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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_374/2021  
 
 
Urteil vom 13. August 2021  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichterinnen Heine, Viscione, 
Gerichtsschreiber Wüest. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Advokat André M. Brunner, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Invalidenrente; Invalideneinkommen), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 
22. Oktober 2020 (725 20 239 / 252). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die 1979 geborene A.________ arbeitete vom 1. Dezember 2001 bis zum 31. Januar 2017 bei der B.________ AG und war dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 7. Juni 2013 erlitt sie einen Autounfall, bei dem sie sich unter anderem Verletzungen (Frakturen) am rechten Fuss und an der linken Hand zuzog. Die Suva anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Per 31. Januar 2017 stellte sie die Taggeldleistungen ein, da A.________ in Bezug auf die Unfallfolgen wieder zu 75 % arbeitsfähig sei. In der Folge bezog A.________ Taggelder der Arbeitslosenversicherung. Nach einer Rückfallmeldung vom 31. Juli 2018 richtete die Suva erneut Taggelddeistungen bei einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % aus. Nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen, insbesondere nach Veranlassung einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit in der Rehaklinik C.________ (Bericht vom 9. Juli 2019), teilte sie A.________ mit Schreiben vom 23. Juli 2019 mit, dass sie die Taggelder und Heilkosten per 31. August 2019 einstellen und den Rentenanspruch prüfen werde. Mit Verfügung vom 31. Juli 2019 sprach sie ihr ab 1. September 2019 eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 22 % und eine Integritätsentschädigung bei einem Integritätsschaden von 13 % zu. Die dagegen erhobene Einsprache hiess die Suva mit Einspracheentscheid vom 12. Mai 2020 dahingehend teilweise gut, dass sie den Invaliditätsgrad auf 23 % erhöhte. 
 
B.  
Mit Urteil vom 22. Oktober 2020 wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft die hiergegen geführte Beschwerde ab. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, es seien das angefochtene Urteil und der Einspracheentscheid vom 12. Mai 2020 aufzuheben und es sei ihr bis zum Abschluss der Ausbildung zur medizinischen Sekretärin weiterhin das Taggeld auszurichten. Zu gegebener Zeit sei ihr für die Zeit nach dem Abschluss der Umschulung eine Invalidenrente auf der Basis des bis dahin eingetretenen Sachverhalts auszurichten. Eventualiter seien das angefochtene Urteil und der Einspracheentscheid aufzuheben und es sei ihr eine Rente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 38 % zuzusprechen. 
Während die Suva mit Verweis auf die Begründung im vorinstanzlichen Urteil auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit (BAG) auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1). Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). 
 
2.  
 
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht den Fallabschluss per 31. August 2019 und einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ab 1. September 2019 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 23 % bestätigte.  
 
2.2. Die Integritätsentschädigung war bereits im Einspracheverfahren nicht mehr streitig, sodass diesbezüglich Teilrechtskraft eingetreten ist (vgl. dazu BGE 144 V 354 E. 4.3 mit Hinweisen).  
 
2.3. Im angefochtenen Entscheid sind die massgebenden Bestimmungen und Grundsätze über das anwendbare Recht (BGE 141 V 657 E. 3.5.1; Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des UVG vom 25. September 2015, AS 2016 4375, 4387) und die Voraussetzungen des Fallabschlusses mit gleichzeitiger Beurteilung des Anspruchs auf eine Invalidenrente (Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 137 V 199 E. 2.1; 134 V 109 E. 4) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.  
 
3.  
 
3.1. Vorab rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV). Sie macht geltend, sie habe in der vorinstanzlichen Beschwerde vorgebracht, dass sie als medizinische Sekretärin ein Einkommen erzielen werden könne, welches das bisherige, gestützt auf das Kompetenzniveau 1 festgelegte Invalideneinkommen übersteige. Damit habe sich die Vorinstanz nicht auseinandergesetzt. Dasselbe gelte in Bezug auf ihre Vorbringen zum anwendbaren Kompetenzniveau.  
 
3.2. Mit dieser Rüge dringt die Beschwerdeführerin nicht durch. In Erwägung 4.3 des angefochtenen Urteils hielt die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführerin wäre es auch ohne die Ausbildung zur medizinischen Sekretärin möglich gewesen, mindestens ein Invalideneinkommen im Umfang zu erzielen, wie es die Beschwerdegegnerin gestützt auf das Kompetenzniveau 2 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) berechnet habe. Sie hat damit dargelegt, weshalb ihrer Ansicht nach die erwähnte Ausbildung dem Fallabschluss per 31. August 2019 nicht entgegensteht. Auch hinsichtlich des für die Ermittlung des Invalideneinkommens anwendbaren Kompetenzniveaus hat das kantonale Gericht die entscheidwesentlichen Punkte dargelegt, womit es seiner Begründungspflicht nachgekommen ist. Der Gehörsanspruch nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt denn auch nicht, dass sich die Behörde bei der Begründung ihres Entscheides mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 142 II 49 E. 9.2, 136 I 229 E. 5.2; Urteil 8C_662/2020 13. Januar 2021 E. 5.2.2).  
 
4.  
Strittig ist sodann der Zeitpunkt des Fallabschlusses. 
 
4.1. Die Vorinstanz stellte in diesem Zusammenhang fest, per 31. August 2019 seien die Folgen des Unfallereignisses vom 7. Juni 2013 resp. des Rückfalles vom 30. Juli 2018 nach Aktenlage soweit abgeheilt gewesen, dass von einer weiteren ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustands mehr habe erwartet werden können. Sie prüfte sodann, ob zu jenem Zeitpunkt noch Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung im Gange waren (vgl. Art. 19 Abs. 1 UVG) und bejahendenfalls, ob die Ausbildung zur medizinischen Sekretärin geeignet sei, den Invaliditätsgrad zu beeinflussen. Beide Fragen verneinte sie. Zum einen handle es sich bei der von der IV-Stelle erteilten Kostengutsprache für die Ausbildung zur medizinischen Sekretärin um eine Massnahme der Frühintervention und nicht um eine eigentliche Eingliederungsmassnahme nach Art. 8 ff. IVG, weshalb die Beschwerdegegnerin nicht mit dem Fallabschluss habe zuwarten müssen. Zum anderen habe der Ausbildungskurs zur medizinischen Sekretärin keine Auswirkungen auf das hypothetisch unfallbedingt auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zumutbarerweise erzielbare Invalideneinkommen und damit auf den Invaliditätsgrad. Mithin würde der erfolgreiche Abschluss der Ausbildung an dem von der Beschwerdegegnerin berechneten Mindesteinkommen nichts ändern.  
 
4.2. Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass der Heilungsprozess der Gesundheitsbeeinträchtigungen abgeschlossen sei. Sie opponiert jedoch dem Fallabschluss per 31. August 2019 mit dem Hinweis, dass zu jenem Zeitpunkt die Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung noch nicht abgeschlossen gewesen seien.  
 
4.3.  
 
4.3.1. Rechtsprechungsgemäss kann sich der in Art. 19 Abs. 1 Satz 1 UVG vorbehaltene Abschluss allfälliger Eingliederungsmassnahmen der IV, soweit es um berufliche Massnahmen geht, nur auf Vorkehren beziehen, welche geeignet sind, den der Invalidenrente der Unfallversicherung zugrunde zu legenden Invaliditätsgrad zu beeinflussen (RKUV 2004 Nr. U 508 S. 165 E. 5.2.2, U 105/03; Urteile 8C_103/2019 vom 16. April 2019 E. 4.1; 8C_651/2016 vom 15. Dezember 2016 E. 4.3).  
 
4.3.2. Es mag zwar sein, dass die Beschwerdeführerin - wie sie vorträgt - den von der Invalidenversicherung finanzierten Ausbildungskurs zur medizinischen Sekretärin im Zeitpunkt des Einspracheentscheides der Suva noch nicht abgeschlossen hatte. Wie die Vorinstanz aber richtig erkannte, ist dieser Kurs nicht geeignet, den der Invalidenrente der Unfallversicherung zugrunde zu legenden Invaliditätsgrad zu beeinflussen, wie sich aus dem Folgenden ergibt.  
 
4.3.3. Zunächst scheint es sich beim Ausbildungskurs zur medizinischen Sekretärin nicht um eine Eingliederungsmassnahme im Sinne von Art. 8 ff. IVG, sondern um eine Massnahme der Frühintervention gemäss Art. 7d Abs. 2 lit. b IVG zu handeln, wie bereits die Überschrift der Mitteilung der IV-Stelle vom 23. November 2017 nahe legt. Mit Hilfe der Massnahmen der Frühintervention soll der bisherige Arbeitsplatz erhalten bleiben oder sollen die Versicherten an einem neuen Arbeitsplatz innerhalb oder ausserhalb des bisherigen Betriebes eingegliedert werden (Art. 7d Abs. 1 IVG; Urteil 8C_837/2019 vom 16. September 2020 E. 5.3). Mit Ausbildungskursen im Speziellen sollen die Eingliederungschancen der versicherten Personen mit verhältnismässigem Ausbildungsaufwand erhöht werden (vgl. Kreisschreiben über die Früherfassung und die Frühintervention [KSFEFI], Rz. 3012.2). Solche Massnahmen der Frühintervention stellen keine Eingliederungsmassnahmen dar (vgl. KSFEFI, Rz. 3003).  
 
4.3.4. Zwar sprach die IV-Stelle der Beschwerdeführerin den Ausbildungskurs erst rund 3,5 Jahre nach der IV-Anmeldung vom April 2014 zu, was gegen eine Massnahme der Frühintervention spricht (vgl. Art. 49 IVG i.V.m. Art. 1septies IVV). Indessen teilte sie ihr auch zweimal ausdrücklich mit, dass Eingliederungsmassnahmen nicht möglich seien: am 12. März 2015 mit Hinweis auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und am 8. Dezember 2017 aufgrund der laufenden Betreuung durch die Arbeitslosenversicherung. Ein Taggeld richtete sie der Beschwerdeführerin folgerichtig nicht aus. Mit Vorbescheid vom 12. Juli 2018 kündigte sie ihr sodann die Zusprache einer vom 1. Februar 2015 bis zum 30. November 2016 befristeten Invalidenrente an, wobei sie von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten ausging.  
 
4.3.5. Letztlich kann dabei offen bleiben, ob es sich beim von der IV-Stelle finanzierten Ausbildungskurs um eine Massnahme der Frühintervention gemäss Art. 7d Abs. 2 lit. b IVG oder um eine Eingliederungsmassnahme im Sinne von Art. 8 ff. IVG (vgl. etwa Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG) handelt. Wie die Vorinstanz jedenfalls im Ergebnis richtig erkannte, könnte die Beschwerdeführerin auch ohne die Ausbildung zur medizinischen Sekretärin ein Einkommen in der Höhe des von der Suva ermittelten Invalideneinkommens erzielen (vgl. E. 5 f. hiernach). Insoweit ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz in Bestätigung des Einspracheentscheids der Suva 12. Mai 2020 davon ausging, im Zeitpunkt des Fallabschlusses am 31. August 2019 seien keine Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung im Gange gewesen, welche geeignet gewesen wären, den von der Suva berechneten Invaliditätsgrad zu beeinflussen, und sie infolgedessen einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf weitere Taggeldleistungen nach dem 31. August 2019 verneinte.  
 
5.  
Streitig ist sodann die Höhe des Invalideneinkommens. 
 
5.1. Unbestritten ist, dass das Invalideneinkommen anhand der statistischen Werte der LSE, Tabelle TA1 (TA1_tirage_skill_level), zu bestimmen ist. Während die Suva und die Vorinstanz davon ausgehen, die Beschwerdeführerin könne ein Einkommen entsprechend dem Kompetenzniveau 2 erzielen, macht diese geltend, für die Bemessung des Invalideneinkommens sei auf das Kompetenzniveau 1 abzustellen.  
 
5.2. Die Vorinstanz stellte gestützt auf die Beurteilung der Rehaklinik C.________ fest, der Beschwerdeführerin sei unfallbedingt nur noch eine sehr leichte, vorwiegend sitzende Tätigkeit zuzumuten, die ganztags ausgeübt werden könne. Zusätzlich seien insgesamt mindestens 2 Stunden Pausen pro Tag zu berücksichtigen, da im Verlauf des Tages eine Verschlechterung des Gangbildes auftrete und es zusätzlich zu einer Schmerzzunahme an der linken Hand komme. Aufgrund der rechtsseitigen Fussbeschwerden komme nur eine wechselbelastende Tätigkeit in Frage, ohne Ersteigen von Leitern und Gerüsten und mit einer maximal einstündigen Geh- und Stehdauer am Stück. Wegen der Einschränkungen der linken Hand seien keine Expositionen gegenüber Vibrationen und Stössen sowie kein Krafteinsatz möglich. Damit sei die berufliche Tätigkeit als Verkäuferin nicht mehr zumutbar.  
 
5.3. Wenn die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität - wie hier - nicht auf einen angestammten Beruf zurückgreifen kann, rechtfertigt sich die Anwendung von LSE-Kompetenzniveau 2 nach der bundesgerichtlichen Praxis nur dann, wenn sie über besondere Fertigkeiten und Kenntnisse verfügt (Urteile 8C_737/2020 vom 23. Juli 2021 E. 2; 8C_5/2020 vom 22. April 2020 E. 5.3.2; 8C_227/2018 vom 14. Juni 2018 E. 4.2.2 und 8C_457/2017 vom 11. Oktober 2017 E. 6.3, je mit Hinweisen). In diesem Zusammenhang stellte das kantonale Gericht fest, die Beschwerdeführerin habe im Jahr 1997 eine Lehre als Sporttextil-Verkäuferin mit einer sehr guten Note abgeschlossen. Von November 2000 bis November 2001 habe sie als Filialleiterin in einer Modeboutique gearbeitet, wo sie unter anderem 5 Mitarbeitende geführt, das Kassenwesen geleitet und die Filialadministration innegehabt habe. Zwar liege diese Tätigkeit - wie auch der Lehrabschluss - bereits lange zurück, sodass ihr heute keine entscheide Bedeutung zugemessen werden könne. Immerhin zeige sich aber, dass die Beschwerdeführerin nicht nur einfache Verkaufstätigkeiten ausgeübt, sondern bereits kurze Zeit nach dem Lehrabschluss Führungs- und Unternehmensverantwortung übernommen habe, was durchaus als besondere Fähigkeit anzusehen sei. Zudem zeige die Teilnahme am Ausbildungskurs zur medizinischen Sekretärin, dass die Beschwerdeführerin über ein hohes intellektuelles Niveau verfüge, was sich auch aus dem absolvierten Ausbildungskurs für Ausbildner im Jahr 2001 und dem Expertenkurs für Verkauf und Warenkunde im Detailhandel im Jahr 2006 sowie der Ausbildung als Hypnosetherapeutin im Jahr 2012 ergebe. Ausschlaggebend für die Einreihung im Kompetenzniveau 2 sei vorliegend aber, dass die Beschwerdeführerin viele Jahre bei der B.________ AG nicht nur als Möbelverkäuferin, sondern auch als Lehrmeisterin sowie als stellvertretende Teamleiterin gearbeitet und als Prüfungsexpertin beim Schweizerischen Möbelverband gewirkt habe. Diese beruflichen Umstände würden davon zeugen, dass die Beschwerdeführerin über besondere Fähigkeiten und Kompetenzen verfüge, die auch branchenübergreifend zum Zuge kämen. Es sei deshalb nicht davon auszugehen, die Beschwerdeführerin könne nur noch intellektuell nicht anspruchsvolle Arbeiten mit einer Minimal- oder gar keiner Ausbildung verrichten. Es stehe ihr vielmehr ein genügend breites Feld von erwerblichen Tätigkeiten des Kompetenzniveaus 2 offen.  
 
5.4. Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass sie über besondere Fertigkeiten und Kenntnisse verfügt. Dies zeige sich etwa darin, dass sie auch ohne die heute vorliegenden unfallbedingten körperlichen Einschränkungen nie mehr als einen Lohn des Kompetenzniveaus 1 habe erreichen können. Die Vorinstanz hielt diesbezüglich allerdings zutreffend fest, dass - gerade mit Blick auf die unterdurchschnittlichen Löhne im Detailhandel - für die Bestimmung des Kompetenzniveaus nicht der für eine früher ausgeübte berufliche Tätigkeit entrichtete Lohn ausschlaggebend ist, sondern die daraus gewonnenen Kenntnisse und Fähigkeiten. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die im Rahmen der bisherigen Tätigkeiten und Ausbildungen (Lehrmeisterin; Filialleiterin mit Führungsaufgaben; stellvertretende Teamleiterin; Prüfungsexpertin; Ausbildungskurs für Ausbildner) erworbenen praktischen Fähigkeiten nicht ausschliesslich in einer Verkaufstätigkeit, sondern auch in einer wechselbelastenden Tätigkeit, etwa in der Administration, verwerten kann (vgl. Urteil 8C_534/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 5.3.3.2). Auch wenn sie seit dem Unfall vom 7. Juni 2013 keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen ist, sie seit 2011 keine Lehrlinge mehr betreut hat und auch die Tätigkeit als stellvertretende Teamleiterin mehrere Jahre zurückliegt, kann nicht gesagt werden, der Beschwerdeführerin seien lediglich noch einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art (entsprechend dem Kompetenzniveau 1) zuzumuten. Immerhin nahm sie zuletzt an einer Ausbildung zur medizinischen Sekretärin teil, wenngleich sie dabei nach eigenen Angaben an ihre Leistungsgrenze stiess. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, die Tätigkeit als Prüfungsexpertin beim Schweizerischen Möbelverband sei unentgeltlich erfolgt, weshalb dabei keine besonderen Fertigkeiten hätten gewonnen werden können, überzeugt dies nicht, ist doch die Erlangung von besonderen Kenntnissen nicht von der Entlöhnung abhängig.  
 
5.5. Aus dem Urteil 8C_136/2019 vom 2. Juli 2019 kann die Beschwerdeführerin bereits deshalb nichts für sich ableiten, weil dort das Kompetenzniveau im Rahmen der Ermittlung des Invalideneinkommens vor Bundesgericht nicht strittig war. Auf Seiten des Invalideneinkommens gab einzig der Abzug vom Tabellenlohn Anlass zu Diskussionen. Ausserdem liegt der hier zu beurteilende Fall auch hinsichtlich der absolvierten Aus- und Weiterbildungen anders: Während im dort beurteilten Fall der Versicherte ausschliesslich im Gartenbau tätig war und über keine abgeschlossene Ausbildung als Landschaftsgärtner verfügte, kann die Beschwerdeführerin eine abgeschlossene Lehre, eine Ausbildung zur Ausbildnerin und Expertin für Lehrabschlussprüfungen sowie Erfahrungen als Filialleiterin und stellvertretende Teamleiterin vorweisen.  
 
5.6. Auch aus der Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung vermag die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Abgesehen davon, dass die Invaliditätsschätzung der Invalidenversicherung gegenüber dem Unfallversicherer keine Bindungswirkung entfaltet (BGE 133 V 549 E. 6, 131 V 362; Urteil 8C_563/2020 vom 7. Dezember 2020 E. 4.2.5) bestand im Zeitpunkt des Einspracheentscheids der Suva erst der Vorbescheid der IV-Stelle. Diesem ist zudem zu entnehmen, dass auch ausgehend vom Kompetenzniveau 1 ab Dezember 2016 kein Anspruch auf eine Invalidenrente mehr bestehe. Insoweit musste sich die IV-Stelle nicht veranlasst sehen, sich näher mit dem anwendbaren Kompetenzniveau (1 oder 2) zu befassen.  
 
5.7. Nach dem Gesagten verletzte die Vorinstanz kein Bundesrecht, indem sie bei der Ermittlung des Invalideneinkommens auf das Kompetenzniveau 2 abstellte.  
 
6.  
Streitig ist schliesslich die Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn. 
 
6.1. Die Vorinstanz erwog, es bestehe ein genügend breites Spektrum an zumutbaren Verweistätigkeiten auch im Kompetenzniveau 2. Der erhöhte Pausenbedarf der Beschwerdeführerin von 2 Stunden pro Tag sei bereits bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit in Form einer Reduktion des Arbeitspensums im Umfang von 24 % berücksichtigt worden. Andere Umstände, die zu einem höheren Abzug führen würden, seien nicht ersichtlich. Weder der Umstand, dass die Beschwerdeführerin zwar ganztags arbeitsfähig, hierbei aber nur reduziert leistungsfähig sei, noch die Tatsache, dass ihr nur noch sehr leichte Tätigkeiten möglich seien, rechtfertige einen Abzug vom Tabellenlohn. Der von der Suva gewährte Abzug von 5 % für die qualitativen Beeinträchtigungen sei nicht zu beanstanden.  
 
6.2. Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber einen Abzug von 15 % geltend. Häufige Pausen seien bei der Arbeit ineffizient, was in Form eines Abzugs zu berücksichtigen sei. Soweit sie sich dabei auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_765/2019 vom 11. Mai 2020 beruft, kann ihr nicht gefolgt werden, wurde doch auch im dort beurteilten Fall - gleich wie hier - dem erhöhten Pausenbedarf bereits im Rahmen der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit hinreichend Rechnung getragen. Sodann hielt die Vorinstanz zwar gestützt auf den Bericht der Rehaklinik C.________ vom 9. Juli 2019 fest, die Beschwerdeführerin benötige täglich insgesamt mindestens 2 Stunden Pause. Daraus kann die Beschwerdeführerin aber nicht ableiten, der zusätzliche Pausenbedarf sei im Durchschnitt höher als 2 Stunden, zumal im Bericht der Rehaklinik unter dem Titel Schlussfolgerungen und Empfehlungen von zusätzlichen Pausen, insgesamt zirka - und nicht mindestens - 2 Stunden pro Tag, die Rede ist. Weiter erblickt die Beschwerdeführerin im Umstand, dass ihr nur noch sehr leichte Tätigkeiten mit weiteren Einschränkungen zumutbar seien, einen Grund für einen erhöhten Abzug. Unter sehr leichten Tätigkeiten, vorwiegend sitzend ausgeübt, sind Arbeiten zu verstehen, bei denen Lasten von maximal 5 kg zu hantieren sind (vgl. Bericht der Rehaklinik C.________ zur Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit vom 9. Juli 2019). Dass die Beschwerdeführerin bei einer solchen Tätigkeit nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse reale Chancen für eine Anstellung haben soll, ist nicht nachvollziehbar, dürfte das Kompetenzniveau 2 doch eine Vielzahl sitzender Tätigkeiten beinhalten, bei denen Lasten unter 5 kg zu hantieren sind. In Bezug auf die übrigen Einschränkungen (vgl. E. 5.2 hiervor) hat die Vorinstanz richtig erkannt, dass trotz dieser Beeinträchtigungen von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweistätigkeiten auszugehen ist. Ebenso wenig fällt der Aspekt der fehlenden Dienstjahre ins Gewicht, zumal die Beschwerdeführerin mit Blick auf ihre früheren Tätigkeiten als Filialleiterin über Berufserfahrung im Administrativbereich verfügt (vgl. Arbeitszeugnis vom 30. November 2001; vgl. Urteil 9C_422/2017 vom 18. Mai 2018 E. 4.5.2).  
 
6.3. Wenn die Vorinstanz insgesamt einen Abzug von 5 % als angemessen erachtete, so kann darin nach dem Gesagten keine rechtsfehlerhafte Ermessensausübung (vgl. BGE 132 V 393 E. 3.3; Urteil 8C_58/2018 vom 7. August 2018 E. 3.1.2) erblickt werden.  
 
6.4. Damit hat es bei dem von der Vorinstanz ermittelten Invalideneinkommen in der Höhe von Fr. 44'016.- sein Bewenden. Die Gegenüberstellung (Art. 16 ATSG) mit dem unbestritten gebliebenen Valideneinkommen von Fr. 57'024.- ergibt einen Invaliditätsgrad von 23 %, weshalb die Beschwerde auch in diesem Punkt unbegründet ist.  
 
7.  
Zusammenfassend hat die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt, indem sie den Zeitpunkt des Fallabschlusses per 31. August 2019 sowie den Invaliditätsgrad von 23 % bestätigt hat. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 
 
8.  
Dem Verfahrensausgang entsprechend hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 13. August 2021 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Wüest