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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
8C_475/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 13. August 2014  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine, 
Gerichtsschreiberin Polla. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Sozialkommission X.________,  
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Sozialhilfe, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau 
vom 26. Mai 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Seit seiner Rückkehr im Frühjahr 2013 aus Afrika, wohnt der 1975 geborene A.________ bei seinem Vater in dessen 1.5-Zimmer-Mietwohnung in X.________ und bezieht seit April 2013 Sozialhilfe der Gemeinde. Mit Beschluss vom 2. September 2013 gewährte die Gemeinde X.________ einen monatlichen Beitrag von Fr. 949.55 zuzüglich allfälliger Krankheitskosten, wobei keine Übernahme von Wohnkosten erfolgte. Die dagegen beim Departement für Gesundheit und Soziales, Beschwerdestelle SPG, des Kantons Aargau (DGS) erhobene Beschwerde, mit welcher A.________ die Übernahme eines Mietzinsbeitrages von Fr. 368.- sowie die Kostengutsprache für situationsbedingte Leistungen im Betrag von Fr. 158.- für die Erneuerung seines Passes beantragte, wurde, soweit das DGS darauf eintrat, mit Entscheid vom 6. Dezember 2013 abgewiesen. 
 
B.   
Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau wies die von A.________ hiegegen erhobene Beschwerde, soweit es darauf eintrat, ebenfalls ab (Entscheid vom 26. Mai 2014). 
 
C.   
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, es sei ihm ein Anspruch auf materielle Hilfe im Sinne einer mindestens hälftigen Übernahme der Wohnkosten in der Höhe von Fr. 368.50 sowie auf Kostenübernahme von Fr. 158.- für die Erneuerung des Passes zuzusprechen. 
Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Die Verletzung kantonaler Bestimmungen bildet - abgesehen von den hier nicht gegebenen Fällen gemäss Art. 95 lit. c-e BGG - nur dann einen zulässigen Beschwerdegrund, wenn eine derartige Rechtsverletzung einen Verstoss gegen Bundesrecht im Sinne von Art. 95 lit. a BGG, beispielsweise das Willkürverbot (Art. 9 BV), oder gegen Völkerrecht im Sinne von Art. 95 lit. b BGG zur Folge hat (BGE 133 II 249 E. 1.2.1 S. 251 f.; Urteil 8C_110/2013 vom 2. September 2013 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch BGE 136 I 241 E. 2.4 S. 249).  
 
1.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; zum Ganzen: BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280 mit Hinweisen).  
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
2.   
Der Beschwerdeführer hat unstreitig gestützt auf kantonales Recht Anspruch auf Sozialhilfe. Streitgegenstand bildet die Frage, ob die Sozialhilfebehörde mindestens einen hälftigen Anteil (von Fr. 368.50) an den monatlichen Wohnkosten von insgesamt Fr. 737.- zu übernehmen hat, wobei die konkrete Wohnsituation nicht bestritten ist. Darüber, ob ein Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Erneuerung des Passes in der Höhe von Fr. 158.- durch das Sozialamt X.________ besteht, hat sich die Beschwerdegegnerin nicht verfügungsweise geäussert; diese Frage gehört somit nicht zum Streitgegenstand. Soweit der Versicherte vor Bundesgericht diesbezüglich eine Leistungspflicht ableitet, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 
 
3.  
 
3.1. Gemäss § 10 Abs. 1 der aargauischen Sozialhilfe- und Präventionsverordnung (SPV) vom 28. August 2002 (Stand 1. Januar 2013) sind für die Bemessung der materiellen Hilfe die von der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe erlassenen Richtlinien vom 18. September 1997 für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) mit den bis zum 1. Juli 2004 ergangenen Änderungen [ohne Verweis auf seitherige Ergänzungen; vgl. Urteil 8C_356/2011 vom 17. August 2011 E. 2.1.2], unter Vorbehalt der Absätze 2-5 und soweit das aargauische Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe und die soziale Prävention (Sozialhilfe- und Präventionsgesetz, SPG) vom 6. März 2001 beziehungsweise dessen Ausführungserlasse keine weiteren Abweichungen enthalten, gemäss Anhang verbindlich. Laut Absatz 2 entspricht die Pauschale für den Lebensunterhalt dem Grundbedarf I der SKOS-Richtlinien abzüglich 5 %.  
 
3.2. Das Gericht erwog, der Beschwerdeführer lebe in einer Wohngemeinschaft mit seinem Vater, der seit 1996 an dieser Adresse gemeldet und seit 21. Juni 2011 der alleinige Mieter und Schuldner des Mietzinses sei; er werde von der Sozialhilfe nicht unterstützt. Daher sei für den Beschwerdeführer ein eigenes Unterstützungskonto zu führen. Für die Berechnung des individuellen Unterstützungsbedarfs werde auf den Grundbedarf I des Gesamthaushaltes abgestellt, welcher danach auf die Anzahl Köpfe aufzuteilen sei (SKOS-Richtlinien Kapitel B.3 und F 5.1), was grundsätzlich auch für Wohnkosten gelte. Aufgrund des Effektivitätsgrundsatzes erfolge eine Anrechnung derselben nur bei entsprechender Vereinbarung und tatsächlicher Leistungserbringung durch den Beschwerdeführer, wovon vorliegend nicht auszugehen sei.  
 
3.3. Was der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Argumentation vorbringt, dringt nicht durch. Je nach Budgetposten sehen die SKOS-Richtlinien entweder einen Fixbetrag oder aber pauschale Abgeltungen innerhalb einer gewissen Bandbreite vor. Wo die für die Existenzsicherung erforderlichen Geldmittel von örtlichen oder in der Person der Empfänger liegenden Besonderheiten unabhängig sind, werden fixe Beträge in die Haushaltsrechnung eingestellt (namentlich für Unterhaltsbetrag und frei verfügbaren Betrag), während bei andern Posten (namentlich Wohnkosten) die effektiven Kosten anzurechnen sind und besondere zusätzliche Leistungen (z.B. Verkehrsauslagen, Ausbildungskosten usw.) je nach den Umständen des Einzelfalls zu bemessen sind (vgl. Urteil 2P.325/1995 vom 17. Januar 1996 E. 3d).  
Der Beschwerdeführer vermag nicht darzutun, inwiefern die Vorinstanz mit Blick auf die konkreten Wohnverhältnisse (Wohnen im Haushalt des Vaters, der seit Juni 2011 alleiniger Mieter der Wohnung ist), ohne hinreichenden Beweis, einen Wohnkostenanteil bezahlen zu müssen oder tatsächlich zu bezahlen, die Anrechnung eines Wohnkostenanteils willkürlich und bundesrechtswidrig unterlassen hätte. Der nicht unterstützungsberechtigte Vater ist bis anhin alleine für die Mietkosten aufgekommen. Dem Beschwerdeführer ist zwar insoweit zuzustimmen, als für die Errechnung des jeweiligen Unterstützungsbedarfs in Wohngemeinschaften grundsätzlich auf den Grundbedarf des Gesamthaushalts abgestellt und dieser danach auf die Anzahl Personen aufgeteilt wird. Bei der Bemessung der Sozialhilfeleistungen ist jedoch von den faktischen Verhältnissen auszugehen. Mit Blick auf den Subsidiaritätsgedanken als grundlegendes Prinzip der öffentlichen Sozialhilfe sind daher Sozialhilfeleistungen auch subsidiär gegenüber Leistungen Dritter, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden (freiwillige Leistungen; vgl. § 11 Abs. 2 SPV). Die Pro-Kopf-Aufteilung der Miet- und Nebenkosten erfolgt daher nicht aufgrund einer abstrakten Bedarfsdeckung, sondern nur dann, wenn die Kosten beim Beschwerdeführer effektiv entstanden sind, wie das kantonale Gericht bereits ausführte. Ansonsten fände eine indirekte Mitfinanzierung des Vaters auf Kosten der Sozialhilfe statt, was nicht angehen kann. Dass eine entsprechende interne Kostenbeteiligung vereinbart wurde oder der Beschwerdeführer effektiv einen monatlichen Mietzinsbeitrag leistet, wird in der Beschwerde nicht rechtsgenüglich dargetan. 
 
4.   
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 13. August 2014 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Ursprung 
 
Die Gerichtsschreiberin: Polla