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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
C 32/03 
 
Urteil vom 13. August 2003 
II. Kammer 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Ursprung und Frésard; Gerichtsschreiber Hadorn 
 
Parteien 
B.________, 1969, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Christian Jenny, Dorfstrasse 81, 8706 Meilen, 
 
gegen 
 
Arbeitslosenkasse des Kantons Zug, Industriestrasse 24, 6301 Zug, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Zug 
 
(Entscheid vom 28. November 2002) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Mit Verfügung vom 14. Juni 2002 stellte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zug B.________ (geb. 1969) wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für 38 Tage ab 15. Februar 2002 in der Anspruchsberechtigung ein. 
B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zug mit Entscheid vom 28. November 2002 ab. 
C. 
B.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, die Einstellung in der Anspruchsberechtigung sei aufzuheben; eventuell sei sie auf höchstens 10 Tage zu bemessen. 
 
Die Arbeitslosenkasse schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) sich nicht vernehmen lässt. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das kantonale Verwaltungsgericht hat die gesetzlichen Bestimmungen zur Einstellung in der Anspruchsberechtigung bei selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit (Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG; Art. 44 Abs. 1 AVIV) und zur verschuldensabhängigen Dauer der Einstellung (Art. 30 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 45 Abs. 2 AVIV) ebenso richtig dargelegt wie die dazu ergangene Rechtsprechung, namentlich zum vorwerfbaren Fehlverhalten (ARV 1998 Nr. 9 S. 44 Erw. 2b), zur beweisrechtlichen Lage (BGE 112 V 245 Erw. 1) und zum Eventualvorsatz als ausreichendem Verschuldensgrad (Urteil B. vom 11. Januar 2001, C 282/00). Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 vorliegend nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 14. Juni 2002) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b). 
2. 
Der Beschwerdeführer war bei der Firma A.________ AG angestellt. Am 7. Februar 2002 kündigte die Firma ihm schriftlich unter Einhaltung der vertraglichen Frist von drei Monaten auf den 31. Mai 2002. Diese Kündigung ersetzte die Firma A.________ AG am 14. Februar durch eine fristlose Entlassung. Hierauf stellte der Beschwerdeführer Antrag auf Auszahlung von Arbeitslosenentschädigung. Die Arbeitslosenkasse stellte ihn ab 15. Februar 2002 für 38 Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Ihre Verfügung gilt demnach für die Anspruchsberechtigung infolge der fristlosen Entlassung vom 14. Februar 2002, nicht aber für die ordentliche Kündigung vom 7. Februar 2002, laut welcher das Arbeitsverhältnis erst Ende Mai 2002 zu Ende gegangen wäre und somit ab 15. Februar 2002 noch keine Arbeitslosigkeit hätte eintreten können. Im Folgenden ist daher nicht zu prüfen, ob den Versicherten ein einstellungsrechtlich relevantes Verschulden daran trifft, dass es zur ordentlichen Kündigung gekommen ist, sondern einzig, ob ein solches zur fristlosen Entlassung geführt hat. 
3. 
Der fristlosen Kündigung durch die Firma A.________ AG sind mehrere Ereignisse vorausgegangen, welche bei der Verschuldensfrage zu beachten sind. 
3.1 Zunächst fällt ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer mit seiner früheren Arbeitgeberin, der Bank X.________, nach dem Wechsel zur Firma A.________ AG weiterhin Auseinandersetzungen hatte. Die Bank X.________ machte dem Versicherten gegenüber Forderungen geltend. Zwar ist an Hand der Akten nicht erkennbar, ob es sich, wie die Vorinstanz meint, um Spesenausstände gehandelt hat. Fest steht jedenfalls, dass der Beschwerdeführer gemäss einem E-Mail vom 27. Juni 2001 an S.________ seine Verpflichtungen mittels Teilzahlungen erfüllen wollte. Diese hätten sich wegen seiner Ferienanwesenheit und weiteren Gründen verzögert. Indessen solle seine Firma ("M.________") deswegen nicht länger belästigt werden. Aus einem weiteren E-Mail von Y.________, dem Vorgesetzten des Beschwerdeführers, an die selbe S.________ ergibt sich, dass auch dieser sich mit der Sache befassen musste. Der Vorgesetzte begründete dem Versicherten gegenüber am 6. Februar 2002, somit am Vortag der ordentlichen Kündigung, die ins Auge gefasste Entlassung denn auch mit dieser Angelegenheit. Demnach waren die Auseinandersetzungen mit der Bank X.________ bis zum genannten Zeitpunkt nach wie vor nicht beigelegt. Selbst wenn es sich nur um eine Privatsache des Beschwerdeführers gehandelt haben sollte, war sie der Firma A.________ AG wegen ihrer - rechtlichen oder wirtschaftlichen - Verflechtung mit der Bank X.________ unangenehm. 
3.2 Vor diesem Hintergrund sind die mit der Corporate Card getätigten privaten Bezüge des Beschwerdeführers zu würdigen. Solche waren nach den entsprechenden Vorschriften der Arbeitgeberin unbestrittenermassen untersagt. Ob die Firma A.________ AG bei bestimmten andern Arbeitnehmern Bezüge zu privaten Zwecken toleriert hat, wie der Beschwerdeführer behauptet, ist im vorliegenden Zusammenhang nicht von Bedeutung. Nachdem das Arbeitsverhältnis des Versicherten mit der Bank X.________ gerade wegen privater Angelegenheiten belastet gewesen war, hatte die Firma A.________ AG alles Interesse daran, dass speziell die Anstellung des Versicherten nicht zu ähnlichen Problemen führen werde. Die Begründungen, welche der Beschwerdeführer für die privaten Bezüge angibt (er habe jeweils die Brieftasche nicht bei sich geführt; falls er diese doch auf sich getragen habe, sei darauf geachtet worden, Brieftasche und Corporate Card getrennt zu verwahren), sind als Schutzbehauptungen zu werten. 
3.3 Schliesslich ereignete sich am 6. Februar 2002 ein weiterer Vorfall: Nachdem der Vorgesetzte dem Beschwerdeführer die Gründe erläutert hatte, weshalb die Firma A.________ AG sich von ihm trennen wolle, überwies der Versicherte eine Rechnung über Fr. 1136.- für eine am 21. Dezember 2001 durchgeführte private Veranstaltung in einem Restaurant der Firmenbuchhaltung zur Bezahlung. Der Beschwerdeführer spricht von einem Missgeschick oder einer Unachtsamkeit auf Grund des Schockzustandes, in welchem er sich nach der soeben angekündigten Entlassungsabsicht befunden habe. Diese Argumentation verfängt nicht. Wer als Mitglied der Direktion eine Rechnung für unbestrittenermassen private Zwecke kontiert, mit seinem Approval-Code visiert und zwecks Belastung der firmeninternen Kostenstelle in die Buchhaltung der Firma A.________ AG einreicht, kann sich nicht darauf berufen, aus Unachtsamkeit gehandelt zu haben. Dies umso weniger, als der Beschwerdeführer sowohl bei der Bank X.________ als auch bei der Firma A.________ AG wegen privater Bezüge zu Lasten der Firmenkasse mehrfach Probleme verursacht und deswegen kurz zuvor die Ankündigung erhalten hatte, entlassen zu werden. 
3.4 Ob angesichts der geschilderten Umstände eine fristlose Kündigung gerechtfertigt war, ist im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht zu prüfen. Hiefür wären die Zivilgerichte zuständig. Indessen ergibt sich aus dem Gesagten, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten zur Entlassung beigetragen und sich damit einstellungsrechtlich in relevanter Weise schuldhaft verhalten hat. Zumindest Eventualvorsatz ist bei den privaten Bezügen zu bejahen. Der Beschwerdeführer hätte wissen können und müssen, dass er mit diesen Bezügen eine Entlassung riskierte, und hat mit einem vermeidbaren Verhalten (ARV 1998 Nr. 9 S. 44 Erw. 2b) denn auch zu einer solchen beigetragen. Verwaltung und Vorinstanz haben ihr Ermessen korrekt ausgeübt, wenn sie dieses Verschulden als schwer im Sinne von Art. 45 Abs. 2 AVIV eingestuft und den Versicherten hiefür 38 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt haben. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, dem Kantonalen Amt für Wirtschaft und Arbeit, Zug, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt. 
 
 
Luzern, 13. August 2003 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
 
Die Vorsitzende der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: