Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
1B_338/2019  
 
 
Urteil vom 13. August 2019  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer. 
 
Gegenstand 
Wechsel der amtlichen Verteidigung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts 
des Kantons Zürich, III. Strafkammer, 
(UP190022-O/GES-V51/BUT). 
 
 
Erwägungen:  
Mit Eingabe vom 7. Juli 2019 erhob A.________ Beschwerde gegen den Entscheid des Zürcher Obergerichts vom 6. Juni 2019 betreffend Wechsel des amtlichen Verteidigers. 
Mit Verfügung vom 9. Juli 2019 liess der Präsident der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung A.________ Frist bis zum 19. Juli 2019 ansetzen zur Einreichung des angefochtenen Entscheids unter der Androhung, dass die Beschwerde im Säumnisfall unbeachtet bleibe. 
Nachdem A.________ den angefochtenen Entscheid innert Frist nicht einreichte, ist auf die Beschwerde androhungsgemäss im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Kosten kann ausnahmsweise verzichtet werden. 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 13. August 2019 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Störi