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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6F_14/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 13. August 2014  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi, 
Gerichtsschreiber C. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,  
Gesuchsgegnerin. 
 
Gegenstand 
Revision des bundesgerichtlichen Urteils 6B_416/2014 vom 22. Mai 2014. 
 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:  
 
1.  
 
 Das Bundesgericht trat am 22. Mai 2014 auf eine Beschwerde nicht ein, da sie keine taugliche Begründung enthielt (6B_416/2014). Der Gesuchsteller beantragt die Revision des Urteils. 
 
 Der Gesuchsteller verweist auf Art. 121 lit. d BGG, wonach ein Revisionsgrund gegeben ist, wenn das Bundesgericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. Der im Wesentlichen unverständlichen Eingabe ist indessen nicht zu entnehmen, welche in den Akten liegende Tatsachen der Gesuchsteller meint. Mangels eines nachvollziehbaren Revisionsgrundes ist auf das Gesuch nicht einzutreten. 
 
2.  
 
 Die Gerichtskosten sind dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 13. August 2014 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Monn