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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_96/2018  
 
 
Urteil vom 13. August 2018  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Bundesrichter Schöbi, Bovey, 
Gerichtsschreiberin Friedli-Bruggmann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Christian Schroff, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Valentin Isler, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Ehescheidung, unentgeltliche Rechtspflege, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 30. November 2017 (ZBR.2017.22). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
B.________ (geb. 1989; Beschwerdegegner) klagte am 5. Dezember 2016 auf Scheidung der 2009 geschlossenen Ehe mit A.________ (geb. 1989; Beschwerdeführerin), die am 19. Januar 2017 ebenfalls die Scheidung beantragte. Sie sind Eltern von C.________ (geb. 2009) und D.________ (geb. 2012). 
 
B.  
 
B.a. An der Einigungsverhandlung vor dem Einzelrichter des Bezirksgerichts Frauenfeld vom 23. Februar 2017 unterzeichneten die Parteien eine umfassende Scheidungskonvention. Diese umfasste insb. ihre gemeinsamen Anträge betreffend gemeinsame elterliche Sorge, Obhut bei der Mutter, Tragung der Kinderkosten und Kinderunterhalt (je Fr. 1'200.-- bis zur Mündigkeit resp. nach Massgabe von Art. 277 ZGB darüber hinaus). Weiter vereinbarten sie nachehelichen Unterhalt von Fr. 200.-- bis und mit Dezember 2017 sowie eine güterrechtliche Ausgleichszahlung zugunsten der Ehefrau von Fr. 5'000.-- und legten fest, welche Einkommen sie der Vereinbarung zu Grunde legten (Fr. 5'490.-- Ehemann, Fr. 2'000.-- Ehefrau bei Pensum von 40-50 %).  
 
B.b. Mit Scheidungsurteil vom 28. Februar 2017 (zugestellt am 2. März 2017) genehmigte der Einzelrichter die Scheidungskonvention resp. urteilte entsprechend der gemeinsamen Anträge der Parteien.  
 
B.c. Am 14. März 2017 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie das Mandatsverhältnis zu ihrem bisherigen Anwalt beendet habe, und verlangte die Entscheidbegründung. Am 21. März 2017 konstituierte sich Rechtsanwalt Christian Schroff als ihr neuer Rechtsvertreter.  
 
B.d. Mit Berufung vom 19. Juni 2017 beantragte die Beschwerdeführerin, das Scheidungsurteil sei in Bezug auf Ziff. 6 Tragung Kinderkosten, Ziff. 7 Kinderunterhalt, Ziff. 14 Einkommen, Ziff. 15 übrige Genehmigung der Scheidungskonvention inkl. nachehelichem Unterhalt und Ausgleichszahlung aufzuheben. Ziff. 6 sei dahingehend zu ergänzen, dass der Beschwerdegegner die Hälfte der Krankenkassenzusatzversicherungen der Kinder zu bezahlen habe. Die Kinderunterhaltsbeiträge gemäss Ziff. 7 seien zu erhöhen (bis und mit Oktober 2022 je Fr. 1'600.-- pro Monat, wovon je Fr. 600.-- der Betreuung durch sie dienten; bis und mit Juli 2025 je Fr. 1'450.--, wovon je Fr. 150.-- Betreuung; bis und mit Oktober 2028 Fr. 1'300.-- für C.________ und Fr. 1'450.-- für D.________, wovon Fr. 150.-- Betreuung D.________; danach je Fr. 1'300.-- bis zum Abschluss der Erstausbildung). In Abänderung von Ziff. 14 sei ihr Einkommen auf Fr. 0.00 zu korrigieren. Die Genehmigung der Scheidungskonvention in Ziff. 15 sei aufzuheben und ihr ein nachehelicher Unterhalt von monatlich Fr. 230.-- bis 31. Oktober 2022, Fr. 325.-- bis 31. Juli 2025 und Fr. 480.-- bis 31. Oktober 2028 zuzusprechen sowie die güterrechtliche Ausgleichszahlung auf Fr. 50'000.-- zu erhöhen. Der Beschwerdegegner schloss auf Abweisung der Berufung.  
 
B.e. Das Obergericht wies die Berufung mit Urteil vom 30. November 2017 ab (Ziff. 1) und entschied erneut wie von den Parteien in der Scheidungskonvention beantragt/vereinbart (Ziff. 3 Tragung Kinderkosten, Ziff. 4 Kinderunterhalt, Ziff. 5 Einkommen, Ziff. 6 übrige Genehmigung der Scheidungskonvention inkl. nachehelichem Unterhalt und Ausgleichszahlung). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege der Beschwerdeführerin wies es zufolge Aussichtslosigkeit ab (Ziff. 8a) und auferlegte ihr die Kosten des Berufungsverfahrens sowie eine Parteientschädigung für den Beschwerdegegner (Ziff. 8b, 8c). Dem Beschwerdegegner war bereits früher die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden.  
 
C.   
Mit Beschwerde in Zivilsachen und subsidiärer verfassungsrechtlicher Beschwerde vom 30. Januar 2018 gelangt die Beschwerdeführerin ans Bundesgericht. Sie verlangt die Aufhebung sämtlicher genannter Punkte des obergerichtlichen Entscheids und Rückweisung zu neuem Entscheid an die Vorinstanz. Weiter sei ihr sowohl für das Verfahren vor Vorinstanz als auch für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. 
Das Bundesgericht hat die Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Das Bundesgericht überprüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob eine Beschwerde zulässig ist (BGE 143 III 140 E. 1 S. 143; 141 II 113 E. 1 S. 116; 141 III 395 E. 2.1 S. 397). 
 
1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen den Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz, die als Rechtsmittelbehörde entschieden hat (Art. 75 BGG). In der Sache geht es um die Genehmigung einer Scheidungsvereinbarung inkl. Regelung der Unterhaltsbeiträge, mithin eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) vermögensrechtlicher Natur. Der gesetzliche Mindeststreitwert (Art. 74 Abs. 1 Bst. b BGG) ist erreicht. Auf die im Übrigen rechtzeitig (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 Bst. c BGG) eingereichte Beschwerde in Zivilsachen ist einzutreten. Demnach ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde unzulässig (Art. 113 BGG).  
 
1.2. Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es befasst sich aber nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 ff. mit Hinweisen). Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde die Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken. Die beschwerdeführende Person hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 115 E. 2 S. 116).  
Strengere Anforderungen gelten, wenn die Verletzung von Grundrechten geltend gemacht wird. Diesen Vorwurf prüft das Bundesgericht nicht von Amtes wegen, sondern nur insoweit, als eine entsprechende Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Beschwerdeschrift muss die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze inwiefern durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (vgl. BGE 141 I 36 E. 1.3 S. 41; 135 III 232 E. 1.2 S. 234); auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 135 III 232 E. 1.2 S. 234 mit Verweis auf BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 262). 
 
1.3. Was den Sachverhalt angeht, legt das Bundesgericht seinem Urteil die vorinstanzlichen Feststellungen zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann die rechtsuchende Partei nur vorbringen, die vorinstanzlichen Feststellungen seien offensichtlich unrichtig (Art. 97 Abs. 1 BGG), das heisst willkürlich (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 135 III 127 E. 1.5 S. 130 mit Hinweis), oder würden auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (z.B. Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen (Urteil 5A_374/2010 vom 9. Juli 2010 E. 1). In der Beschwerde ist überdies darzutun, inwiefern die Behebung der gerügten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 135 I 19 E. 2.2.2 S. 22).  
 
1.4. Soweit die Beschwerdeführerin zur Begründung ihrer Beschwerde lediglich auf frühere Rechtsschriften und die Akten verweist, ist darauf nicht einzutreten. Die Begründung muss in der Beschwerde selbst enthalten sein. Ein Verweis auf die den Vorinstanzen eingereichten Rechtsschriften oder vorgetragenen Standpunkte genügt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht (BGE 133 II 396 E. 3.2 S. 400), denn solche Verweise setzen sich naturgemäss nicht mit dem angefochtenen Entscheid auseinander; die verwiesenen Vorbringen bleiben unbeachtlich.  
 
2.   
Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung verschiedener bundesrechtlicher Vorschriften sowie der EMRK. 
 
2.1. Die Beschwerdeführerin rügt vorab, die Vorinstanz sei, ohne dass es für die Vorgänge ein Protokoll gebe und in Verletzung von Art. 55 Abs. 2 ZPO und Art. 9 BV, davon ausgegangen, sie habe anlässlich der Einigungsverhandlung die Konvention drei Stunden lang mit ihrem Anwalt besprechen können.  
Eine solche Feststellung lässt sich dem angefochtenen Urteil jedoch nicht entnehmen. Die Vorinstanz hielt vielmehr fest, es seien insgesamt rund drei Stunden aufgewendet worden, um eine Einigung zu finden. Während dieser Zeit habe die Beschwerdeführerin Gelegenheit erhalten, sich unter vier Augen mit ihrem Anwalt zu beraten. Die Rüge ist damit unbegründet. Im Übrigen bestätigt die Beschwerdeführerin, dass ihr "schätzungsweise 30 Minuten für Gespräche mit ihrem Anwalt unter vier Augen zur Verfügung gestanden" haben. 
 
2.2. In der Sache rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 111 Abs. 2 ZGB und Art. 279 Abs. 1 ZPO.  
 
2.2.1. Die Vorinstanz stellte fest, dass die Parteien bei Einleitung des Verfahrens nach Art. 114 ZGB durch den Beschwerdegegner bereits über zwei Jahre getrennt waren, weshalb gemäss Art. 292 Abs. 2 ZPO trotz des später ebenfalls geäusserten Scheidungswillens der Beschwerdeführerin kein Verfahrenswechsel zu einem Verfahren nach Art. 111 ZGB stattgefunden habe. Entsprechend habe es auch keine getrennte und gemeinsame Anhörung gebraucht, wie dies bei einem Verfahren nach Art. 111 ZGB der Fall gewesen wäre. Die ausschliesslich gemeinsame Anhörung (vor Ausarbeitung der Vereinbarung) durch die erste Instanz sei nicht zu beanstanden. Auch die Beschwerdeführerin beanstandet dies nicht. Sie verlangt namentlich keine zusätzliche gemeinsame oder einzelne Anhörung.  
Mangels Wechsels zum Verfahren auf gemeinsames Begehren fällt eine direkte Anwendung von Art. 111 Abs. 2 ZGB ausser Betracht. Es bleibt eine allfällige Verletzung von Art. 279 Abs. 1 ZPO zu prüfen. 
 
2.2.2. Die Beschwerdeführerin kritisiert hierzu zusammengefasst, sie habe der Scheidungskonvention übereilt zugestimmt, ohne sich bei der Unterzeichnung deren Tragweite bewusst gewesen zu sein. Die Unterzeichnung sei gegen Mittag unter Zeitdruck erfolgt, als sie mental mit der Rückkehr der Kinder aus der Schule beschäftigt gewesen sei und raschmöglichst nach Hause habe gehen wollen. Die 30 Minuten Anwaltsgespräch hätten nicht ausgereicht, um die Zahlen der Unterhaltsberechnung nachzuvollziehen. Dies insbesondere, da kaum Anträge von ihr übernommen worden seien, sondern nur von der Gegenseite, womit jeder Punkt habe besprochen werden müssen. Die Unterhaltsberechnung sei vom Einzelrichter nicht schriftlich vorgelegt, sondern nur mündlich vorgetragen worden. Es habe daher an der vom Gesetz verlangten "reiflichen Überlegung" gefehlt. Das Bezirksgericht habe es unterlassen zu prüfen, ob die Konvention auf ihrer reiflichen Überlegung beruht habe. Wann sie ihre Zustimmung zurückgezogen habe sei vor diesem Hintergrund nicht relevant. Die Genehmigung der Konvention entfalle und das Verfahren sei streitig weiterzuführen.  
 
2.2.3. Nach Art. 279 Abs. 1 ZPO genehmigt das Gericht die Vereinbarung über die Scheidungsfolgen, wenn es sich davon überzeugt hat, dass die Ehegatten sie aus freiem Willen und nach reiflicher Überlegung geschlossen haben und sie klar, vollständig und nicht offensichtlich unangemessen ist. Die Genehmigung der Konvention kann - je nach Streitwert - im Rahmen einer Berufung oder einer Beschwerde wegen Verletzung von Art. 279 Abs. 1 ZPO in Frage gestellt werden (Urteile 5A_121/2016 vom 8. Juli 2016 E. 4, in: FamPra.ch 2016 S. 1005; 5A_187/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 5, in: FamPra.ch 2014 S. 409; 5A_683/2014 vom 18. März 2015 E. 6.1). Vorliegend stand angesichts des Streitwerts die Berufung offen.  
Sind Unterzeichnung der Scheidungskonvention und ihre Genehmigung bereits erfolgt, so stellt die Einlegung eines entsprechenden Rechtsmittels für diejenige Partei, die sich nachträglich von der Vereinbarung lösen will, das einzige Mittel dar, um doch noch die Nichtgenehmigung der Vereinbarung beantragen zu können (vgl. Urteil 5A_121/2016 vom 8. Juli 2016 E. 4, in: FamPra.ch 2016 S. 1005 betr. Unterzeichnung und Genehmigung am selben Tag). Ein solcher Antrag auf Nichtgenehmigung kann insbesondere damit begründet werden, dass sich die Verhältnisse seit Abschluss der Vereinbarung wesentlich verändert haben (BGE 99 II 359 E. 3c S. 362 zu aArt. 158 Ziff. 5 ZGB; bestätigt in Urteil 5A_121/2016 vom 8. Juli 2016 E. 4 mit weiteren Hinweisen, in: FamPra.ch 2016 S. 1005). Im Rahmen eines Rechtsmittels, in dem die Verletzung von Art. 279 Abs. 1 ZGB gerügt wird, bedeutet dies, dass die Partei eine Überprüfung verlangt, ob die Vereinbarung aufgrund der behaupteten veränderten Verhältnisse offensichtlich unangemessen erscheint. Das Rechtsmittelgericht verfügt dabei über einen weiten Ermessensspielraum (vgl. Urteile 5A_121/2016 vom 8. Juli 2016 E. 4, in: FamPra.ch 2016 S. 1005; 5A_74/2014 vom 5. August 2014 E. 3.1; 5A_721/2012 vom 17. Januar 2013 E. 3.3.1, in: FamPra.ch 2013 S. 775). 
 
2.2.4. Anders als vor der Vorinstanz wird in der Beschwerde an das Bundesgericht nur noch mit der fehlenden reiflichen Überlegung argumentiert. Die Beschwerdeführerin macht weder veränderte Verhältnisse geltend noch offensichtliche Unangemessenheit der Vereinbarung, die einer Genehmigung entgegenstehen würden. Das Bundesgericht hat mithin eine mögliche (inhaltliche) Unangemessenheit nicht zu prüfen. Allfällige nachträgliche wesentliche Veränderungen könnten nur noch in einem Abänderungsverfahren geltend gemacht werden.  
 
2.2.5. Wie die Vorinstanz ausführt, hätten sich gemäss Stellungnahme der ersten Instanz weder Einzelrichter noch Gerichtsschreiberin zu erinnern vermocht, dass die Beschwerdeführerin einen zeitlichen Druck aufgrund der Kinder oder deren Schulschluss angemeldet oder um eine Bedenkfrist ersucht hätte. Aus dem Protokoll ergebe sich, dass von 8:30 bis 8:55 die Befragung zu den persönlichen und finanziellen Verhältnissen stattgefunden habe und danach die Vergleichsverhandlungen aufgenommen worden seien, die wie üblich nicht protokolliert worden seien. Bereits im Eheschutzverfahren hätten Konventionsgespräche stattgefunden. Weiter seien der Beschwerdeführerin sowohl die eigene als auch die Position des Beschwerdegegners aus den Rechtsschriften bekannt gewesen und sie habe gewusst, dass es jetzt darum gehe, durch Geben und Nehmen eine Einigung zu finden. Hätte sie sich effektiv unter Zeitdruck befunden, hätte sie dies anmelden und die Unterzeichnung verweigern können. Wenn die Vereinbarung so unvorteilhaft und der Druck so gross gewesen wäre, wie sie jetzt geltend mache, sei auch nicht verständlich, weshalb sie nicht umgehend die Nichtgenehmigung beantragt, sondern das Scheidungsurteil abgewartet habe.  
 
2.2.6. Der Ehegatte, der die Nichtgenehmigung der Scheidungsvereinbarung beantragt, trägt die Substanziierungs- und Beweislast für das Fehlen der Genehmigungsvoraussetzungen (Thomas Sutter-Somm/ Nicolas Gut, in: ZPO Kommentar, 3. Aufl. 2016, N. 25 zu Art. 279 ZPO mit weiteren Hinweisen). Wie bereits ausgeführt, macht die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht nicht (mehr) geltend, dass sie übervorteilt worden wäre und eine offensichtlich unangemessene Vereinbarung unterzeichnet hätte. Selbst wenn die Vereinbarung näher bei den Anträgen des Beschwerdegegners liegen sollte, wie dies die Beschwerdeführerin vorbringt, liesse dies nicht per se darauf schliessen, die Vereinbarung wäre nicht ausgewogen oder ohne reifliche Überlegung zustande gekommen. Die Frage kann vorliegend offen gelassen werden. Auch weitere mögliche Hindernisse für eine Genehmigung, insb. Willensmängel, sind nicht zu prüfen, nachdem die Beschwerdeführerin solches nicht dartut (E. 2.2.3, E. 1.2).  
Mit der Vorinstanz darf davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin nicht unvorbereitet in die Gerichtsverhandlung ging. Die Anträge beider Seiten waren ihr bekannt, ebenso das Ziel der Verhandlung ("Einigungs"verhandlung). Entsprechend müsste sie sich - in Zusammenarbeit mit ihrem damaligen Anwalt - überlegt haben, bis zu welcher Grenze sie verhandeln würde. Wie die Vorinstanz richtig ausführt, hätte es ihr frei gestanden, die Vereinbarung nicht zu unterzeichnen oder zumindest ihre Unsicherheit resp. ein allfälliges sich unter Druck fühlen anzumelden, nötigenfalls sogar dies durch ihren Anwalt zu Protokoll diktieren zu lassen. Die Vorinstanz erwähnt, dass kein Anspruch auf eine Bedenkzeit mit Widerrufsvorbehalt bestanden habe. Infolge des Dahinfallens der zweimonatigen gesetzlichen Bedenkfrist ist dies heute zwar durchaus üblich, aber nicht zwingend. Die Beschwerdeführerin hätte auch hier darauf beharren können - oder falls nötig im Protokoll festhalten lassen, dass sie darum ersucht habe, dies aber verweigert worden sei. Weiter kritisiert die Beschwerdeführerin zwar, dass der Entwurf nicht schriftlich vorgelegen habe. Sie bringt aber nicht vor, dass sie darum ersucht hat. Schliesslich ist der Vorinstanz beizupflichten, dass die Beschwerdeführerin nach der Verhandlung verhältnismässig viel Zeit verstreichen liess, bis sie ihr Unbehagen anmeldete. Die reifliche Überlegung meint nicht die Art, sondern das Ergebnis des Willensbildungsprozesses (Thomas Sutter-Somm/ Nicolas Gut, a.a.O., N. 12 zu Art. 279 ZPO mit weiteren Hinweisen). Selbst wenn ein gewisser Zeitdruck bestanden hätte, kann daraus nicht per se auf ein nicht genügend reflektiertes Ergebnis des Willensbildungsprozesses geschlossen werden. Daran ändern auch die von der Beschwerdeführerin zitierten bundesgerichtlichen Entscheide nichts. Eine bundesgerichtliche Praxis, wonach die Genehmigung immer dann fraglich sei, wenn "praktisch nahtlos von der Einigungsverhandlung zur Konventionsunterzeichnung geschritten werde", wie dies die Beschwerdeführerin formuliert, ergibt sich aus den Entscheiden nicht. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen. 
Der Vollständigkeit halber sei angeführt, dass der Vereinbarung in Bezug auf die Kinderbelange inkl. Kinderunterhalt nur der Charakter übereinstimmender Parteianträge zukam, an welche der Richter bei der Fällung seines Urteils nicht gebunden war (Art. 296 Abs. 3 ZPO). 
 
2.2.7. Soweit die Beschwerdeführerin darüber hinaus rügt, indem sich die Vorinstanz nicht mit allen von ihr in der Berufung erwähnten bundesgerichtlichen Entscheiden auseinandergesetzt habe, habe diese "die verfassungsrechtlich gebotene Begründungsdichte" verletzt und gegen Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 53 ZPO, Art. 239 ZPO und Art. 29 Abs. 3 BV verstossen, kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden.  
Das kantonale Gericht genügt seiner Begründungspflicht, wenn es sich zu den für seinen Entscheid wesentlichen Punkten äussert (vgl. BGE 138 I 232 E. 5.1 S. 237 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin führt nicht aus, inwiefern sich einer der (behaupteterweise) von der Vorinstanz ignorierten Entscheide zu wesentlichen Punkten geäussert und zu einem anderen Resultat geführt hätte, womit sie ihrer eigenen Begründungspflicht nicht nachkommt (siehe vorstehende E. 1.2). 
 
3.   
Weiter wehrt sich die Beschwerdeführerin gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege. Da ihre Berufung gutzuheissen gewesen wäre, hätte diese ihr Gesuch nicht wegen Aussichtslosigkeit ablehnen dürfen. Sie macht eine Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 117 ZPO und Art. 9 BV geltend. 
Angesichts der vorstehenden Erwägungen hat die Vorinstanz kein Recht verletzt, indem sie die Berufung abwies. Gründe, weshalb die Berufungsanträge - trotz Abweisung - nicht als aussichtslos im Sinne von Art. 117 lit. b ZPO und Art. 29 Abs. 3 Satz 1 in fine BV hätten bezeichnet werden dürfen, erörtert die Beschwerdeführerin nicht. Auch eine rechtsgenügliche Begründung (vgl. E. 1.2), inwiefern Art. 6 Ziff. 1 EMRK oder Art. 9 BV verletzt worden sein sollen, fehlt. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
4.   
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdegegner sind keine entschädigungspflichtigen Kosten entstanden. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor Bundesgericht ist abzuweisen, nachdem die Beschwerde von vornherein aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.   
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege im bundesgerichtlichen Verfahren wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 13. August 2018 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Die Gerichtsschreiberin: Friedli-Bruggmann