nur durch Massnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind, eingeschränkt werden. Die Landesverweisung nach Art. 66a ff. StGB ist als Institut des Strafrechts und nach der Intention des Verfassungs- und des Gesetzgebers primär als sichernde strafrechtliche Massnahme zu verstehen (vgl. Art. 121 Abs. 2 und 5 BV ; Urteile 6B_780/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.3.4; 6B_75/2020 vom 19. Januar 2021 E. 2.5.1; je mit Hinweisen).
Ob die öffentliche Ordnung und Sicherheit (weiterhin) gefährdet ist, folgt aus einer Prognose des künftigen Wohlverhaltens. Es ist nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzieren: Je schwerer die Gefährdung, desto niedriger die Anforderungen an die in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr. Ein geringes, aber tatsächlich vorhandenes Rückfallrisiko kann für eine aufenthaltsbeendende Massnahme im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA genügen, sofern dieses Risiko eine schwere Verletzung hoher Rechtsgüter wie z.B. die körperliche Unversehrtheit beschlägt (BGE 145 IV 364 E. 3.5.2; Urteile 6B_780/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.3.4; 6B_75/2020 vom 19. Januar 2021 E. 2.5.1; je mit Hinweisen).
1.3.6. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 2 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (Art. 9 BV; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 143 IV 500 E. 1.1, 241 E. 2.3.1; zum Begriff der Willkür: BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 143 IV 241 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 143 IV 500 E. 1.1). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).
1.4. Die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen mehrfachen versuchten Diebstahls in Verbindung mit Hausfriedensbruch sowie wegen qualifizierter Brandstiftung blieben unangefochten. Dabei handelt es sich um die Landesverweisung nach sich ziehende Katalogtaten i.S.v. Art. 66a Abs. 1 lit. d und i StGB , weshalb der Beschwerdeführer als griechischer Staatsangehöriger grundsätzlich aus der Schweiz zu verweisen ist.
1.5.
1.5.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz gehe willkürlich davon aus, er verfüge über gute Griechischkenntnisse. Entgegen seiner Auffassung stützt sich die Vorinstanz nicht einzig auf den Lebenslauf für die IV, sondern setzt sich vielmehr ausführlich mit seinem Bezug zur griechischen Sprache auseinander. Vorab stellt sie fest, der Beschwerdeführer habe mit seiner Mutter in Griechenland Griechisch gesprochen. Dass dieser Aufenthalt bereits rund 40 Jahre zurückliegt, lässt die vorinstanzliche Feststellung indes nicht als willkürlich erscheinen, zumal der Beschwerdeführer selbst angegeben hat, er habe sich auch im Vereinslokal, welches er von 1997 bis 2000 betrieben habe, mit den griechischen Kundinnen und Kunden "logischerweise" auf Griechisch unterhalten. Weiter führt die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer habe nebst der Primarschule von der 3. bis zur 6. Klasse auch die griechische Schule einmal wöchentlich besucht. Dort, sowie auch zu Hause bei seinen Eltern, sei Griechisch gesprochen worden. Entsprechend stuft die Vorinstanz die Aussage des Beschwerdeführers, wonach seine Griechischkenntnisse bloss rudimentär seien, nachvollziehbar als unglaubhaft ein. Sie verfällt nicht in Willkür, wenn sie davon ausgeht, der Beschwerdeführer spreche die griechische Sprache gut, wie er es selbst in seinem Lebenslauf angegeben habe.
1.5.2. Weiter wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz vor, sie nehme realitätsfremd an, er werde sich in Griechenland im Umgang mit Formularen nicht auskennen müssen; sie argumentiere absolut an den Tatsachen vorbei, wenn sie behaupte, man könne in Griechenland leben, ohne die schriftliche Sprache zu können. Seine Rüge geht fehl. Nachdem die Vorinstanz willkürfrei davon ausgeht, der Beschwerdeführer beherrsche die griechische Sprache mündlich gut, bringt sie vor, seine vielfältigen Erfahrungen in der Gastronomie (als Allrounder, als Koch, im Service) würden es ihm zumindest grundsätzlich erlauben, Arbeit in Griechenland zu finden. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz diesbezüglich davon ausgeht, für eine solche berufliche Tätigkeit seien keine besonders guten schriftlichen Kenntnisse der griechischen Sprache notwendig bzw. müsse er sich im Umgang mit Formularen nicht auskennen. Ihre Ausführungen beziehen sich auf die beruflichen Integrationschancen in Griechenland; dazu, inwieweit schriftliche Griechischkenntnisse zur Erlangung einer Krankenversicherung, für den Zugang zu selber zu bezahlenden Leistungen der Gesundheitsversorgung, der Therapie sowie der Betreuung notwendig sind, äussert sich die Vorinstanz entgegen der Kritik des Beschwerdeführers nicht. Damit vermag er keine Willkür in der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung aufzuzeigen.
1.6. Sowohl der Beschwerdeführer als auch die Vorinstanz gehen nicht zuletzt angesichts des Umstands, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz geboren ist und mittlerweile seit rund 50 Jahren hier lebt, von einem schweren persönlichen Härtefall i.S.v. Art. 66a Abs. 2 StGB aus. Diese Auffassung ist nicht zu beanstanden, weshalb eine Interessenabwägung vorzunehmen ist.
1.7. Die Vorinstanz würdigt die öffentlichen Interessen nach den massgebenden Kriterien.
1.7.1. Sie führt aus, der Beschwerdeführer habe sich mit dem mehrfachen Diebstahl in Verbindung mit Hausfriedensbruch sowie mit der Brandstiftung gleich zweier Katalogtaten schuldig gemacht. Angesichts der ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 42 Monaten geht die Vorinstanz nachvollziehbar davon aus, diese Taten würden recht schwer wiegen. Bereits mit Blick auf die Natur und Schwere der Tatbegehung ist somit von einem erhöhten öffentlichen Interesse an einer Landesverweisung auszugehen.
1.7.2. Überzeugend setzt sich die Vorinstanz auch mit den Vorstrafen des Beschwerdeführers auseinander und bringt vor, er sei in den Jahren 2009, 2010, 2012, 2013, 2014, 2015 und 2016 immer wieder wegen Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs verurteilt worden. Zudem habe er sich aber auch und teilweise wiederholt der Urkundenfälschung, der falschen Anschuldigung und wegen Betäubungsmitteldelikten schuldig gemacht. Der Strafregisterauszug weist insgesamt 12 Vorstrafen aus. Die Vorinstanz zieht daraus zu Recht den Schluss, die auffallend zahlreichen Vorstrafen sowie die neu begangenen Delikte würden von einer langjährigen und hartnäckigen Delinquenz und einer bedenklichen Entwicklung zeugen. Die Vorinstanz begründet die Unbelehrbarkeit des Beschwerdeführers mitunter überzeugend damit, trotz Androhung eines Widerrufs seiner Niederlassungsbewilligung durch das Migrationsamt im Jahr 2013 sei er erneut straffällig geworden. Zu Recht berücksichtigt die Vorinstanz überdies, mit der qualifizierten Brandstiftung sei eine neue Form der Straffälligkeit zu derjenigen der Beschaffungskriminalität hinzugekommen. Der Beschwerdeführer sei erstmals über Vermögensdelikte hinausgegangen und habe direktvorsätzlich Leib und Leben von Menschen tatsächlich konkret gefährdet. Soweit der Beschwerdeführer dem entgegenhält, es habe sich um eine Eskalation in einer für ihn verfahrenen Situation und einen einmaligen Vorfall gehandelt, wobei er sich hilflos und ungerechtfertigt behandelt geführt habe und unter dem starken Einfluss von Drogen und Benzodiazepinen gestanden sei, und soweit er überdies vorbringt, die angebliche Unbelehrbarkeit habe somatische Ursachen, ist zu berücksichtigen, dass ihn die erste Instanz trotz seiner Drogenabhängigkeit als schuldfähig erachtet und ihn der qualifizierten Brandstiftung schuldig gesprochen hat. Dieser Schuldspruch blieb vom Beschwerdeführer unangefochten und ist in Rechtskraft erwachsen.
Die Rüge des Beschwerdeführers erweist sich überdies auch insoweit als unbegründet, als er vorbringt, bei der Brandstiftung sei es bloss bei einem Versuch geblieben. Einerseits verkennt der Beschwerdeführer, dass er rechtskräftig wegen qualifizierter Brandstiftung und nicht wegen versuchter Tatbegehung verurteilt wurde, und andererseits lässt er ausser Acht, dass eine Landesverweisung bei Vorliegen einer Katalogtat ohnehin unabhängig davon auszusprechen ist, ob es beim Versuch geblieben ist oder die Tat vollendet wurde (vgl. BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; vgl. oben E. 1.3.1).
1.7.3. Die Vorinstanz attestiert dem Beschwerdeführer eine beträchtliche Rückfallgefahr, wobei sie sich vorwiegend auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. B.________ vom 17. Februar 2020 stützt. Die Gutachterin führt aus, die Rückfallgefahr in Bezug auf die Eigentumsdelinquenz sei als hoch zu beurteilen, eskalierende Konflikte in der Drogenszene mit verbalen oder tätlichen Aggressionen (Tätlichkeiten, Körperverletzungen, aber auch indirekte aggressive Akte wie Sachbeschädigung oder Brandstiftung) würden im mittleren bis hohen Wahrscheinlichkeitsbereich liegen. Die Vorinstanz geht zu Recht davon aus, für solch schwere Delikte seien geringere Anforderungen an die Rückfallgefahr zu stellen. In ihrer Beurteilung fällt weiter ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer, welcher an einer dissozialen Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und emotional instabilen Anteilen und einem Abhängigkeitssyndrom von multiplen Substanzen mit Konsum von Kokain und Benzodiazepinen leide, Dutzende von Entzugsaufenthalten erfolglos hinter sich gebracht und seine Sucht trotz jahrelanger Unterstützung nie in den Griff bekommen habe. Der Beschwerdeführer bringt mittels rein appellatorischer Kritik vor, es sei nicht wirklich richtig, dass die Entzugsaufenthalte erfolglos gewesen seien. Die Vorinstanz bestreitet denn auch nicht, dass der Beschwerdeführer zwischen 1996 und 2003 frei von Drogenabhängigkeit gewesen sei und setzt sich mit seinem Betäubungsmittelkonsum seit seiner Lehrzeit auseinander. Dennoch ist nicht zu beanstanden, wenn sie gestützt auf das Gutachten davon ausgeht, die Entzugsaufenthalte seien insgesamt erfolglos gewesen, therapeutische Massnahmen seien von vornherein wenig aussichtsreich und die Ausgangslage des Beschwerdeführers sei zum heutigen Zeitpunkt mit Blick auf eine Resozialisierung noch ungünstiger als früher.
1.7.4. Zu keiner Kritik Anlass gibt auch die Erwägung der Vorinstanz, wonach keine besondere Einsicht des Beschwerdeführer in das begangene Unrecht zu erkennen sei. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, überzeugt nicht. Auf sein mit der Beschwerde eingereichtes Schreiben ist nicht einzugehen (Art. 99 Abs. 1 BGG). Und auch sonst vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht von einer fehlenden Einsicht ausgehe. Seine Begründung, er sei schlicht nicht derart gewandt mit Worten, als dass er seine Reue so formulieren könnte, dass es der Vorinstanz auch gefalle, verfängt nicht. Die Textstelle aus dem Gutachten, welche er zitiert, scheint einzig die Aussagen des Beschwerdeführers wiederzugeben und zeigt nicht auf, dass die Gutachterin selbst von einer Reue und Einsicht in das begangene Unrecht ausgeht. Der Beschwerdeführer belässt es grösstenteils dabei, der vorinstanzlichen Würdigung seine eigene Ansicht gegenüberzustellen, ohne sich mit der Begründung der Vorinstanz substanziiert auseinanderzusetzen. Er setzt seine Straftaten nach eigenem Belieben in einen bestimmten Kontext und blendet dabei seine Vorstrafen und die langjährige Delinquenz in verschiedenen Lebensbereichen gänzlich aus. Zudem bagatellisiert er seine Taten und führt unter anderem aus, es habe sich um eine reichlich dilettantische Brandstiftung gehandelt. Mit diesen Ausführungen vermag er den strengen Begründungsanforderungen vor Bundesgericht nicht zu genügen (Art. 42 Abs. 2 BGG). Dasselbe gilt auch hinsichtlich seiner Aussage, wonach sein Geständnis eindrücklich aufzeige, dass er sein Verhalten bedaure. Es erscheint nachvollziehbar, wenn die Vorinstanz angesichts des Verhaltens und der Vorbringen des Beschwerdeführers nicht von Reue und Einsicht in das Unrecht ausgeht.
1.7.5. Insgesamt ist mit der Vorinstanz anzunehmen, dass vom Beschwerdeführer eine gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht, weshalb sie das öffentliche Interesse an einer Wegweisung des Beschwerdeführers zu Recht als hoch einstuft.
1.8. Die Vorinstanz stellt die öffentlichen Interessen den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib gegenüber.
1.8.1. Dabei erwägt sie, der Beschwerdeführer sei im Jahr 1971 in der Schweiz geboren und in U.________ aufgewachsen, wo er auch die Primar- und die Sekundarschule besucht habe. Zu Recht geht die Vorinstanz trotz seines rund zweijährigen Aufenthalt in Griechenland im Alter von rund sechs Jahren davon aus, der Beschwerdeführer habe die prägenden Kinder- und Jugendjahre grösstenteils in der Schweiz verbracht, wo er seit bald 50 Jahren lebt.
Zufolge der Regelung gemäss Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB, wonach der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen ist, die in der Schweiz geboren und aufgewachsen sind, ist in diesem Fall grundsätzlich von einem bedeutenden Interesse am Verbleib in der Schweiz auszugehen. Dieses bedeutende Interesse besteht aber nicht, wenn beim Ausländer aufgrund seiner schlechten Integration ein Privatleben im Sinne von Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 Ziff. 1 EMRK nicht annehmbar ist (Urteil 6B_748/2021 vom 8. September 2021 E. 1.1.2 mit Hinweis). Unter dem Titel der Achtung des Privatlebens im Sinne von Art. 8 Ziff. 1 EMRK genügen zudem selbst eine lange Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration nicht; erforderlich sind besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (BGE 144 II 1 E. 6.1; vgl. oben E. 1.3.3). Es ist auch nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz anzunehmen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4). Der EGMR anerkennt vielmehr das Recht der Staaten, die Einwanderung und den Aufenthalt von Nicht-Staatsangehörigen auf ihrem Territorium zu regeln (BGE 144 I 266 E. 3.2). Berührt die Ausweisung Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, ist der Eingriff nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu rechtfertigen. Die nationalen Instanzen haben sich von den im Urteil des EGMR Üner gegen Niederlande vom 18. Oktober 2006, Nr. 46410/99 resümierten Kriterien leiten zu lassen (vgl. Urteil des EGMR in Sachen M.M. gegen Schweiz vom 8. Dezember 2020, Nr. 59006/18, § 43; zum Ganzen: BGE 146 IV 105 E. 4.2; Urteil 6B_748/2021 vom 8. September 2021 E. 1.1.2 mit Hinweisen).
Vorliegend zeigt der Beschwerdeführer nicht auf und ist auch nicht ersichtlich, dass er in der Schweiz besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur pflegt. Überdies macht er zu Recht auch nicht geltend, die Landesverweisung würde eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigen (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.3 mit Hinweisen). Die Eltern des Beschwerdeführers sind mittlerweile verstorben. Sein Bruder lebt hier, sein bisheriger Freundes- und Kollegenkreis befindet sich gemäss Angaben der Vorinstanz ebenfalls in der Schweiz, wobei sie zutreffend relativiert, dieser stamme nicht zuletzt aus dem Betäubungsmittelumfeld und sei deshalb nicht unproblematisch. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Sein Vorbringen, wonach er in der Schweiz ausgezeichnete tiefe Beziehungen in erster Linie zu seinem Bruder und auch zu seinen Cousins und Cousinen habe, vermag den Begründungsanforderungen nicht zu genügen (Art. 42 Abs. 2 BGG).
1.8.2. Die Vorinstanz geht betreffend die Wiedereingliederung des Beschwerdeführers in seinem Heimatland zutreffend davon aus, er sei mit der griechischen Sprache und Kultur vertraut, weshalb er dort keineswegs hilflos und verloren sei. Dies, zumal er selbst ausgesagt habe, sich eine Auswanderung zu überlegen, wenn er einen Vormund bekäme. Zudem berücksichtigt sie zu Recht, dass der Beschwerdeführer dank der nach Griechenland zu überweisenden IV-Rente dort (wirtschaftlich) ein sorgenloseres Leben führen könne als in der Schweiz. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag an den schlüssigen Ausführungen der Vorinstanz nichts zu ändern.
Soweit der Beschwerdeführer sich gegen die vorinstanzlichen Ausführungen zu seinen Sprachkenntnissen sowie damit zusammenhängend seiner beruflichen Integration wendet, ist auf das bereits Ausgeführte zu verweisen (E. 1.5 oben). Die Vorinstanz hält willkürfrei fest, der Beschwerdeführer beherrsche die griechische Sprache mündlich, was es ihm aufgrund seiner bisherigen Arbeitserfahrung zumindest grundsätzlich erlaube, Arbeit in Griechenland zu finden. Dies ist nicht zu beanstanden. Gemäss den verbindlichen Angaben der Vorinstanz wird die IV-Rente des Beschwerdeführers nach Griechenland überwiesen, weshalb auch auf die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner beruflichen Integration und seinem Arbeitswillen nicht näher eingegangen werden muss. Dies, zumal die Vorinstanz weiter festhält, die Integrationschancen des Beschwerdeführers seien in Griechenland nicht schlechter als in der Schweiz und keineswegs behauptet, der Beschwerdeführer sei nicht arbeitswillig.
Der Beschwerdeführer behauptet weiter bezüglich seiner sozialen Kontakte in Griechenland, die betagten entfernten Verwandten hätten keinerlei Interesse daran, einen wildfremden Verwandten zu unterstützen und zu beherbergen, dies erscheine als mit den sozialen Gepflogenheiten der westlichen Welt heutzutage unvereinbar. Seine rein appellatorische Kritik ist nicht zu hören. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer habe mit dort lebenden Onkeln und Tanten offenbar noch eine gewisse Verwandtschaft. Dass dabei derzeit (noch) kein Kontakt besteht, lässt die Möglichkeit der sozialen Integration zumindest nicht als unmöglich erscheinen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers stellt sich die Vorinstanz auch nicht auf den Standpunkt, die von ihm in seinem Heimatland verbrachte Zeit wirke sich auf ihn prägend aus oder es bestehe eine vertiefte Verbindung zu Griechenland. Es besteht dort zumindest ein gewisser sozialer Empfangsraum.
1.8.3. Insgesamt geht die Vorinstanz nachvollziehbar und schlüssig davon aus, dass dem Beschwerdeführer eine Wiedereingliederung in seinem Heimatland zumutbar wäre. Dabei prüft sie im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch, ob für den Beschwerdeführer eine Rückkehr in sein Heimatland in medizinischer Hinsicht möglich erscheint (vgl. BGE 145 IV 455 E. 9.4). Sie erwägt, seine gesundheitliche Versorgung sei auch in Griechenland als EU-Land sichergestellt, wobei sie sowohl die Diagnose der dissozialen Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und emotional instabilen Anteilen als auch diejenige eines Abhängigkeitssyndroms von multiplen Substanzen mit Konsum von Kokain und Benzodiazepinen berücksichtigt.
Der Beschwerdeführer behauptet eine Verletzung von Art. 3 EMRK, belässt es indes dabei vorzubringen, aufgrund der systematischen fehlenden Gesundheitsinfrastruktur als Folge massiver Sparprogramme sei zu befürchten, dass er Opfer unmenschlicher und erniedrigender Behandlung werde, da er fürchten müsse, auf der Strasse zu verelenden. Auf sein Vorbringen ist mangels rechtsgenüglicher Begründung nicht näher einzugehen (Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 BGG ). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern ein aussergewöhnlicher Fall im Sinne der Rechtsprechung (vgl. E. 1.3.3 oben) vorliegen soll.
Weiter geht der Beschwerdeführer davon aus, seine Suchterkrankung sowie seine psychischen Krankheiten seien regelmässig Anhaltspunkte für die Bejahung eines Härtefalls, scheint dabei jedoch zu verkennen, dass auch die Vorinstanz von einem schweren persönlichen Härtefall ausgeht, insgesamt aber die öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung in ihrer Interessenabwägung höher gewichtet als die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz.
Der Beschwerdeführer zeigt überdies nur ungenügend auf, inwieweit er in Griechenland unzureichend therapiert und behandelt werden könne. Es reicht nicht aus vorzubringen, es bestünden in Griechenland weder eine medizinische noch eine soziale Betreuungsmöglichkeit, keine Methadon-Substitution und auch keine Fachpsychiater. Er belässt es grösstenteils dabei, die allgemeine Situation der Gesundheitsversorgung in Griechenland gestützt auf verschiedene Berichte aufzuzeigen, vermag dabei aber nicht darzutun, inwiefern für ihn konkret keine ausreichende Behandlung garantiert wäre. Soweit er von den vorinstanzlichen Feststellungen abweicht, ohne dabei Willkür in der Sachverhaltsfeststellung geltend zu machen (Art. 105 Abs. 1 BGG), ist auf seine Rüge nicht näher einzugehen. Der Beschwerdeführer behauptet, auf eine ambulante Therapie mit engmaschiger Begleitung sowie eine Kontrolle des Beikonsums angewiesen zu sein. Jedoch zeigt er nicht rechtsgenüglich auf, dass eine entsprechende Behandlung in Griechenland nicht möglich ist. Soweit er überdies argumentiert, er sei auf eine enge sozialpädagogische Führung und Unterstützung angewiesen, beispielsweise im Sinne eines betreuten Wohnens, so geht diese Rüge an der Sache vorbei. Er vermag überdies auch nicht rechtsgenüglich darzutun, inwieweit seine Menschenwürde und damit Art. 7 BV durch eine Landesverweisung betroffen bzw. verletzt sei. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz davon ausgeht, die gesundheitliche Versorgung des Beschwerdeführers sei auch in seinem Heimatland Griechenland, einem EU-Land, sichergestellt.
1.8.4. Die Vorinstanz berücksichtigt bei der Würdigung der privaten Interessen ausserdem zu Recht auch die mangelnde berufliche und wirtschaftliche Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz. Gemäss den vorinstanzlichen Ausführungen hat er das letzte regelmässige und legale Einkommen im Jahr 2004 erzielt. Nachvollziehbar erachtet die Vorinstanz aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer nunmehr als Bezüger einer vollen IV-Rente sowie infolge seiner gesundheitlichen Beschwerden bloss eingeschränkte Chancen auf dem Arbeitsmarkt hat, einen Abbau seiner hohen Schulden von Fr. 220'000.-- als unrealistisch.
1.9. Nach diesen Ausführungen besteht ein erhebliches öffentliches Interesse an einer Landesverweisung. Die Vorinstanz gewichtet dieses zu Recht höher als die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz. Die Vorinstanz verletzt mit der angeordneten Landesverweisung kein Bundesrecht. Die Dauer der Landesverweisung von 7 Jahren wird vom Beschwerdeführer nicht beanstandet und erscheint auch als angemessen und verhältnismässig.
1.10. Schliesslich erweisen sich auch die vorinstanzlichen Erwägungen zum FZA als überzeugend, wenn die Vorinstanz argumentiert, vom Beschwerdeführer gehe angesichts der verübten Brandstiftung eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA aus (vgl. oben E. 1.7.5). Dabei berücksichtigt die Vorinstanz zu Recht auch die Rückfallgefahr des Beschwerdeführers (vgl. dazu oben E. 1.7.3). Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers stuft das Gutachten die Rückfallgefahr nicht nur in Bezug auf die Eigentumsdelinquenz als hoch ein, sondern attestiert auch eine mittlere bis hohe Wahrscheinlichkeit für Konflikte in der Drogenszene mit verbalen oder tätlichen Aggressionen (Tätlichkeiten, Körperverletzungen, aber auch indirekte aggressive Akte wie Sachbeschädigung oder Brandstiftung; vgl. oben E. 1.7.3).
Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz fälschlicherweise und willkürlich auf das Gutachten abstellen soll. Was der Beschwerdeführer in dieser Hinsicht vorbringt, vermag, soweit er nicht ohnehin in bloss appellatorische Kritik verfällt, nicht zu überzeugen. Zusammengefasst rügt er, die blosse Meinung der Gutachterin sei kein wissenschaftlich erhärteter Befund und das Gutachten mache keine klare Aussage zur Höhe der Wahrscheinlichkeit und sei in dieser Hinsicht unzureichend. Die Vorinstanz stelle überhaupt keine kritische Analyse des Gutachtens an, sondern übernehme dieses trotz der inhaltlichen und formellen Mängel einfach eins zu eins. Er belässt es grösstenteils dabei, seine eigene Sicht darzulegen, ohne dass er sich dabei rechtsgenüglich begründet mit den vorinstanzlichen Ausführungen und dem Gutachten an sich auseinandersetzt. Die Vorinstanz übernimmt zwar betreffend die Rückfallgefahr die Ausführungen des Gutachtens in ihre Würdigung; inwiefern dies jedoch willkürlich geschehen soll, vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen. Überdies bezieht die Vorinstanz weitere Elemente in ihre Beurteilung der Rückfallgefahr mit ein, mitunter die zahlreichen erfolglosen Entzugsaufenthalte sowie seine Persönlichkeitsstörung und sein Abhängigkeitssyndrom. Entsprechend ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz von einer tatsächlichen und hinreichend schweren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA ausgeht und die Landesverweisung auch unter Berücksichtigung des FZA als rechtmässig erachtet. Die Rüge des Beschwerdeführers erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.
2.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. Juli 2022
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Die Gerichtsschreiberin: Erb