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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_464/2024  
 
 
Urteil vom 13. August 2024  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Rüedi, 
Bundesrichter Muschietti, 
Gerichtsschreiber Matt. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stephan Bernard, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich, 
2. Justizvollzug und Wiedereingliederung, Massnahmen und Bewährung 1, 
Hohlstrasse 552, 8090 Zürich Amtsstellen Kt ZH, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Verlängerung der stationären Massnahme, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 28. Mai 2024 (UH240019-O/U/BEE>HEI). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte A.________ am 11. Juli 2014 wegen versuchter Tötung, Raufhandels und Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe zugunsten einer stationären Massnahme aufgeschoben wurde. In der Folge verurteilte ihn das Bezirksgericht Zürich am 21. März 2016 wegen versuchter Erpressung, Raubs, Diebstahls und Hausfriedensbruchs zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe zugunsten der bereits angeordneten stationären Massnahme aufgeschoben wurde. 
 
B.  
Am 4. Oktober 2019 verlängerte das Bezirksgericht Zürich die stationäre Massnahme um vier Jahre. Dieser Entscheid wurde vom Obergericht des Kantons Zürich und vom Bundesgericht geschützt (vgl. Urteil 6B_229/2020 vom 29. April 2020). 
 
C.  
Mit Beschluss vom 21. Dezember 2023 verlängerte das Bezirksgericht Zürich die stationäre Massnahme um weitere zwei Jahre, beginnend ab dem 2. September 2023. 
 
D.  
Die dagegen gerichtete Beschwerde von A.________ wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 28. Mai 2024 ab. 
 
E.  
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, der obergerichtliche Beschluss sei aufzuheben und die Sache sei an das Obergericht zurückzuweisen. Dieses sei anzuweisen, die Dauer der Verlängerung der stationären Massnahme zu kürzen. Eventualiter sei es anzuweisen, eine schriftliche Ergänzung des Gutachtens einzuholen. Er ersucht auch für das bundesgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Anfechtungsgegenstand ist vorliegend ein letztinstanzlicher kantonaler Entscheid, worin im Rahmen eines selbstständigen nachträglichen Verfahrens gemäss Art. 363 ff. StPO über die Verlängerung einer stationären Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 4 StGB befunden wird. Es handelt sich um eine Angelegenheit, gegen welche die Beschwerde in Strafsachen zulässig ist (Art. 78 BGG).  
 
1.2. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Verlängerung der stationären Massnahme um weitere zwei Jahre, beginnend ab dem 2. September 2023. Allerdings beantragt er wörtlich, die Massnahme sei "beginnend ab 2. September 2024 um ein Jahr, eventualiter bis Ende 2024" zu verlängern. Damit entspricht sein Hauptantrag der Anordnung der Vorinstanzen, nämlich der Verlängerung der stationären Massnahme bis zum 2. September 2025. Zugunsten des Beschwerdeführers wird davon ausgegangen, dass er sich bei der Formulierung des Hauptantrags verschrieben hat und eigentlich eine Verlängerung "beginnend ab 2. September 2023 um ein Jahr" beantragen wollte, zumal er im Eventualantrag eine Verlängerung bis Ende 2024 verlangt und in der Begründung der Beschwerde von einer Verlängerung "bis am 2. September 2024" die Rede ist. Damit kann auf die Beschwerde grundsätzlich eingetreten werden (vgl. Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG).  
 
2.  
 
2.1. Die Beschwerde ist zu begründen, wobei anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BGG). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten einschliesslich Willkür in der Sachverhaltsfeststellung bestehen qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG).  
 
2.2. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1). Dies ist der Fall, wenn der angefochtene Entscheid geradezu unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1). Für die Willkürrüge gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Es genügt nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 148 V 366 E. 3.3; 137 II 353 E. 5.1 mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1; 205 E. 2.6; 146 IV 88 E. 1.3.1).  
 
3.  
 
3.1. Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB eine stationäre Behandlung anordnen, wenn das Verbrechen oder Vergehen des Täters in Zusammenhang mit seiner psychischen Störung steht (lit. a) und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen (lit. b). Eine Massnahme, für welche die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, ist aufzuheben (Art. 56 Abs. 6 StGB).  
 
3.2. Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre (Art. 59 Abs. 4 Satz 1 StGB). Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen (Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StGB). Der Täter wird gemäss Art. 62 Abs. 1 StGB aus dem stationären Vollzug der Massnahme bedingt entlassen, sobald sein Zustand es rechtfertigt, dass ihm Gelegenheit gegeben wird, sich in Freiheit zu bewähren. Voraussetzung für die bedingte Entlassung ist eine günstige Prognose. Die Prognose ist günstig, wenn zu erwarten ist, dass der Betroffene keine weiteren Straftaten begehen wird, die mit der behandelten Störung in Zusammenhang stehen (BGE 137 IV 201 E. 1.2). Andererseits erfordert die Verlängerung, dass der fortbestehenden Gefahr durch die Massnahme begegnet werden kann, mithin dass der Täter überhaupt behandlungsfähig ist (BGE 134 IV 315 E. 3.4.1; 109 IV 73 E. 3). Gemeint ist damit eine therapeutische dynamische Einflussnahme, die zu einer Verbesserung der Legalprognose führt (BGE 134 IV 315 E. 3.6). Eine Verlängerung kann deshalb nur in Betracht gezogen werden, wenn sich davon eine therapeutische Wirkung in diesem Sinne erwarten lässt (Botschaft vom 21. September 1998 zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht, BBl 1999 2078 f. Ziff. 213.421; BGE 135 IV 139 E. 2.3.2; siehe auch BGE 137 II 233 E. 5.2.1).  
 
3.3. Die stationäre Massnahme muss verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 2 und 3 BV; Art. 56 Abs. 2 StGB). Das Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt, dass die Massnahme geeignet ist, beim Betroffenen die Legalprognose zu verbessern. Weiter muss die Massnahme notwendig sein. Sie hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen würde. Dieses Kriterium trägt dem Aspekt des Verhältnisses zwischen Strafe und Massnahme bzw. der Subsidiarität von Massnahmen Rechnung. Schliesslich muss zwischen dem Eingriff und dem angestrebten Zweck eine vernünftige Relation bestehen (Verhältnismässigkeit i.e.S.). Dies bedeutet, dass die betroffenen Interessen gegeneinander abgewogen werden müssen. Bei einer Prüfung des Zweck-Mittel-Verhältnisses fallen im Rahmen der Gesamtwürdigung auf der einen Seite insbesondere die Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte des Betroffenen in Betracht. Auf der anderen Seite sind das Behandlungsbedürfnis sowie die Schwere und die Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten relevant (BGE 142 IV 105 E. 5.4; 137 IV 201 E. 1.2; Urteil 6B_835/2017 vom 22. März 2018 E. 5.2.2 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 144 IV 176). Die Dauer der Massnahme hängt von deren Auswirkungen auf die Gefahr weiterer Straftaten ab, wobei die Freiheit dem Betroffenen nur so lange entzogen werden darf, als die von ihm ausgehende Gefahr dies zu rechtfertigen vermag. Die Massnahme dauert aber grundsätzlich so lange an, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich eine Zweckerreichung als aussichtslos erweist (BGE 145 IV 65 E. 2.3.3; 142 IV 105 E. 5.4; 141 IV 236 E. 3.5, 49 E. 2.1 f.; je mit Hinweisen).  
 
3.4. Das Gericht stützt sich bei seinem Entscheid über die Anordnung einer Massnahme auf eine sachverständige Begutachtung (Art. 56 Abs. 3 StGB). Diese äussert sich über die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters, die Art und die Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten und die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme (Art. 56 Abs. 3 StGB; Art. 182 StPO; BGE 146 IV 1 E. 3.1; 134 IV 315 E. 4.3.1).  
Das Gericht würdigt Gutachten grundsätzlich frei (Art. 10 Abs. 2 StPO). In Fachfragen darf es davon indessen nicht ohne triftige Gründe abweichen und Abweichungen müssen begründet werden. Auf der anderen Seite kann das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9 BV) verstossen (zum Ganzen: BGE 142 IV 49 E. 2.1.3; 141 IV 369 E. 6.1; Urteile 6B_779/2022 vom 29. November 2022 E. 6.3.4; 6B_1172/2020 vom 21. Dezember 2020 E. 1.3.3). 
 
4.  
 
4.1. Der Beschwerdeführer erklärte vor Vorinstanz, sowohl die Therapie- und Vollzugsberichte als auch das Gutachten seien grundsätzlich einleuchtend. Gestützt darauf wolle er in der stationären Massnahme mitwirken. Strittig war damit nur, wie lange die Massnahme verlängert werden soll. Dementsprechend brachte der Beschwerdeführer nichts gegen das erstinstanzliche Urteil vor, soweit die Voraussetzungen für eine Verlängerung der stationären Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 4 StGB betroffen waren. Daher verweist die Vorinstanz folgerichtig auf die erstinstanzlichen Erwägungen.  
 
4.2. Die Erstinstanz berücksichtigte bei der Verlängerung der stationären Massnahme, dass die ungünstige Legalprognose durch das Anlassdelikt der versuchten Tötung begründet wird, wofür der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt wurde. Zusätzlich wurde er wegen versuchter Erpressung, Raubs, Diebstahls und Hausfriedensbruchs zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten verurteilt. Die bisherige Dauer der Massnahme hat die Dauer der Freiheitsstrafe erreicht. Die Erstinstanz hielt aber fest, dass die bedingte Entlassung mit verschiedenen Risiken verbunden wäre. Die Erstinstanz entnahm dem Gutachten, dass die Kombination der psychiatrischen Diagnosen aufgrund ihrer gegenseitigen Beeinflussung als schwere psychische Störung zu klassifizieren sei. Der enge Therapierahmen im Massnahmenzentrum St. Johannsen zeige im Gegensatz zum weniger engen Rahmen im Verein B.________ einen positiven Verlauf. Als besondere Herausforderung stelle sich weiterhin die Übertragung der erarbeiteten Therapieinhalte in das reale Lebensumfeld heraus. Der Beschwerdeführer wäre mit einer Entlassung in die Freiheit überfordert, zumal er in weniger engem Rahmen deutlich weniger Bereitschaft und Fähigkeit zeige, Verbindlichkeiten einzugehen und einzuhalten. Gemäss Gutachten gebe es keine Hinweise, dass er ausserhalb des strukturierten Rahmens Vereinbarungen einhalten würde, weshalb bei einer bedingten Entlassung "von einem sehr ungünstigen Bild hinsichtlich des Rückfallrisikos für ähnliche Straftaten auszugehen" sei. Es sei anzunehmen, dass er von einer weiteren Begleitung im Rahmen einer stationären Massnahme profitiere. Eine Verbesserung der Legalprognose sei möglich. Der Beschwerdeführer sei therapiebedürftig, therapiefähig und therapiewillig. Mit allmählichen Vollzugslockerungen könne er schrittweise auf die Selbständigkeit vorbereitet werden. Der Sachverständige halte fest, dass ein gelockerter Rahmen diverse Herausforderungen für den Beschwerdeführer mit sich bringen wird. Bei reibungslosem Verlauf sei mit einem weiteren Aufenthalt von mehreren Monaten im Massnahmenzentrum St. Johannsen zu rechnen, bevor ein geregelter Übertritt in eine betreute Wohnform und externe Arbeitserprobung möglich sei. Diese Einschätzung ergebe sich auch aus dem krisenbehafteten Verlauf im Verein B.________. Vor der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Massnahme seien hinreichende Belastungsproben und Bewährungen nötig, was in zeitlicher Hinsicht ebenfalls zu berücksichtigen sei. Insofern seien eine entsprechende Vorbereitung und das Einrichten eines passenden Rahmens notwendig. Weitere Vollzugslockerungen würden insofern noch eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen. Daher erscheine eine Verlängerung der stationären Massnahme um weitere zwei Jahre als angemessen und verhältnismässig. Die Erstinstanz gab zu bedenken, dass die Vollzugsbehörde befugt bleibe, die Massnahme bereits vor Ablauf dieser zwei Jahre aufzuheben, sofern die Voraussetzungen erfüllt seien. Eine weitere Verlängerung der Massnahme sei bei linearem Verlauf der Massnahmeerfolge ohnehin nur äusserst zurückhaltend und allenfalls nur für eine kurze Dauer möglich.  
 
4.3. Der Beschwerdeführer trug bereits im vorinstanzlichen Verfahren vor, eine Verlängerung der Massnahme um ein Jahr, beginnend ab dem 2. September 2023 sei ausreichend. Er habe eine "absolut eindrückliche und im Quervergleich völlig aussergewöhnliche" Leistung vollbracht, indem er aus dem Vollzug entwichen sei, um seiner verstorbenen Tante in Marokko die letzte Ehre zu erweisen. Danach sei er freiwillig zurückgekehrt, um die Massnahme ordnungsgemäss abzuschliessen. Dies zeuge von einer "aussergewöhnlichen Reife und Selbststeuerungsfähigkeit". Die Massnahme verlaufe seit der Erstellung des Gutachtens "in optima forma". Er stehe kurz vor dem Übertritt in die offene Vollzugsanstalt C.________. Weder aus dem Gutachten noch aus dem Vollzugsbericht lasse sich ableiten, dass die Verlängerung um zwei Jahre sachgerecht sei. Stelle man auf den Sachverständigen ab, resultiere eine klar kürzere Verlängerung. Es sei eine echte Rarität, dass ein Gericht über die Vorschläge des Sachverständigen hinausgehe, obwohl eine Massnahme schon länger als die schuldangemessene Strafe dauere. Gehe man von der erstinstanzlich angeordneten Dauer aus, so seien ab Versetzung in den offenen Vollzug mehr als eineinhalb Jahre nötig. Eine derartige Empfehlung lasse sich weder dem Vollzugsbericht noch dem Gutachten entnehmen. Üblicherweise dauere diese letzte Phase noch einige Monate, bevor eine bedingte Entlassung möglich sei. Bis September 2024, spätestens aber Ende Dezember 2024, sei eine bedingte Entlassung sicher möglich, zumal der Beschwerdeführer im Quervergleich zu anderen Insassen "besonders aussergewöhnlich gut" in der Massnahme mitmache. Entsprechend sei eine schriftliche Ergänzung des Gutachtens einzuholen zur Frage, wie lange aus forensisch-psychiatrischer Perspektive beim heutigen Vollzugsstand die stationäre Massnahme noch aufrechtzuerhalten sei.  
 
4.4. Wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, legte die Erstinstanz ausführlich dar, weshalb eine Verlängerung der Massnahme um zwei Jahre angezeigt ist. Die Vorinstanz stellt fest, dass sich der Beschwerdeführer nicht substanziiert mit der Begründung der Erstinstanz auseinandersetzt. Diese habe erklärt, weshalb der weitere Öffnungsschritt nach dem Austritt aus dem Massnahmenzentrum St. Johannsen einige Zeit in Anspruch nehme. Die Vorinstanz verwirft den Einwand des Beschwerdeführers, wonach die letzte Phase üblicherweise nur noch einige Monate dauere. Sie weist zutreffend darauf hin, dass eine einzelfallweise Betrachtung angezeigt ist. Zwar treffe zu, dass sich der Verlauf der Massnahme nach der freiwilligen Rückkehr des Beschwerdeführers aus Marokko positiv entwickelt habe. Doch habe sich der Beschwerdeführer dabei im Massnahmenzentrum St. Johanssen befunden. Auch der Sachverständige habe betont, dass der Verlauf nur im engen Rahmen im Massnahmenzentrum St. Johannsen positiv gewesen sei und nicht im weniger engen Rahmen im Verein B.________. Die Übertragung der Therapieinhalte auf das reale Lebensumfeld erachte der Sachverständige weiterhin als besondere Herausforderung. Die Vorinstanz verweist auf den Bericht des Vereins B.________. Dort werde der Verlauf als krisenbehaftet eingestuft und erklärt, der Beschwerdeführer sei mit den neu gewonnenen Freiheiten überfordert gewesen. Zu dieser Problematik habe sich der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren mit keinem Wort geäussert. Geschwiegen habe er auch zur Anlasstat der versuchtem Tötung und den Risiken, die mit einer voreiligen Entlassung verbunden wären. Jedenfalls stehe die erstinstanzlich angeordnete Dauer der Verlängerung im Einklang mit dem Gutachten.  
 
5.  
Was der Beschwerdeführer gegen die Dauer der Verlängerung vorträgt, verfängt nicht. 
 
5.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz hätte eine Ergänzung des Gutachtens einholen müssen. Mit der Abweisung dieses Beweisantrags habe sie Art. 9 BV sowie Art. 364 Abs. 5 i.V.m Art. 343 Abs. 1 und 3 StPO verletzt.  
Die Rüge ist unbegründet. Die Vorinstanz verweist auf das 70-seitige forensisch-psychiatrische Gutachten vom 5. Juli 2023. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass sich der Sachverständige darin über alle Punkte gemäss Art. 56 Abs. 3 StGB äussert, also über die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Beschwerdeführers, die Art und die Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten und die Möglichkeiten des Vollzugs der stationären Massnahme. Die Vorinstanz hält fest, der Sachverständige habe sich nicht explizit zur Dauer der stationären Massnahme geäussert; doch halte er fest, dass ein begleitetes Wohnen innerhalb der nächsten sechs bis neun Monate möglich sei. Die Herausforderungen würden im weniger strukturierten Rahmen zunehmen, weshalb vor der bedingten Entlassung hinreichende Belastungserprobungen und Bewährungen nötig seien. Dies müsse auch zeitlich berücksichtigt werden. Wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, ist nicht zu beanstanden, dass der Sachverständige nicht erklärt, wie lange die Massnahme weiterdauern soll. Das Gutachten ist deswegen nicht unvollständig. Denn der Sachverständige liefert seine Einschätzung zu den wesentlichen Fragen, anhand derer das Gericht sich eine eigenständige Meinung zu bilden hat. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, ist der Entscheid über die Dauer der Verlängerung Sache des Gerichts, denn es geht dabei um eine Rechtsfrage, die nicht der Sachverständige zu beantworten hat (vgl. zum Ganzen MARIANNE HEER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Band I, 4. Auflage 2019, N. 50a zu Art. 56 StGB). 
Die Vorinstanz erwägt weiter, eine Ergänzung des Gutachtens sei nicht angezeigt, nur weil der Beschwerdeführer der Meinung sei, die Erstinstanz habe das Gutachten falsch ausgelegt. Vielmehr sei es die Aufgabe der Vorinstanz, über diesen Einwand des Beschwerdeführers zu befinden. Auch der anstehende Übertritt in die offene Vollzugsanstalt C.________ erfordere keine Ergänzung des Gutachtens. Denn dieser Übertritt stehe im Einklang mit den bisherigen Ausführungen des Sachverständigen, wonach ein begleitetes Wohnen innerhalb der nächsten sechs bis neun Monate möglich sei. Auch das Massnahmenzentrum St. Johannsen habe gestützt auf das Gutachten bereits im August 2023 eine solche Vollzugsöffnung ab Februar 2024 empfohlen. Es liege somit keine Änderung der Sachlage vor, die eine Ergänzung des Gutachtens erforderlich machen würde. Diese schlüssigen Erwägungen sind nicht zu beanstanden. 
 
5.2. Im Übrigen erschöpfen sich die Ausführungen des Beschwerdeführers in einer unzulässigen appellatorischen Kritik am angefochtenen Beschluss. Dies ist etwa der Fall, wenn er abermals vorträgt, der Vollzug verlaufe seit der Erstellung des Gutachtens "in optima forma". Gleiches gilt, wenn er neuerlich behauptet, das Gutachten lege "eine klar kürzere Verlängerung" nahe, oder wenn er beteuert, er mache "im Quervergleich besonders aussergewöhnlich gut in der Massnahme" mit. Demgegenüber setzt sich der Beschwerdeführer mit den schlüssigen vor- bzw. erstinstanzlichen Erwägungen nicht hinreichend auseinander. Stattdessen behauptet er, die angeordnete Verlängerung der Massnahme entbehre "einer seriösen Tatsachengrundlage". Weshalb dem so sein soll, legt er nicht rechtsgenüglich dar. Dass die Vorinstanz vom Gutachten abweichen würde, trifft, entgegen dem Beschwerdeführer, nicht zu. Sie legt überzeugend dar, weshalb die Dauer der Verlängerung im Einklang mit der Einschätzung des Sachverständigen steht.  
 
6.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen, da sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist. Seinen finanziellen Verhältnissen ist bei der Kostenfestsetzung Rechnung zu tragen (Art. 64, Art. 65 und Art. 66 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 1'200.--. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 13. August 2024 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Matt