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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_516/2010 
 
Urteil vom 13. August 2010 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichterin Niquille, Bundesrichter Maillard, 
Gerichtsschreiber Holzer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
D.________, vertreten durch 
Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau 
vom 22. April 2010. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Die 1967 geborene D.________ bezieht seit dem 1. September 1998 wegen eines unfallbedingten Zervikalsyndroms bei einem Invaliditätsgrad von 25 % eine Invalidenrente der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA). Sie war als (Teilzeit-)Sekretärin der Firma C.________ AG weiterhin bei der SUVA gegen die Folgen von Unfällen versichert, als sie am 14. Februar 2005 mit einem Fahrrad stürzte. Die SUVA anerkannte ihre Leistungspflicht für die Folgen dieses Ereignisses und erbrachte die gesetzlichen Leistungen, stellte diese indessen mit Verfügung vom 9. Januar 2007 und Einspracheentscheid vom 12. Juni 2008 per 31. Januar 2007 ein, da die über dieses Datum hinaus anhaltend geklagten Beschwerden keine adäquat kausale Folge des Ereignisses vom 14. Februar 2005 mehr seien. 
 
B. 
Die von D.________ und von der Helsana Versicherungen AG hiegegen erhobenen Beschwerden wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 22. April 2010 ab. 
 
C. 
Mit Beschwerde beantragt D.________, die SUVA sei unter Aufhebung des Einsprache- und des kantonalen Gerichtsentscheides zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen für die Folgen des Ereignisses vom 14. Februar 2005 auch über den 31. Januar 2007 hinaus zu erbringen. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). 
 
1.2 Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). 
 
2. 
Im kantonalen Entscheid werden die nach der Rechtsprechung für den Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung (Art. 6 Abs. 1 UVG) geltenden Voraussetzungen des natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (BGE 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181), insbesondere bei Schleudertraumen der Halswirbelsäule und bei schleudertraumaähnlichen Verletzungen (BGE 134 V 109), zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
 
3. 
Es ist nicht mehr länger streitig, dass von einer Fortführung der ärztlichen Behandlung über den 31. Januar 2007 hinaus keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin mehr zu erwarten war. Streitig und zu prüfen ist somit, ob die 25%ige Invalidenrente, welche die Versicherte seit dem 1. September 1998 bezieht, aufgrund des Ereignisses vom 14. Februar 2005 per 1. Februar 2007 zu erhöhen ist. 
 
4. 
4.1 Die Beschwerdeführerin macht zu Recht nicht mehr geltend, die über den 31. Januar 2007 hinaus als Folgen des Ereignisses vom 14. Februar 2005 geltend gemachten Beschwerden seien organisch hinreichend nachweisbar im Sinne der Rechtsprechung (vgl. Urteil 8C_806/2007 vom 7. August 2008 E. 8.2 mit zahlreichen Hinweisen). Die Adäquanz eines allfälligen natürlichen Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall vom 14. Februar 2005 und diesen Beschwerden ist demnach speziell zu prüfen. 
 
4.2 Die Schwere des Unfalles ist auf Grund des augenfälligen Geschehensablaufs mit den sich dabei entwickelnden Kräften zu beurteilen (SVR 2008 UV Nr. 8 S. 26, E. 5.3.1 [U 2/07]). Die Vorinstanz qualifizierte den Fahrradsturz vom 14. Februar 2005 als mittelschwer im Grenzbereich zu den leichten Unfällen. Selbst wenn, wie von der Beschwerdeführerin gefordert, zu ihren Gunsten von einem im engeren Sinne mittelschweren Ereignis ausgegangen würde, wäre - wie nachfolgende Prüfung ergibt - ein allfälliger Kausalzusammenhang zwischen diesem Ereignis und den anhaltend geklagten Beschwerden nicht adäquat. Auch bei mittelschweren Unfällen ist die Adäquanz eines Kausalzusammenhanges nur dann zu bejahen, wenn eines der relevanten Adäquanzkriterien in besonders ausgeprägter oder mehrere dieser Kriterien in gehäufter Weise erfüllt sind. 
 
4.3 Die Beschwerdeführerin trägt nicht vor, die Kriterien der besonders dramatischen Begleitumstände oder der besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls, der ärztlichen Fehlbehandlung oder jenes des schwierigen Heilungsverlaufs und der erheblichen Komplikationen seien erfüllt. 
 
4.4 Die Versicherte bezog bereits vor dem Ereignis vom 14. Februar 2005 eine Invalidenrente wegen eines unfallbedingten Zervikalsyndroms. Wie das kantonale Gericht zutreffend erwogen hat, liegt aufgrund dieser Vorschädigung das Kriterium der Schwere oder der besonderen Art der erlittenen Verletzungen vor. 
 
4.5 Die Versicherte unterzog sich zwischen dem 30. Mai und dem 27. Juni 2005 einer stationären Hospitalisation in der Klinik X.________. Die sonstigen durchgeführten Therapiemassnahmen waren für die Beschwerdeführerin nicht überdurchschnittlich belastend im Sinne der Rechtsprechung; praxisgemäss werden an das Kriterium der fortgesetzt spezifischen, belastenden ärztlichen Behandlung deutlich höhere Anforderungen gestellt (vgl. Urteil 8C_910/2009 vom 13. Januar 2010 E. 4.4). Das Kriterium ist somit zu verneinen. 
 
4.6 Die Versicherte übte bereits vor dem Ereignis vom 14. Februar 2005 ihre angestammte Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nur zu 75 % aus. Eine Woche nach dem Unfall konnte sie ihre Tätigkeit im Rahmen eines 50 %-Pensums wieder aufnehmen, in der Woche darauf konnte sie wieder in ihrem üblichen Arbeitspensum tätig sein. Zwischen April und Dezember 2005 war die Beschwerdeführerin - abgesehen von den vier Wochen ihres stationären Aufenthaltes in der Klinik X.________ - zu 40 % arbeitsfähig; ab 1. Januar 2006 konnte sie ihre Arbeitsfähigkeit auf 60 %, entsprechend 80 % ihres üblichen Pensums, steigern. Somit ist nicht von einer erheblichen Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Kriteriums "erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen" auszugehen; das Kriterium ist nicht erfüllt. 
 
4.7 Was schliesslich das Kriterium der erheblichen Beschwerden betrifft, gilt festzustellen, dass selbst wenn es bejaht werden könnte, es jedenfalls nicht in ausgeprägter Weise gegeben ist. 
 
4.8 Da mithin keines der massgeblichen Kriterien besonders ausgeprägt vorliegt und selbst dann, wenn man zugunsten der Versicherten das Kriterium der erheblichen Beschwerden als erfüllt erachten würde, die Kriterien nicht in gehäufter Weise gegeben sind, ist die Adäquanz eines Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfallereignis vom 14. Februar 2005 und den über den 31. Januar 2007 hinaus anhaltend geklagten, organisch nicht im Sinne der Rechtsprechung hinreichend nachweisbaren Beschwerden, zu verneinen. Somit haben es Vorinstanz und Verwaltung zu Recht abgelehnt, die Invalidenrente der Versicherten zu erhöhen; ihre Beschwerde ist demnach abzuweisen. 
 
5. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 13. August 2010 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Ursprung Holzer