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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5C.169/2006 /blb 
 
Urteil vom 13. September 2006 
II. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer, 
Bundesrichterin Hohl, Bundesrichter Marazzi, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Parteien 
X.________, 
Beklagte und Berufungsklägerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Walter A. Stöckli, 
 
gegen 
 
Y.________, 
Kläger und Berufungsbeklagten, 
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Meier. 
 
Gegenstand 
Ehescheidung, 
 
Berufung gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Uri, Zivilrechtliche Abteilung, vom 1. Juni 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Mit Urteil des Landgerichts Uri vom 6./23. September 2005 wurde die am 2. August 1991 geschlossene Ehe von Y.________ (Kläger) und X.________ (Beklagte) geschieden und der Antrag der Beklagten auf Zahlung eines nachehelichen Unterhalts von monatlich Fr. 2'500.-- abgewiesen. 
B. 
Gegen diesen Entscheid erhob die Beklagte kantonale Berufung und beantragte - wie vor erster Instanz - unter anderem einen Unterhaltsbeitrag von monatlich Fr. 2'500.--. Das Obergericht des Kantons Uri wies die Berufung, soweit hier interessierend, am 1. Juni 2006 ab, soweit es darauf eintrat. 
C. 
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte am 3. Juli 2006 eidgenössische Berufung eingereicht mit den Anträgen, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Sache zur Abklärung einer allfälligen Erwerbsfähigkeit der Beklagten und zu neuem Entscheid zurückzuweisen, eventuell sei der Kläger zu verpflichten, der Beklagten einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'500.--, subeventuell nach richterlichem Ermessen zu bezahlen. Der Kläger beantragt Abweisung der Berufung, soweit darauf eingetreten werden könne. Beide Parteien haben ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege eingereicht. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Streitig im vorliegenden Verfahren ist der vom Kläger zu leistende Unterhaltsbeitrag. Es handelt sich damit um eine vermögensrechtliche Zivilrechtsstreitigkeit im Sinne von Art. 46 OG. Der erforderliche Streitwert für das Berufungsverfahren ist gegeben. Die Berufung ist rechtzeitig erhoben worden und richtet sich gegen einen Endentscheid eines oberen kantonalen Gerichts, der nicht mehr durch ein ordentliches kantonales Rechtsmittel angefochten werden kann (Art. 54 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 OG). 
Mit der Berufung kann ausschliesslich eine Verletzung von Bundesrecht geltend gemacht werden (Art. 43 Abs. 1 OG). Dagegen ist das Bundesgericht im Berufungsverfahren an die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz gebunden. Das Gericht kann den Sachverhalt - von hier nicht geltend gemachten Ausnahmen abgesehen - weder verändern noch ergänzen (Art. 63 und 64 OG). Im Berufungsverfahren sind zudem neue Tatsachen und Beweismittel unzulässig (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG). Die mit der Berufung eingereichten neuen Beweismittel sind daher unbeachtlich. 
2. 
2.1 Die Beklagte rügt die Ablehnung des Unterhaltsbeitrags gemäss Art. 125 ZGB. Die Parteien hätten vor nunmehr 15 Jahren geheiratet, sie sei damals 27-jährig, der Kläger 30-jährig gewesen. Sie sei während der Ehe zunächst physisch und anschliessend auch psychisch erkrankt, so dass ihr die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis heute nicht möglich sei. Entsprechend habe sie mit der Zeit eine volle IV-Rente erhalten und der Kläger sei nach der Trennung zu Unterhaltsbeiträgen verpflichtet worden. Am 17. Juni 2004 habe die IV-Stelle die Rente vollständig aufgehoben und ihrer Einsprache die aufschiebende Wirkung entzogen. Das Obergericht habe am 10. April 2006 diesen IV-Entscheid aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen, damit diese nach weiteren medizinischen Abklärungen neu entscheide. Der Hausarzt sei jedenfalls der Meinung, dass eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe. In diesem Fall greife die nacheheliche Solidaritätsverpflichtung, auch wenn die Ehe kinderlos geblieben sei. Sie habe keinen Beruf erlernt und mit Ausnahme einer kurzen Erwerbstätigkeit von zwei Monaten während der gesamten Ehedauer nie gearbeitet. Sie sei heute 42 Jahre alt und auch bei guter Gesundheit kaum in der Lage, Arbeit zu finden. Zumindest müsse das Verfahren sistiert werden, bis definitive Klarheit über ihre Arbeitsfähigkeit bestehe. Es könne auch nicht gesagt werden, es handle sich um eine Kurzehe von acht Jahren. Vielmehr sei von einer 15 Jahre dauernden, lebensprägenden Ehe auszugehen. 
2.2 Soweit die Beklagte ihre Krankheiten und das IV-Verfahren schildert sowie sich sachverhaltlich zu ihrer Arbeitsfähigkeit äussert, sind ihre Ausführungen unbeachtlich. Dem angefochtenen Entscheid kann diesbezüglich lediglich entnommen werden, dass die Beklagte während der Ehe vornehmlich als Hausfrau arbeitete, für kurze Zeit aber auch ausser Haus erwerbstätig war und zumindest bis zum zufälligen Entdecken der Hepatitis B im Jahre 1997 weiterhin zumindest teilweise hätte erwerbstätig sein können, auch wenn sie keinen Beruf erlernt hatte (S. 11 des angefochtenen Entscheids). 
2.3 In materieller Hinsicht ist vorab zu bemerken, dass die nacheheliche Unterhaltspflicht in Art. 125 ZGB offen umschrieben wird und das Gericht entsprechend über einen weiten Ermessensspielraum verfügt (Art. 4 ZGB; BGE 127 III 136 E. 3a S. 141; Botschaft, BBl 1996 I S. 115 f.). Ermessensentscheide dieser Art überprüft das Bundesgericht an sich frei; es übt dabei allerdings Zurückhaltung und schreitet nur ein, wenn die kantonale Instanz von dem ihr zustehenden Ermessen falschen Gebrauch gemacht hat, d.h. wenn sie grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgegangen ist, wenn sie Gesichtspunkte berücksichtigt hat, die keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn sie umgekehrt rechtserhebliche Umstände ausser Acht gelassen hat. Aufzuheben und zu korrigieren sind ausserdem Ermessensentscheide, die sich als im Ergebnis offensichtlich unbillig, als in stossender Weise ungerecht erweisen (BGE 127 III 310 E. 3 S. 313 f.; 128 III 428 E. 4 S. 432; 129 III 380 E. 2 S. 382). 
2.4 Gemäss Art. 125 Abs. 1 ZGB besteht Anspruch auf nachehelichen Unterhalt ("einen angemessenen Beitrag"), soweit einem Ehegatten nicht zuzumuten ist, für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufzukommen. Welcher Unterhalt "gebührend" ist, bestimmt sich daran, ob die Ehe lebensprägend war oder nicht. Letzterenfalls, was regelmässig bei sog. Kurzehen (d.h. Ehen, die weniger als fünf Jahre gedauert haben) zutrifft, sind die vorehelichen wirtschaftlichen Verhältnisse massgebend (Schwenzer, FamKomm Scheidung, Bern 2005, N. 48 zu Art. 125 ZGB; Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, Bern 1997, N. 05.121, sowie Ergänzungsband, N. 05.110). Von einer Lebensprägung ist demgegenüber auszugehen, wenn die Ehe lange (d.h. in der Regel mehr als zehn Jahre) gedauert hat, wenn aus ihr Kinder hervorgegangen sind oder wenn der ansprechende Ehegatte mit der Heirat aus seinem bisherigen Kulturkreis entwurzelt worden ist; diesfalls wird angenommen, dass das Vertrauen auf den Weiterbestand der bisherigen, frei vereinbarten Aufgabenteilung objektiv schutzwürdig ist, und der unterhaltsberechtigte Teil hat grundsätzlich Anspruch auf Fortsetzung des zuletzt gemeinsam gelebten Standards (Schwenzer, a.a.O., N. 48 zu Art. 125 ZGB; Hausheer/Spycher, a.a.O., N. 05.125, sowie Ergänzungsband, N. 05.116). Bei einer Ehedauer zwischen fünf und zehn Jahren spielt keine eigentliche Vermutung; vielmehr kommt es darauf an, ob die gelebten Umstände die Lebensverhältnisse der Ehegatten nachhaltig geprägt haben oder nicht. 
2.5 Soweit die Trennung der Ehegatten zur Vorbereitung der Scheidung dient bzw. die Wiederaufnahme des Zusammenlebens nicht mehr ernstlich in Frage kommt, bemisst sich die Ehedauer grundsätzlich von der Eheschliessung an bis zur tatsächlichen Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft (BGE 127 III 136 E. 2c S. 140; 132 III 598 E. 9.2 S. 600) und nicht bis zur Scheidung, wie die Beklagte geltend macht. Das Obergericht ging daher mit Recht von einer massgeblichen Ehedauer von acht und nicht von vierzehn Jahren aus (Eheschliessung August 1991, faktische Trennung Oktober 1999). 
Weder ist eine achtjährige Ehe als typische Kurzehe anzusehen, noch spielt bei ihr grundsätzlich die Vermutung der Lebensprägung. Angesichts des Umstandes, dass die Ehe kinderlos blieb, aber auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich um relativ junge Ehepartner handelt, die noch wesentliche Abschnitte ihres Lebens vor sich haben, hat die Vorinstanz den ihr zukommenden Beurteilungsspielraum (Art. 4 ZGB) jedenfalls nicht überschritten, wenn sie die Ehe als nicht lebensprägend angesehen hat. 
Davon ausgehend, hat die Beklagte grundsätzlich keinen Anspruch auf Fortführung der ehelichen Lebenshaltung; vielmehr ist an den vorehelichen Verhältnissen anzuknüpfen und zu prüfen, welche wirtschaftliche Stellung sie im Scheidungszeitpunkt innegehabt hätte, wenn die Ehe nicht geschlossen worden wäre (statt vieler: Hausheer, Der Scheidungsunterhalt und die Familienwohnung, in: Vom alten zum neuen Scheidungsrecht, Bern 1999, N. 3.05). 
Bei der Beurteilung dieser Frage ist von Belang, dass die Beklagte vor ihrer Heirat mit 27 Jahren keine berufliche Ausbildung erworben hatte, aber beruflich tätig war. Während der Ehe verzichtete sie im Wesentlichen auf eine Erwerbstätigkeit. Spätestens nach der Trennung vom Kläger, als das Ziel ihrer wirtschaftlichen Selbständigkeit in den Vordergrund trat (BGE 127 III 136 E. 2c S. 140; 128 65 III E. 4 S. 67), hätte die damals 35-jährige Beklagte sich - unter Vorbehalt ihrer Krankheit (dazu nachfolgend E. 2.6) - jedoch um ihre wirtschaftliche Selbständigkeit kümmern und eine Arbeit suchen oder sich um eine adäquate Ausbildung bzw. Umschulung sorgen müssen. Während der sechsjährigen Trennungszeit, während der sie sich nicht mehr um den gemeinsamen Haushalt kümmern musste und während der der Kläger weiterhin wesentlich für ihren Unterhalt aufkam, hatte sie hinreichend Zeit, die wirtschaftlichen Nachteile, die sie allenfalls durch die Hausgattenehe ehebedingt auf sich nahm, auszugleichen. In diesem Zeitraum war der aus der ersten Ehe der Beklagten stammende Sohn A.________, für den sie im Übrigen nicht das Sorgerecht ausübte, bereits 16-jährig, so dass auch dessen Betreuung einer Erwerbstätigkeit nicht entgegenstand (BGE 109 II 286 E. 5b S. 289; 115 II 6 E. 3c S. 10). 
Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass die Beklagte angesichts der genannten Umstände und namentlich vor dem Hintergrund der weitgehenden Unterstützung während der sechsjährigen Trennungszeit vom Grundsatz her keinen Anspruch auf nacheheliche Unterhaltsbeiträge mehr haben kann. 
2.6 Zu prüfen bleibt, ob im vorliegenden speziellen Fall die Krankheit der Beklagten am vorstehenden Ergebnis etwas zu ändern vermag, verweist sie doch auf ihre physische und psychische Erkrankung und beruft sie sich diesbezüglich auf die nacheheliche Solidarität des Klägers. 
Gemäss Art. 125 Abs. 2 Ziff. 4 ZGB ist die Gesundheit der Ehegatten zwar ein Element, welches bei der Frage, ob ein Unterhaltsbeitrag geschuldet ist, berücksichtigt werden muss. Allerdings ist der Umstand allein, dass ein Ehegatte gesundheitlich nicht oder nur beschränkt in der Lage ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, nicht Grund genug für einen Unterhaltsbeitrag. Vielmehr muss durch die Ehe eine Vertrauensposition geschaffen worden sein, die auch nach der Scheidung nicht enttäuscht werden darf (etwa Berücksichtigung des Gesundheitszustandes unabhängig von der Frage der Ehebedingtheit bei einer 20-jährigen Ehe, aus der mehrere Kinder hervorgegangen sind). Bei einer anderen Ehe könnte hingegen die nacheheliche Solidarität nach dem Gesagten nur greifen, wenn die Krankheit ehebedingt wäre. 
Das Obergericht hat zum Gesundheitszustand der Beklagten keine abschliessenden Feststellungen getroffen und insbesondere offen gelassen, ob die (erwerbsbehindernde) Krankheit schon vorehelich bestanden hat oder erst während der Ehe eingetreten ist. Hingegen ist nicht ersichtlich, inwiefern es sich bei der Hepatitis B um eine mit dem Eheschluss oder der Eheführung in Zusammenhang stehende Krankheit handeln könnte; vielmehr ist nach allgemeiner Lebenserfahrung davon auszugehen, dass die Krankheit unabhängig von der Ehe eingetreten bzw. entdeckt worden wäre, soweit sie nicht ohnehin schon vorehelich bestanden hat. Soweit die Beklagte heute nicht in der Lage ist, für ihren Unterhalt selbst aufzukommen (Grundsatz der Eigenversorgung), wäre sie es mit anderen Worten auch ohne eingegangene Ehe nicht. Die Beklagte hat denn auch nie einen Bezug zwischen Krankheit und Ehe geltend gemacht. Ist aber die Krankheit nicht ehebedingt, kann der andere Ehegatte bei einer Ehe, die wie die vorliegende nicht lebensprägend war (dazu E. 2.5), nicht aufgrund nachehelicher Solidarität zu Unterhaltsverpflichtungen angehalten werden. 
Abschliessend sei erneut darauf hingewiesen, dass die Beklagte während der langjährigen Trennungszeit weitgehend vom Kläger unterstützt wurde. Vor diesem Hintergrund lässt sich umso weniger sagen, das Obergericht habe von seinem Ermessen unsachgemässen Gebrauch gemacht, wenn es davon absah, der Beklagten unter dem Titel des nachehelichen Unterhalts weiterhin Leistungen zuzusprechen. 
2.7 Besteht kein Anspruch auf einen nachehelichen Unterhaltsbeitrag, ist auch nicht zu beanstanden, dass das Obergericht den Bedarf der Beklagten nicht weiter geprüft hat; insbesondere ist der (ohnehin nicht angerufene) Art. 8 ZGB nicht verletzt, der einen bundesrechtlichen Beweisanspruch nur für rechtserhebliche Sachvorbringen einräumt (BGE 114 II 289 E. 2 S. 290). 
3. 
Insgesamt muss die Berufung abgewiesen werden, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beklagte kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Sie stellt allerdings ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Gemäss Art. 152 OG gewährt das Bundesgericht einer bedürftigen Partei, deren Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen, auf Antrag Befreiung von der Bezahlung der Gerichtskosten. Nötigenfalls kann ihr ein Rechtsanwalt beigegeben werden. Diese Voraussetzungen sind erfüllt (vgl. Geiser, Grundlagen, in: Prozessieren vor Bundesgericht, 2. Aufl. Basel 1998, N. 1.42). Die Beklagte ist offensichtlich weitgehend mittellos, das Verfahren kann nicht als aussichtslos bezeichnet werden und der Beizug eines Anwalts war im vorliegenden Fall gerechtfertigt. Der Kläger hat als obsiegende Partei Anspruch auf eine Parteientschädigung seitens der Beklagten (Art. 159 Abs. 2 OG). Auch er hat ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gestellt, dessen Voraussetzungen ebenfalls erfüllt sind. Sein Gesuch ist indessen gegenstandslos geworden (BGE 109 Ia 5 E. 5 S. 11), soweit es die Befreiung von den Gerichtskosten betrifft, weil er ohnehin keine Verfahrenskosten zu tragen hat. Dagegen ist es nicht gegenstandslos geworden, soweit es die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands zum Gegenstand hat. Zwar wird dem obsiegenden Kläger eine Parteientschädigung zugesprochen. Falls diese sich aber als uneinbringlich erweisen sollte, wäre der unentgeltliche Rechtsbeistand aus der Bundesgerichtskasse zu entschädigen (Art. 152 Abs. 2 OG; BGE 122 I 322 E. 3d S. 326 f.). Unter dem Vorbehalt der Uneinbringlichkeit ist dem unentgeltlichen Rechtsbeistand des Klägers eine um einen Drittel reduzierte Entschädigung zuzusprechen (Art. 9 des Tarifs über die Entschädigungen an die Gegenpartei für das Verfahren vor dem Bundesgericht, SR 173.119.1). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
2. 
Das Gesuch der Beklagten um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen, und es wird ihr Rechtsanwalt lic. iur. Walter A. Stöckli, ..., als amtlicher Vertreter bestellt. Das Gesuch des Klägers um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist, und es wird ihm Rechtsanwalt Markus Meier, ..., als amtlicher Vertreter bestellt. 
3. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beklagten auferlegt, einstweilen indessen auf die Bundesgerichtskasse genommen. 
4. 
Die Beklagte hat den Kläger für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen. Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Parteientschädigung wird Rechtsanwalt Markus Meier [als amtlichem Vertreter des Klägers] aus der Bundesgerichtskasse ein Honorar von Fr. 2'000.-- ausgerichtet. 
5. 
Rechtsanwalt Walter A. Stöckli [als amtlichem Vertreter der Beklagten] wird aus der Bundesgerichtskasse ein Honorar von Fr. 2'000.-- ausgerichtet. 
6. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Uri, Zivilrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 13. September 2006 
Im Namen der II. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: