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[AZA 7] 
P 28/00 Vr 
 
III. Kammer 
 
Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer; 
Gerichtsschreiber Lauper 
 
Urteil vom 13. September 2000 
 
in Sachen 
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, Zuchwil, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
E.________, 1935, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Fürsprech Dr. Peter Boner, Wengistrasse 42, Solothurn, 
 
und 
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn 
 
A.- Die 1935 geborene E.________ steht seit Juli 1998 im Genuss von monatlichen Ergänzungsleistungen zur Altersrente von Fr. 404.- (1998) bzw. Fr. 403.- (1999). Am 6. Oktober 1999 verfügte die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn die revisionsweise Herabsetzung dieser Beträge auf Fr. 41.- (1998) resp. Fr. 35.- (1999) im Monat. Mit einer weiteren Verfügung gleichen Datums forderte sie die für Juli 1998 bis September 1999 zu viel ausgerichteten Ergänzungsleistungen im Betrag von insgesamt Fr. 5490.- zurück. 
 
 
B.- In teilweiser Gutheissung der hiegegen eingereichten Beschwerde hob das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn die angefochtenen Verfügungen auf (Disp.-Ziffer 1) und setzte die monatlichen Ergänzungsleistungen vom 1. Juli bis 31. Dezember 1998 auf Fr. 258.- (Disp.-Ziffer 2) und ab 1. Januar 1999 auf Fr. 256.- (Disp.-Ziffer 3) sowie den Rückforderungsanspruch der Ausgleichskasse für die Zeit vom 1. Juli 1998 bis 30. September 1999 auf Fr. 2199.- fest (Disp.-Ziffer 4; Entscheid vom 16. März 2000). 
 
C.- Die Kasse führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt im Wesentlichen, die monatlichen Ergänzungsleistungen seien auf Fr. 241.- (1. Juli bis 31. Dezember 1998) bzw. Fr. 235.- (1. Januar bis 30. September 1999) und die Rückerstattungsforderung für die Zeit vom 1. Juli 1998 bis 
30. September 1999 auf insgesamt Fr. 2490.- festzusetzen. 
E.________ lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen. Ferner ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat sich nicht vernehmen lassen. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Streitig und zu prüfen ist im vorliegenden Fall einzig die Frage des Umrechnungskurses FF/sFr. Daher hat sich die richterliche Beurteilung praxisgemäss auf diesen Punkt zu beschränken, wogegen kein Anlass besteht, die übrigen unbestrittenen Berechnungspositionen in die Prüfung miteinzubeziehen (BGE 110 V 20 Erw. 1 und 52 f.). 
2.- a) Im Zusammenhang mit der Berechnung der von freiwillig versicherten Auslandschweizern geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge hat das Eidgenössische Versicherungsgericht entschieden, dass das in ausländischer Währung erzielte Einkommen nicht zu einem Tageskurs, sondern zu dem bei Beginn des betreffenden Jahres geltenden Umrechnungskurs ermittelt werde, es sei denn, dass sich während des Jahres erhebliche Kursschwankungen eingestellt hätten (vgl. Art. 18 der bundesrätlichen Verordnung über die freiwillige AHV/IV für Auslandschweizer). Diese Praxis gilt sinngemäss auch im Zusammenhang mit der Berechnung einer ausserordentlichen Altersrente (unveröffentlichtes Urteil St. vom 7. November 1986 [H 151/86]), der Berechnung der Beiträge von Nichterwerbstätigen (ZAK 1979 S. 560 Erw. 2c) sowie bei der Umrechnung von in ausländischer Währung erzielten Renteneinkommen in Schweizerfranken für die Belange der Ergänzungsleistungen (nicht publizierte Urteile K. vom 5. Dezember 1996 [P 44/96], R. vom 5. August 1994 [P 26/94] und M. vom 4. Juli 1988 [P 32/87]). Massgebend für die Umrechnung sind die vom Bundesamt für Sozialversicherung zuhanden der AHV-Ausgleichskassen herausgegebenen Tabellen der Umrechnungskurse "für Einkommen und Vermögen in Fremdwährung". 
 
b) Nach den für 1998 und 1999 gültigen bundesamtlichen Tabellen vom 5. Juni 1998 und 8. Juni 1999 betrug der Umrechnungskurs des französischen Francs per 1. Januar 1998 und 1. Januar 1999 jeweils Fr. 1.-/FF 0.25. Die Ausgleichskasse hat daher die Monatsrente der Caisse Régionale d'assurance vieillesse des travailleurs salariés d'Alsace-Moselle in der Höhe von FF 1414. 96 (1998) resp. FF 1431. 93 (1999) zutreffend zum Kurs von Fr. 0.25 umgerechnet. Was hiegegen in der Vernehmlassung zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgebracht wird, vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Insbesondere besteht kein Anlass, in Verfahren betreffend Rückforderung anstelle dieses Jahreskurses die aktuellen, im Zeitpunkt der Gutschrift gültigen Tageskurse anzuwenden. Im Rückforderungsprozess ist der Versicherte so zu behandeln, wie wenn er die ausländische Rente ordnungsgemäss gemeldet hätte. Anders zu entscheiden liefe auf eine durch nichts zu rechtfertigende Ungleichbehandlung hinaus. 
 
c) Im Lichte des Gesagten erhöhen sich die monatlichen Einnahmen gegenüber den vorinstanzlichen Feststellungen von Fr. 346.- auf Fr. 354.- im Jahr 1998 und auf Fr. 358.- im Jahr 1999. Nachdem die übrigen Berechnungspositionen von keiner Seite bestritten worden waren, reduziert sich der Ausgabenüberschuss für 1998 auf Fr. 2994.- und für 1999 auf Fr. 2927.-, sodass die Beschwerdegegnerin für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 1998 Ergänzungsleistungen von Fr. 250.- und für die Zeit vom 1. Januar bis 30. September 1999 von Fr. 244.- im Monat beanspruchen kann. Damit erhöht sich der Rückforderungsanspruch der Ausgleichskasse für 1998 auf Fr. 924.- (Fr. 404.- ./. Fr. 250.- x 6) und für 1999 auf Fr. 1431.- (Fr. 403.- ./. Fr. 244.- x 9), insgesamt mithin auf Fr. 2355.-. Nach den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz ist es der Beschwerdegegnerin frei gestellt, bei der Ausgleichskasse ein Erlassgesuch einzureichen (Art. 27 ELV in Verbindung mit Art. 47 AHVG). 
 
 
3.- Die unentgeltliche Verbeiständung kann gewährt werden, da die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist. 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I.In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde 
werden die Disp.-Ziffern 1 bis 4 des Entscheides 
des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn 
vom 16. März 2000 aufgehoben und es wird die 
Beschwerdegegnerin verpflichtet, der Ausgleichskasse 
des Kantons Solothurn in der Zeit vom 1. Juli 1998 bis 
30. September 1999 zuviel bezahlte Ergänzungsleistungen im Betrag von insgesamt Fr. 2355.- rückzuerstatten. 
 
 
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Fürsprech Dr. Boner, Solothurn, aus der Gerichtskasse eine Entschädigung (einschliesslich Mehrwertsteuer) 
 
 
von Fr. 1000.- ausgerichtet. 
 
IV.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
 
 
Luzern, 13. September 2000 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: 
 
Der Gerichtsschreiber: