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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7F_47/2024  
 
 
Urteil vom 13. August 2024  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Kölz, 
Gerichtsschreiberin Sauthier. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8036 Zürich, 
Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Hirschengraben 13/15, Postfach 2401, 8021 Zürich. 
 
Gegenstand 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 11. Juni 2024 (7B_352/2024). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Urteil 7B_352/2024 vom 11. Juni 2024 trat das Bundesgericht im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG auf eine Beschwerde von A.________ gegen eine Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 14. Februar 2024 betreffend Sistierung nicht ein. 
 
2.  
Der Gesuchsteller ersucht mit Eingabe vom 25. Juli 2024 um "Aufhebung" dieses Urteils, da es durch eine in Ausstand stehende, befangene Richterin gefällt worden sei. Ausserdem seien ihm "die Kosten vollständig zu erlassen". 
 
3.  
Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Das Bundesgericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Allfällige Revisionsgründe sind in gedrängter Form darzulegen (vgl. Art. 42 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 121-123 BGG). Der Revisionsgrund hat sich auf den Gegenstand des zu revidierenden Urteils zu beziehen; handelt es sich dabei um einen Nichteintretensentscheid, muss der Revisionsgrund die Nichteintretensmotive beschlagen. 
 
4.  
Der Gesuchsteller beruft sich sinngemäss auf Art. 121 lit. a BGG, wonach die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts verlangt werden kann, wenn die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind. Der Gesuchsteller beschränkt sich darauf, zu behaupten, Bundesrichterin Koch sei befangen, ohne aber konkret aufzuzeigen, worin die Befangenheit liegen soll. Damit kommt er seiner Begründungspflicht gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG nicht nach, weshalb auf das Revisionsgesuch mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist. Im Übrigen hat sich das Bundesgericht bereits in E. 2 des den Beschwerdeführer betreffenden Urteils 7B_352/2024 mit dem Ausstandsgesuch gegen Bundesrichterin Koch auseinandergesetzt und festgehalten, es liege kein Ausstandsgrund vor. Darauf kann verwiesen werden. 
 
5.  
Die Gerichtskosten sind dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seiner angespannten finanziellen Situation ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnungen zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 13. August 2024 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier