Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1B_452/2012 
 
Urteil vom 13. August 2012 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Bopp. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
A.________, 
Beschwerdegegner, 
 
Staatsanwaltschaft See/Oberland, Postfach, 8610 Uster. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Nichtanhandnahme, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 3. Juli 2012 (UE120084). 
 
In Erwägung, 
dass X.________ am 2. März 2012 bei der Kantonspolizei Wetzikon Strafantrag gegen ihren Ex-Mann A.________ wegen Verleumdung stellte; 
 
dass die Staatsanwaltschaft am 2. April 2012 verfügte, die Sache nicht anhand zu nehmen, wogegen X.________ Beschwerde erhob; 
 
dass die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Beschluss vom 3. Juli 2012 die Beschwerde abgewiesen hat, soweit darauf eingetreten wurde; 
 
dass X.________ gegen diesen Beschluss mit Eingabe vom 24. Juli 2012 der Sache nach Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht führt; 
 
dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Vernehmlassungen zu den Beschwerden einzuholen; 
 
dass die Beschwerdeführerin nicht im Einzelnen darlegt, inwiefern die dem obergerichtlichen Beschluss zugrunde liegende einlässliche Begründung bzw. der Beschluss selbst im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll; 
 
dass die Beschwerde daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 sowie Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53 und 65 E. 1.3.1 S. 68, mit Hinweisen), auf welche die Beschwerdeführerin schon verschiedentlich hingewiesen wurde, nicht zu genügen vermag; 
 
dass somit schon aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, weshalb es sich erübrigt, auch noch die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu erörtern; 
 
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann; 
 
dass bei nach dem Gesagten offensichtlich aussichtsloser Beschwerde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist (Art. 64 BGG); 
 
dass es sich indes bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft See/Oberland und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 13. August 2012 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Bopp