Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_676/2024
Urteil vom 13. August 2025
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Métral,
Gerichtsschreiber Walther.
Verfahrensbeteiligte
HDI Global SE, Hannover, Niederlassung Zürich/Schweiz, Hardstrasse 201, 8005 Zürich, vertreten durch Rechtsanwalt Martin Bürkle, Thouvenin Rechtsanwälte,
Beschwerdeführerin,
gegen
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Sandra Nussbaumer,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung,
Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 16. Oktober 2024 (VSBES.2023.279).
Sachverhalt:
A.
A.________, geboren 1972, war seit 2012 als Pflegeassistentin im Alters- und Pflegeheim B.________ tätig und dadurch bei der HDI Global SE (nachfolgend: HDI oder Beschwerdegegnerin) gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert. Am 26. November 2017 versperrte ihr ihre Tochter während eines Streits den Weg ins Treppenhaus. In der Folge begab sich A.________ auf den Balkon ihrer im ersten Stock gelegenen Wohnung, kletterte über das Geländer und versuchte, hinunterzusteigen. Dabei verlor sie den Halt und stürzte auf den darunter liegenden Rasen. Im Spital C.________ wurden in der Folge verschiedene Frakturen festgestellt. Die HDI übernahm die Heilbehandlungskosten und richtete Taggelder auf Basis einer vollen Arbeitsunfähigkeit aus. Nachdem die kantonale IV-Stelle die Kosten für ein Aufbautraining übernommen hatte, stellte die HDI die Taggeldzahlungen per 30. September 2020 ein. Mit Verfügung vom 16. Mai 2023 sprach sie A.________ - ausgehend vom Erreichen des medizinischen Endzustands per 31. Dezember 2022 - für den Zeitraum vom 1. Oktober 2020 bis 31. Dezember 2022 Taggelder bei einer Arbeitsunfähigkeit von 10 % sowie ab 1. Januar 2023 eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 10 % und eine Integritätsentschädigung von 20 % zu. Gleichzeitig kürzte sie sämtliche zugesprochenen Geldleistungen wegen eines Wagnisses um 50 %. Mit Einspracheentscheid vom 17. Oktober 2023 hiess die HDI die Einsprache von A.________ insofern gut, als sie für die Zeit vom 1. Oktober 2020 bis 31. Dezember 2022 Taggelder auf Basis einer vollen Arbeitsunfähigkeit zusprach. Im Übrigen hielt sie an ihrer Verfügung fest.
B.
Das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn hiess die Beschwerde von A.________ mit Urteil vom 16. Oktober 2024 teilweise gut, indem es ihr ab 1. Januar 2023 eine Invalidenrente bei einem Invalididätsgrad von 31 % zusprach. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab. Es verpflichtete die HDI, A.________ eine (reduzierte) Parteientschädigung von Fr. 2'129.50 zu bezahlen.
C.
Die HDI lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen. Sie beantragt, das kantonale Urteil sei insoweit aufzuheben, als A.________ eine Invalidenrente auf der Basis eines Invalididätsgrads von 31 % anstelle von 10 % sowie eine Parteientschädigung von Fr. 2'129.50 zugesprochen worden sei. Es sei ihr Einspracheentscheid zu bestätigen. Zudem ersucht die HDI um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ihrer Beschwerde.
A.________ beantragt die Abweisung der Beschwerde. Zudem ersucht sie um unentgeltliche Rechtspflege. Die Vorinstanz und das Bundesamt für Gesundheit verzichten auf eine Vernehmlassung. Am 29. Januar 2025 reichte die HDI eine weitere Eingabe ein.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 147 I 73 E. 2.1 mit Hinweisen).
1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG ). Gleichwohl dürfen neue Tatsachen und Beweismittel vor Bundesgericht nur insoweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 135 V 194).
2.
Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie der Beschwerdegegnerin eine Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 31 % zusprach. Im Zentrum steht die Frage, ob sie das für die Invaliditätsbemessung nach der Methode des Einkommensvergleichs massgebliche Invalideneinkommen - d.h. das Einkommen, das die Beschwerdegegnerin durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage noch erzielen könnte (Art. 16 ATSG) - bundesrechtskonform auf Fr. 49'660.55 festlegte.
3.
3.1. Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine Erwerbstätigkeit aus, so können nach der Rechtsprechung die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 148 V 419 E. 5.2; 148 V 174 E. 6.2). Üblicherweise wird dabei auf die in der Tabelle TA1_tirage_skill_level ("Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht") für den privaten Sektor angegebenen Totalwerte aller Wirtschaftszweige abgestellt (BGE 148 V 174 E. 6.2). Dies ist namentlich der Fall, wenn die versicherte Person ihre gewohnte Tätigkeit nicht mehr zumutbar ausüben kann und sie darauf angewiesen ist, ein neues Betätigungsfeld zu suchen, wobei grundsätzlich der ganze Bereich des Arbeitsmarktes zur Verfügung steht (vgl. Urteile 8C_294/2023 vom 24. April 2024 E. 4.1.1, 8C_605/2022 vom 29. Juni 2023 E. 4.2.1 und die in BGE 133 V 545 nicht publizierte E. 5.1 des Urteils 9C_237/2007 vom 24. August 2007). Der Grundsatz der Anwendung der Tabelle TA1_tirage_skill_level gilt jedoch nicht absolut, sondern kennt Ausnahmen. So kann es sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls rechtfertigen, auf die Tabelle T17 ("Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Berufsgruppen, Lebensalter und Geschlecht") abzustellen, wenn dadurch eine genauere Festsetzung des Invalideneinkommens ermöglicht wird und der versicherten Person der öffentliche Sektor gleichermassen offensteht (BGE 148 V 174 E. 6.2; in BGE 133 V 545 nicht publizierte E. 5.1 des Urteils 9C 237/2007 vom 24. August 2007).
3.2. Die korrekte Anwendung der LSE-Tabellen, namentlich die Wahl der Tabelle wie auch der Beizug der massgeblichen Stufe (Kompetenzniveau), ist eine Rechtsfrage, welche vom Bundesgericht ohne Einschränkung der Kognition frei überprüft wird. Das für die Wahl einer bestimmten Tabelle der LSE entscheidende Vorhandensein konkret erforderlicher Voraussetzungen wie etwa einer spezifischen Ausbildung und weiterer Qualifikationen fällt dagegen in den Bereich der Sachverhaltserhebung. Das Bundesgericht prüft eine Streitsache auch im Unfallversicherungsbereich - wo keine Bindung an den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt besteht (E. 1.2 hiervor) - nicht wie eine erstinstanzliche Behörde umfassend von Neuem, sondern hat nur zu untersuchen, ob die vorinstanzliche Entscheidung einer bundesgerichtlichen Überprüfung standzuhalten vermag (BGE 143 V 295 E. 2.4 mit Hinweisen).
4.
4.1. Unumstritten ist, dass die Wirbelsäule der Beschwerdegegnerin aufgrund der beim Unfall erlittenen Frakturen der Brustwirbelsäule sowie der anschliessend vorgenommenen operativen Eingriffe nur noch eingeschränkt belastbar ist. Die bisherige Tätigkeit als Pflegeassistentin in einem Altersheim, welche auch körperlich schwere Arbeiten umfasst, ist ihr deshalb nicht mehr zumutbar. In einer den Unfallfolgen angepassten, körperlich leichten Tätigkeit ohne Zwangshaltungen der Wirbelsäule besteht hingegen eine Arbeitsfähigkeit von 90 %. Die Vorinstanz erwog, die Beschwerdegegnerin übe keine Erwerbstätigkeit mehr aus, weshalb das Invalideneinkommen gestützt auf die vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen LSE-Tabellen des Jahres 2020 zu ermitteln sei. Die Anwendung der (von der HDI im Einspracheentscheid gestützt auf das Handelsdiplom der Beschwerdegegnerin herangezogene) Tabelle T17 sei nur dann gerechtfertigt, wenn sich das Invalideneinkommen dadurch genauer festlegen lasse. Im Gegensatz zur Tabelle T17 weise die Tabelle TA1_tirage_skill_level die kaufmännisch-administrativen Tätigkeiten nicht gesondert aus. Sei aufgrund von Ausbildung, Berufserfahrung und persönlichen Präferenzen davon auzugehen, dass die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität im kaufmännischen Bereich tätig werde, so könne mithilfe der Tabelle T17 das Invalideneinkommen daher weitaus genauer festgelegt werden als mit der Tabelle TA1_tirage_skill_level. Dies sei vorliegend jedoch nicht der Fall. Zwar verfüge die Beschwerdegegnerin über ein Handelsdiplom, der Besuch der Handelsschule liege jedoch rund 20 Jahre zurück. Sie sei seither nie im kaufmännisch-administrativen Bereich tätig gewesen und verfüge nicht über die für eine Tätigkeit auf Kompetenzniveau 2 - welchem die Berufshauptgruppe 4 ("Bürokräfte und verwandte Berufe") der Tabelle T17 zugeordnet sei - erforderlichen besonderen Kenntnisse und Fertigkeiten. Gerade der kaufmännische Beruf habe in den letzten zwei Jahrzehnten grundlegende Veränderungen erfahren, was sich nicht zuletzt in der Reform der kaufmännischen Grundbildung per 2023 widerspiegle. Zudem habe die Beschwerdegegnerin im Rahmen eines Aufbautrainings als Bürohilfskraft erhebliche Schwierigkeiten im Umgang mit dem Computer bekundet, wobei diese Schwierigkeiten auch im Abschlussbericht der entsprechenden Massnahme dokumentiert würden. Auch sei sie seit dem Unfall im Jahr 2017 - und damit seit nunmehr rund sieben Jahren - nicht mehr im ersten Arbeitsmarkt tätig. In der Gesamtschau bilde die Tabelle TA1_tirage_skill_level (Kompetenzniveau 1, Frauen, Total) die Verdienstmöglichkeiten der Beschwerdegegnerin besser ab als die Tabelle T17. Das Invalideneinkommen sei daher gestützt auf erstere Tabelle zu bestimmen. Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Arbeitszeit, des Nominallohnindexes für das Jahr 2023 sowie der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit von 10 % in leidensangepassten Tätigkeiten resultiere ein Invalideneinkommen von Fr. 49'660.55. Verglichen mit dem Valideneinkommen - d.h. dem hypothetischen Einkommen, das die Beschwerdegegnerin als Pflegeassistentin erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG) - von Fr. 71'504.90 ergebe sich eine Erwerbseinbusse von Fr. 21'844.35 und damit ein Invaliditätsgrad von 31 %.
4.2. Die HDI wirft der Vorinstanz eine Verletzung von Art. 16 ATSG vor, indem diese auf die Bruttolöhne gemäss Tabelle TA1_tirage_skill_level abgestellt habe. Stattdessen hält sie zunächst, wie bereits im Einspracheentscheid, die Bruttolöhne von Frauen gemäss Tabelle T17, Berufsuntergruppe 41 ("Allgemeine Büro- und Sekretariatskräfte") für massgebend und gelangt so zu einem Invalideneinkommen von Fr. 64'366-. Zur Begründung macht sie jedoch einzig geltend, die Tatsache, dass das Handelsdiplom der Beschwerdegegnerin bereits längere Zeit zurückliege, schliesse dessen Verwertbarkeit nicht von vornherein aus. Damit vermag sie nicht aufzuzeigen, inwiefern die soeben dargelegte, differenziert und schlüssig begründete Würdigung der Vorinstanz unzutreffend und damit bundesrechtswidrig wäre. Weiterungen dazu erübrigen sich.
4.3. Als neue Argumentation bringt die HDI sodann vor, das Invalideneinkommen sei gestützt auf die Tabelle T17, Berufsuntergruppe 32 ("Assistenzberufe im Gesundheitswesen", Frauen), zu bestimmen. Unabhängig von der Verwertbarkeit des Handelsdiploms sei der Beschwerdegegnerin eine leidensangepasste Tätigkeit im angestammten Gesundheitsbereich zumutbar. Aufgrund ihrer Ausbildung zur Pflegeassistentin, ihrer langjährigen Berufserfahrung, ihrer fachlichen Eignung sowie ihres dokumentierten Interesses insbesondere an der Tätigkeit als Aktivierungstherapeutin sei von einer entsprechenden Einsatzmöglichkeit auszugehen, zumal ihr auch der öffentliche Sektor offenstehe. Die Vorinstanz habe es unterlassen, diese Einsatzmöglichkeiten zu prüfen. Damit habe sie den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und damit unrichtig festgestellt. Bereits deshalb sei ihr Urteil aufzuheben. Zugunsten der Beschwerdegegnerin könne auf den Durchschnittslohn von Frauen in Assistenzberufen im Gesundheitswesen von Fr. 5'647.- abgestellt werden. Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Arbeitszeit, des Lohnindexes sowie der Restarbeitsfähigkeit von 90 % resultiere ein Invalideneinkommen von Fr. 64'366.-. Im Vergleich mit dem Valideneinkommen von Fr. 71'504.90 ergebe sich damit ein Invaliditätsgrad von rund 10 %. Dieses Einkommen sei auch deshalb zumutbar, weil der Beschwerdegegnerin eine Umschulung zur Aktivierungstherapeutin offenstehe. Dass sie diese Möglichkeit bislang nicht genutzt habe, sei als Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht zu werten.
4.4. Die Parteien äussern sich in Vernehmlassung und Replik zunächst zur novenrechtlichen Zulässigkeit der neuen Vorbringen der HDI gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG (vgl. vorne E. 1.2 und BGE 148 V 321 E. 7.1.1 zur Zulässigkeit einer neuen rechtlichen Begründung sowie BGE 136 V 362 E. 3.3.1 zum Begriff neuer Tatsachen und Beweismittel). Wie es sich damit verhält, kann jedoch dahingestellt bleiben. Denn selbst bei Berücksichtigung der neuen Argumentation ist der Beschwerde, wie nachfolgend aufzuzeigen ist, kein Erfolg beschieden.
4.5. Hinsichtlich des Vorwurfs, das kantonale Gericht habe den Sachverhalt unvollständig und damit unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 2 BGG festgestellt, indem es die beruflichen Einsatzmöglichkeiten der Beschwerdegegnerin im angestammten Gesundheitsbereich nicht geprüft habe, ist noch einmal festzuhalten, dass sich die Argumentation der HDI im bisherigen verwaltungs- und vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren - in Kenntnis der eigenen Akten - darauf beschränkte, die Beschwerdegegnerin könne ihre Resterwerbsfähigkeit in einer
Bürotätigkeit verwerten. Zwar gilt im Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Sozialversicherungsgericht der Untersuchungsgrundsatz (Art. 61 lit. c ATSG). Dieser wird jedoch durch die Mitwirkungspflichten der Parteien relativiert (vgl. zum Ganzen BGE 119 V 347 E. 1a mit Hinweis). Eine unvollständige und damit unrichtige Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz erscheint schon vor diesem Hintergrund als fraglich.
4.6. Die Argumentation der HDI ist auch in der Sache nicht stichhaltig:
4.6.1. Da die Beschwerdegegnerin ihre bisherige berufliche Tätigkeit als Pflegeassistentin - die ihrer Ausbildung entspricht und die sie im Unfallzeitpunkt während 18 Jahren ausgeübt hat - unfallbedingt nicht mehr ausüben kann, und ihr lediglich noch leidensangepasste leichte Tätigkeiten ohne Zwangshaltungen der Wirbelsäule zumutbar sind, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sie auf einen neuen Tätigkeitsbereich angewiesen ist. Für diesen steht ihr der gesamte Arbeitsmarkt offen, weshalb das Invalideneinkommen nach der Rechtsprechung grundsätzlich gestützt auf die Tabelle TA1_tirage_skill_level zu bestimmen ist (vgl. vorne E. 3.1).
4.6.2. Das Bundesgericht bejaht die Anwendung dieser Tabelle insbesondere dann, wenn die versicherte Person, gegebenenfalls auch im öffentlichen Sektor, entweder ihre angestammte (oder eine vergleichbare) Tätigkeit trotz Gesundheitsschaden weiterhin ausüben kann, oder wenn eine verwertbare Umschulung erfolgt ist, die einer der Berufs (unter) gruppen besagter Tabelle zugeordnet werden kann. So wurde etwa im Fall einer Juristin bzw. Projektleiterin die Anwendung der Tabelle T17, Berufsuntergruppe 26 ("Jurist/innen, Sozialwissenschaftler/innen und Kulturberufe") bejaht, weil ihr eine solche Tätigkeit unter Anpassungen medizinisch weiterhin zumutbar war und sie bereits in einer ähnlichen Funktion arbeitete, ihre Restarbeitsfähigkeit dort jedoch nicht ausschöpfte (vgl. Urteil 8C_11/2021 vom 16. April 2021 E. 6.3.3 und E. 6.3.4). Bei einer stellvertretenden Geschäftsführerin mit kaufmännischer Ausbildung, Weiterbildung zur Marketingplanerin sowie MBA, der Bürotätigkeiten weiterhin zumutbar waren, wurde auf die Tabelle T17, Berufsuntergruppe 44 ("Sonstige Bürokräfte und verwandte Berufe") abgestellt (Urteil 8C_111/2021 vom 30. April 2021 E. 4.2.2). Für einen IT-Systemadministrator wurde ebenfalls die Tabelle T17 (Berufsuntergruppe 35 "Informations- und Kommunikationstechniker") herangezogen, da seine angepasste Tätigkeit seiner langjährigen Erfahrung entsprach (Urteil 8C_499/2024 vom 30. Mai 2025 E. 8.1). Auch das Invalideneinkommen einer zur Sozialarbeiterin umgeschulten Handarbeits- und Sportlehrerin, die in ihrem neuen Beruf "optimal eingegliedert" war, wurde auf der Grundlage der Tabelle T17 ermittelt (Urteil 8C_188/2024 vom 20. März 2025 E. 3 und E. 6.2).
4.6.3. Inwiefern die Anwendung der Tabelle T17 zu einer genaueren Bestimmung des Invalideneinkommens führen soll, vermag die HDI nicht überzeugend darzulegen. Die Berufsuntergruppe 32 der Tabelle T17 ("Assistenzberufe im Gesundheitswesen"), auf die sich die HDI vorliegend beruft, umfasst laut Schweizer Berufsnomenklatur (CH-ISCO-19) zahlreiche Tätigkeiten im Bereich der Medizin sowie der allgemeinen öffentlichen Gesundheit, unterteilt in "Assistenzberufe im Gesundheitswesen", "Medizinische und pharmazeutische Fachberufe", "Fachkräfte Geburtshilfe, Gesundheit und Pflege (mittlere Stufe) ", "Fachkräfte in traditioneller und komplementärer Medizin", "Veterinärmedizinische Fachkräfte und Assistenten" und "Sonstige Assistenzberufe im Gesundheitswesen". Gemein ist jedenfalls den meisten der darin aufgeführten Berufsuntergruppen bzw. Berufe, dass sie jeweils eine spezifische, mehrjährige Fachausbildung erfordern, ohne die eine Ausübung in der Regel nicht möglich sein dürfte. Dementsprechend wird die gesamte Berufshauptgruppe 3, zu der die "Assistenzberufe im Gesundheitswesen" gehören, in der Legende der Tabelle T17 dem Kompetenzniveau 3 zugeordnet, das "komplexe praktische Tätigkeiten" beschreibt, welche ein "grosses Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzen". Die Beschwerdegegnerin hat zwar vor über 20 Jahren die einjährige Ausbildung zur Pflegeassistentin absolviert. Über eine weitere spezifische Fachausbildung oder über entsprechendes Spezialwissen verfügt sie jedoch nicht. Unbehelflich ist in diesem Zusammenhang auch das Argument der HDI, der Beschwerdegegnerin stehe eine Umschulung zur Aktivierungstherapeutin offen. Dass die Beschwerdegegnerin gegenüber der IV-Stelle Interesse an einer entsprechenden Umschulung bekundete und auch Praktika absolvierte - ohne dass es letztlich zur Umschulung kam -, rechtfertigt es nicht, ihr ein hypothetisches Einkommen in dieser Tätigkeit gestützt auf die Tabelle T17 anzurechnen. Ob die Tätigkeiten der Berufsuntergruppe 32 der Beschwerdegegnerin aus medizinischer Sicht zumutbar wären, braucht vor diesem Hintergrund nicht näher erörtert zu werden. Die Vorinstanz verletzte kein Bundesrecht, indem sie das Invalideneinkommen anhand des Totalwerts der Tabelle TA1_tirage_skill_level bestimmte.
5.
Aus dem Vergleich des letztinstanzlich unbestritten gebliebenen Valideneinkommens von Fr. 71'504.90 mit dem von der Vorinstanz bundesrechtskonform auf Fr. 49'660.55 festgesetzten Invalideneinkommen ergibt sich eine Erwerbseinbusse von Fr. 21'844.35. Dies entspricht einem Invaliditätsgrad von 31 %. Die Beschwerde der HDI ist in diesem Punkt unbegründet.
6.
Vor diesem Hintergrund ist auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz der zu Recht teilweise obsiegenden Beschwerdegegnerin eine (reduzierte) Parteientschädigung zusprach.
7.
Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch der HDI um aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegenstandslos.
8.
Dem Prozessausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der HDI aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Diese hat der Rechtsvertreterin der Beschwerdegegnerin überdies eine Parteientschädigung zu entrichten (Art. 68 Abs. 1 BGG). Damit wird das Gesuch der Beschwerdegegnerin um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdeführerin hat die Rechtsvertreterin der Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 13. August 2025
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Walther