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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_490/2023  
 
 
Urteil vom 13. Juli 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ und B.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde 
Bezirk Pfäffikon, Schmittestrasse 10, 8308 Illnau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Vertretungsbeistandschaft, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 6. Juni 2023 (PQ230006-O/U). 
 
 
Sachverhalt:  
Die Beschwerdeführer sind die Eltern der 2003 geborenen C.________. Mit Entscheid vom 11. Januar 2023 errichtete die KESB Bezirk Pfäffikon für diese eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung; dabei wies sie den Antrag der Eltern, als Mandatsträger eingesetzt zu werden, ab und setzte einen Berufsbeistand ein. Mit Urteil vom 29. Dezember 2022 wies der Bezirksrat Pfäffikon die Beschwerde der Eltern nach deren persönlicher Anhörung ab. Mit Urteil vom 6. Juni 2023 hiess das Obergericht des Kantons Zürich die Beschwerde der Eltern teilweise gut und beschränkte die Beistandschaft auf die administrativen Bereiche (Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken, Versicherungen etc.), auf die Einkommens- und Vermögensverwaltung sowie auf die Vertretung in sozialversicherungsrechtlichen Belangen. Mit Beschwerde vom 29. Juni 2023 wenden sich die Eltern an das Bundesgericht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Obergericht hat ausdrücklich anerkannt, dass sich die Beschwerdeführer als Eltern gut und mit viel Aufwand um ihr Kind gekümmert haben. Indes hat es befunden, dass gegen sie je zahlreiche Verlustscheine vorlägen und sie mit administrativen Angelegenheiten überfordert seien. Diesbezüglich fehle ihnen mithin, ohne dass damit eine persönliche Herabsetzung verbunden wäre, objektiv die fachliche Eignung, während dies für die Personenfürsorge und insbesondere betreffend das Wohnen anders aussehe. Als Folge hat das Obergericht die Errichtung der Beistandschaft und die diesbezügliche Einsetzung eines Berufsbeistandes auf den administrativen Bereich beschränkt. 
 
2.  
Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren in der Sache und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4). 
 
3.  
Die Beschwerde enthält kein Rechtsbegehren. Aus den Beschwerdevorbringen geht jedoch sinngemäss hervor, dass die Beschwerdeführer die Einsetzung des Bruders und des Vaters des Beschwerdeführers (also des Onkel und des Grossvaters von C.________) als Beistand wünschen. Dies wurde jedoch bereits im angefochtenen Urteil nicht näher geprüft, weil ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes liegend; entsprechend kann auch vor Bundesgericht kein entsprechendes Begehren gestellt werden (Art. 99 Abs. 2 BGG). Im Übrigen erweist sich auch die Beschwerdebegründung als offensichtlich nicht hinreichend; es werden einzelne Ausführungen im angefochtenen Urteil kommentiert, aber es wird nicht dargelegt, inwiefern diese Recht verletzen soll. 
 
4.  
Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten. Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 13. Juli 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli