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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 84/04 
 
Urteil vom 13. September 2004 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiber Flückiger 
 
Parteien 
B.________, 1956, Beschwerdeführerin, vertreten 
durch Rechtsanwalt Markus Peyer, Ankerstrasse 24, 8004 Zürich, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 7. Januar 2004) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Mit Verfügung vom 5. Februar 1999 lehnte es die IV-Stelle des Kantons Zürich ab, der 1956 geborenen B.________ eine Rente auszurichten. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel wiesen das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (Entscheid vom 30. August 2000) und das Eidgenössische Versicherungsgericht (Urteil vom 6. Juni 2001, I 564/00) ab. 
Am 22. August 2002 liess sich die Versicherte durch Dr. med. L.________, Allgemeine Medizin FMH, erneut zum Leistungsbezug anmelden. Die IV-Stelle zog Berichte dieses Arztes vom 5. September 2002 (mit Beiblatt "Arbeitsbelastbarkeit: Medizinische Beurteilung") sowie des Spitals X.________, Dermatologische Klinik, vom 17. Februar und 12. September 2002 bei. Anschliessend lehnte sie das Leistungsgesuch - nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens - mit Verfügung vom 16. Dezember 2002 wiederum ab. 
B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Entscheid vom 7. Januar 2004). Im Verlauf des Rechtsmittelverfahrens hatte die Versicherte einen Bericht des Spitals Y.________, Institut für Medizinische Radiologie und Nuklearmedizin, vom 7. Januar 2003 und ein Zeugnis des Dr. med. L.________ vom 28. August 2003 auflegen lassen. 
C. 
B.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, es sei ihr eine ganze Invalidenrente zuzusprechen; eventuell sei die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz oder die IV-Stelle zurückzuweisen. Ferner wird um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ersucht. Mit der Beschwerdeschrift wurde eine Stellungnahme des Dr. med. L.________ vom 22. Januar 2004 eingereicht. 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Da die Vernehmlassung der IV-Stelle keine neuen Argumente enthält, ist dem in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gestellten Begehren um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels nicht stattzugeben (vgl. BGE 119 V 323 Erw. 1 mit Hinweisen). 
2. 
2.1 Die IV-Stelle und das kantonale Gericht haben die bis Ende 2002 gültig gewesenen Bestimmungen und die Grundsätze über die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG), die Ermittlung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG), die Aufgabe des Arztes oder der Ärztin im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen) sowie die Bedeutung der so genannten Tabellenlöhne für die Ermittlung der hypothetischen Vergleichseinkommen (BGE 126 V 77 f. Erw. 3b/bb mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Richtig ist auch, dass das Gericht, wenn die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten ist (Art. 87 Abs. 4 IVV), das Leistungsgesuch aber erneut abgelehnt hat, im Beschwerdeverfahren prüft, ob im Sinne von Art. 41 IVG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 Erw. 3a; AHI 1999 S. 84 Erw. 1b). Dies beurteilt sich durch den Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Abweisung bestanden hat, mit demjenigen bei Erlass der streitigen neuen Verfügung (BGE 130 V 66 Erw. 2, 77 Erw. 3.2.3). Beizupflichten ist auch der Feststellung des kantonalen Gerichts, dass die materiellrechtlichen Bestimmungen des am 1. Januar 2003 und somit nach dem Erlass der Verfügung vom 16. Dezember 2002 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2002 (ATSG) nicht anwendbar sind (BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1, 356 Erw. 1). 
2.2 Tritt die IV-Stelle auf eine Neuanmeldung ein, so hat sie - in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 41 IVG - die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit tatsächlich eingetreten ist (BGE 117 V 198 Erw. 3a mit Hinweis). Gemäss dem auch diesbezüglich geltenden Untersuchungsgrundsatz hat die Verwaltung - unter Vorbehalt der Mitwirkungspflichten der Parteien - von sich aus für die Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (BGE 125 V 195 Erw. 2 mit Hinweis). Dies bedeutet unter anderem, dass Abklärungen vorzunehmen sind, wenn hiezu auf Grund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 Erw. 4a; AHI 1994 S. 212 Erw. 4a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 2c). Von zusätzlichen Untersuchungsmassnahmen kann jedoch abgesehen werden, wenn davon keine weiteren erheblichen Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 Erw. 4b; SVR 2003 AHV Nr. 4 S. 11 Erw. 4.2). 
3. 
Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch. Dieser hängt davon ab, ob sich der Invaliditätsgrad während des Zeitraums zwischen der Verfügung vom 5. Februar 1999 und derjenigen vom 16. Dezember 2002 in einer für den Anspruch erheblichen Weise verändert hat. 
3.1 Bei Erlass der Verfügung vom 5. Februar 1999 ging die IV-Stelle davon aus, die Versicherte könne ihren angestammten Beruf als Zimmermädchen nur noch im Rahmen von 50 % ausüben, während in einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit ohne Verharren in vornübergeneigter Haltung und ohne repetitives Heben von Lasten über 10 kg eine Arbeitsfähigkeit von 75 % bestehe. Diese Einschätzung stützte sich insbesondere auf das Gutachten des Spitals Z.________, Rheumaklinik und Institut für Physiotherapie mit Poliklinik, vom 8. Dezember 1998. Die dortigen Ärzte diagnostizierten ein Lumbovertrebralsyndrom, anamnestisch mit spondylogener Komponente links bei Fehlform/-haltung der Wirbelsäule, degenerativen Veränderungen der lumbalen Wirbelsäule, grosser, medialer Diskushernie L4/L5, leichter Haltungsinsuffizienz und Status nach Morbus Scheuermann sowie ein Cervicovertebral-Syndrom. Im Vordergrund stünden eindeutig die seit langem vorhandenen lumbalen Beschwerden. Für die aktuell bestehende Arbeitsunfähigkeit mache die Patientin einzig diese Beschwerden geltend. Deren Vorhandensein erscheine im Rahmen der beschriebenen morphologischen Wirbelsäulenveränderungen als glaubhaft, insbesondere soweit sie als bewegungsabhängig beschrieben würden. Die Schmerzen hätten sich in der Untersuchung dementsprechend auch durch die Bewegungen auslösen lassen. Bei verschiedenen Untersuchungen habe allerdings ein unterschiedliches Ausmass der funktionellen Einschränkung und der angegebenen Beschwerden resultiert, welches die Ärzte als Symptomausweitung interpretierten, die möglicherweise im Rahmen einer psychosozialen Belastung zu sehen sei. Die anamnestisch als Periarthropathia humero-scapularis erscheinenden Armbeschwerden hätten bei den Untersuchungen nicht ausgelöst werden können und tangierten die Arbeitsfähigkeit nicht. Diese betrage in einer Tätigkeit als Zimmermädchen 50 %, steigerungsfähig auf 75 %, und in einer angepassten Arbeit 75 %, nach absolvierter Physiotherapie steigerungsfähig auf 100 %. Die gerichtlichen Beschwerdeinstanzen bestätigten die Beweiskraft dieses Gutachtens, auch unter Berücksichtigung weiterer, anders lautender medizinischer Stellungnahmen. Bezüglich des geltend gemachten psychischen Beschwerdebildes führte das Eidgenössische Versicherungsgericht in seinem Urteil vom 6. Juni 2001 aus, die begutachtenden Rheumatologen seien mit der hier im Gefolge des chronischen Rückenleidens und der schwierigen psychosozialen Situation aufgetretenen depressiven Problematik vertraut. Es dürfe deshalb angenommen werden, dass sie ihre Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung der depressiven Symptomatik abgegeben hätten. Eine schwere, zusätzlich invalidisierende Depression sei nach den gesamten Akten indessen nicht ersichtlich, weshalb kein Anlass zu weiteren Abklärungen bestehe. 
3.2 In seiner durch die Verwaltung als Neuanmeldung entgegengenommenen Stellungnahme vom 22. August 2002 stellt Dr. med. L.________ die Diagnose eines hyperkeratotisch rhagadiformen Handekzems beidseits, eines chronischen lumbospondylogenen Schmerzsyndroms und einer PHS (Periarthropathia humero-scapularis) calcarea links. Er führt aus, seit 23. November 2001 bestehe ein stark chronifiziertes Handekzem, welches trotz wiederholter Therapien nicht beherrschbar sei und einer Arbeit in der Küche entgegenstehe. Diese Diagnosen werden im Arztbericht vom 5. September 2002 bestätigt. In seiner gleichentags abgegebenen Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit (Beiblatt zum Arztbericht) erklärt der Arzt auf die Frage nach den psychischen Funktionen, es bestehe ein reaktiv depressives Zustandsbild bei chronifiziertem Schmerzsyndrom mit Fixation auf die Bewegungseinschränkung sowie zunehmender Erschöpfung mit Müdigkeit. Gemäss dem Bericht der Dermatologischen Klinik des Spitals X.________ vom 12. September 2002 leidet die Patientin an einem hyperkeratotisch-rhagadiformen, teils dyshidrosiformen Handekzem mit Streuung bei epicutaner Sensibilisierung auf Thiuram Mix und Nickel(II)-Sulfat. Es bestehe eine deutliche Arbeitsabhängigkeit der Effloreszenzen. Nach Abheilung der Hautveränderungen, unter Meidung der oben erwähnten Allergene sowie konsequenter Durchführung von Hautschutzmassnahmen könne eine Arbeitsfähigkeit von 100 % angestrebt werden. In seinem Schreiben vom 22. Januar 2004 erklärt Dr. med. L.________, die Behauptung, es habe sich seit Februar 1999 keine wesentliche Veränderung der gesundheitlichen Situation ergeben, sei nicht haltbar. Wegen deutlich reduzierter sozialer Kompetenzen und mangelnder Sprachkenntnisse werde generell dem Leiden der Patientin nicht genügend Rechnung getragen. Das chronische somatische Leiden habe sich zunehmend verschlechtert, und die Patientin sei seit 2002 ausgebrannt und in keinem Arbeitsprozess integrierbar. Vom 11. Dezember bis 22. Dezember 2003 habe sie sich in der Psychiatrischen Klinik Q.________ aufgehalten, wo ihr Leiden fachärztlich genau beschrieben worden sei. 
3.3 Aus der als Neuanmeldung entgegengenommenen Stellungnahme des Dr. med. L.________ vom 22. August 2002 ging hervor, dass die Beschwerdeführerin seit November 2001 neu an einem Handekzem leide. Die IV-Stelle tätigte diesbezüglich Abklärungen, welche zum Ergebnis führten, die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit werde durch dieses zusätzliche Leiden nicht wesentlich beeinträchtigt. Bezüglich der vom Hausarzt ausserdem diagnostizierten Periarthorpathia humero-scapularis konnte zulässigerweise von neuen Untersuchungen abgesehen werden, da dieses bereits damals angegebene Leiden Gegenstand der Begutachtung durch das Spitals Z.________ vom 8. Dezember 1998 gebildet hatte und keine Hinweise auf eine diesbezügliche relevante Veränderung bestanden. Bezogen auf das somatische Beschwerdebild haben Verwaltung und Vorinstanz demnach zu Recht von weiteren Untersuchungen abgesehen. 
Zur psychischen Verfassung der Beschwerdeführerin äusserte sich Dr. med. L.________ in der Neuanmeldung vom 22. August 2002 nicht. Den im Bericht vom 5. September 2002 und der diesem beigefügten Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit enthaltenen Hinweis auf eine reaktive depressive Problematik konnte die Verwaltung zulässigerweise als im Rahmen der bisherigen Erkenntnisse liegend interpretieren. Mit der letztinstanzlich vorgebrachten, im Rahmen der vollen Kognition (Art. 132 OG) zu berücksichtigenden (RKUV 1999 Nr. U 333 S. 197 Erw. 1 mit Hinweisen) Aussage im Schreiben des Dr. med. L.________ vom 22. Januar 2004, die Beschwerdeführerin habe sich im Dezember 2003 während rund zehn Tagen in einer psychiatrischen Klinik aufgehalten, sind nunmehr Anhaltspunkte für das Vorliegen eines psychischen Leidens gegeben, welches über die im Rahmen der rheumatologischen Untersuchung mit berücksichtigten Symptomatik hinausgeht. Es kann jedoch auch auf dieser Grundlage mit der für eine antizipierte Beweiswürdigung (Erw. 2.2 hievor) erforderlichen Gewissheit ausgeschlossen werden, dass ein allfälliges psychisches Leiden mit Krankheitswert bereits während des vorliegend relevanten Zeitraums bis zum Erlass der Verfügung vom 16. Dezember 2002 (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen) zu einer den Rentenanspruch begründenden Invalidität geführt hat. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist dementsprechend abzuweisen. Die Verwaltung wird jedoch auf Grund der neuen Informationen zu prüfen haben, ob in der Zwischenzeit eine anspruchserhebliche Veränderung eingetreten ist. 
4. 
Da es um Versicherungsleistungen geht, sind gemäss Art. 134 OG keine Gerichtskosten zu erheben. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten ist deshalb gegenstandslos. Die unentgeltliche Verbeiständung kann dagegen gewährt werden (Art. 152 Verbindung mit Art. 135 OG), da die Bedürftigkeit aktenkundig ist, die Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen und die Vertretung geboten war (BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwalt Markus Peyer, Zürich, für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet. 
4. 
Die Sache wird an die IV-Stelle des Kantons Zürich überwiesen, damit sie im Sinne von Erw. 3.3 in fine verfahre. 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Schweizer Hoteliervereins und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 13. September 2004 
 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: