Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
P 50/06{T 7} 
 
Urteil vom 13. August 2007 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichter Schön, Frésard, 
Gerichtsschreiber Jancar. 
 
Parteien 
1. B.________, 
2. M.________, Gesuchsteller, 
 
gegen 
 
1. Stadt Zürich Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, Amtshaus Helvetiaplatz, 8004 Zürich 8026 Zürich, 
2. Bezirksrat Zürich, Neue Börse, Selnaustrasse 32, 8001 Zürich, Gesuchsgegner. 
 
Gegenstand 
Ergänzungsleistung zur AHV/IV, 
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 29. April 2004 
 
Sachverhalt: 
A. 
M.________ und B.________ (geb. 1927 bzw. 1929) beziehen eine Altersrente der AHV. Sie sind die einzigen Aktionäre der Firma C._________ AG. Im August 1999 meldeten sie sich zum Bezug von Zusatzleistungen (nachfolgend Ergänzungsleistungen) zur Altersrente an. Mit Entscheid vom 3. Dezember 1999 lehnte das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich (nachfolgend Amt) das Gesuch mit Wirkung ab 1. August 1999 ab. Auf Einsprache der Versicherten hin verneinte das Amt wiedererwägungsweise einen Anspruch ab 1. Januar 1999 bis 30. Juni 2000, da die massgebliche Einkommensgrenze überschritten werde (Entscheid vom 14. Juni 2000). Die dagegen erhobene Einsprache wies der Bezirksrat Zürich (nachfolgend Bezirksrat) ab, soweit sie nicht gegenstandslos geworden sei (Beschluss vom 25. Januar 2001). Die hiegegen eingereichte Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich in dem Sinne gut, dass es den Beschluss vom 25. Januar 2001 aufhob und die Sache an das Amt zurückwies, damit es den Anspruch der Versicherten für die Jahre 1999 und 2000 im Sinne der Erwägungen neu berechne (Entscheid vom 20. März 2003). 
B. 
Die dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wies das Eidgenössische Versicherungsgericht mit Urteil vom 29. April 2004 ab, soweit es darauf eintrat. 
C. 
Mit Revisionsgesuch vom 8. September 2006 beantragen die Versicherten die Korrektur des Urteils des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 29. April 2004 hinsichtlich der Berechnung des anrechenbaren Einkommens und Vermögens sowie der anrechenbaren Krankheitskosten. Mit Schreiben vom 11. Oktober 2006 wurden die Versicherten aufgefordert, innert fünf Tagen ab dessen Erhalt dem Gericht das Revisionsgesuch eigenhändig unterschrieben wieder zuzustellen, und darauf hingewiesen, dass im Unterlassungsfalle auf das Gesuch nicht eingetreten werde. Mit Eingabe vom 13. Oktober 2006 (Postaufgabe) wurde der Aufforderung fristgerecht Folge geleistet. 
 
Das Amt, der Bezirksrat und das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Auf den 1. Januar 2007 wurden das Bundesgericht in Lausanne und das Eidgenössische Versicherungsgericht in Luzern zu einem einzigen Bundesgericht zusammengefügt. Gleichzeitig trat das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft (AS 2006 1205, 1243). Das BGG ist gemäss seinem Art. 132 Abs. 1 auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten des Gesetzes ergangen ist. Vorliegend wurde kein Beschwerde-, sondern ein Revisionsverfahren eingeleitet, weshalb intertemporalrechtlich nicht die Fällung des zu revidierenden Entscheids, sondern die Stellung des Gesuchs massgebend ist. Weil dieses am 8. September/13. Oktober 2006 eingereicht wurde, richtet sich das Verfahren noch nach dem bis Ende 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG; vgl. Urteil des Bundesgerichts U 566/06 vom 8. Mai 2007, E. 2). 
2. 
Die Entscheidungen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts werden mit der Ausfällung rechtskräftig (Art. 38 in Verbindung mit Art. 135 OG). Sie unterliegen der Revision aus den in Art. 136, 137 und 139a OG abschliessend genannten Gründen (Art. 135 OG). Im Revisionsgesuch ist mit Angabe der Beweismittel der Revisionsgrund und dessen rechtzeitige Geltendmachung darzulegen sowie anzugeben, welche Abänderung des früheren Entscheides verlangt wird (Art. 140 OG). Auf das Revisionsgesuch ist nicht einzutreten, wenn Antrag oder Begründung fehlen. Allerdings genügt es, wenn der Antrag und der angerufene Revisionstatbestand dem Revisionsgesuch insgesamt entnommen werden können (ZAK 1972 S. 584; siehe auch BGE 101 V 127). An die Begründung sind strenge Anforderungen zu stellen. Neben dem angerufenen Revisionsgrund muss dargetan werden, weshalb gerade dieser gegeben sein soll (Elisabeth Escher, Revision und Erläuterung, in: Geiser/Münch: Prozessieren vor Bundesgericht, 2. Aufl., Basel/Frankfurt a.M., 1998, Rz. 8.28). Wird der Sachverhalt nicht dargelegt, auf welchem die Anrufung eines bestimmten Revisionsgrundes beruht, ist auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts K 14/06 vom 27. März 2006, E. 2.1 mit Hinweis). 
3. 
Das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 29. April 2004, dessen Revision die Gesuchsteller verlangen, betraf den Anspruch auf Ergänzungsleistungen und auf Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG) für die Jahre 1999 und 2000. Auf diese Leistungen haben die Gesuchsteller jedoch mit von ihrem damaligen Anwalt verfassten Eingaben an das Amt vom 2. August und 28. Oktober 2004 nachträglich verzichtet. 
 
Hievon abgesehen machen die Gesuchsteller weder Verfahrensmängel im Sinne von Art. 136 lit. a-d OG noch neue Tatsachen gemäss Art. 137 OG noch die Einhaltung der in Art. 141 Abs. 1 OG enthaltenen Fristen geltend. Namentlich fällt eine versehentliche Nichtberücksichtigung in den Akten liegender erheblicher Tatsachen im Sinne von Art. 136 lit. d OG ausser Betracht; dieser Revisionsgrund erfasst nicht auch die falsche Beweiswürdigung oder unzutreffende rechtliche Schlussfolgerungen, die aus aktenkundigen Tatsachen gezogen werden (BGE 122 II 17 E. 3 S. 18 mit Hinweisen). Die Ausführungen der Gesuchsteller sind lediglich appellatorischer Natur und enthalten keine Revisionsgründe. 
 
Nach dem Gesagten ist auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten. 
4. 
Das Revisionsgesuch ist offensichtlich unzulässig und wird im Verfahren nach Art. 143 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG erledigt. 
5. 
Ein Revisionsverfahren betrifft nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen. Deshalb ist es kostenpflichtig (Umkehrschluss aus Art. 134 Satz 1 OG in der vom 1. Juli bis 31. Dezember 2006 in Kraft gestandenen Fassung). Als unterliegende Partei haben die Gesuchsteller die Gerichtskosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG in Verbindung mit Art. 135 OG; erwähntes Urteil U 566/06, E. 5) und keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 159 Abs. 1 und 2 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden den Gesuchstellern auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt. 
Luzern, 13. August 2007 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
i. V.