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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess {T 7} 
I 564/06 
 
Urteil vom 13. September 2006 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ursprung, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Schön; Gerichtsschreiber Attinger 
 
Parteien 
R.________, 1957, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Maron, Schaffhauserstrasse 345, 8050 Zürich, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 4. Mai 2006) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Mit Verfügungen vom 22. November 2002 sprach die IV-Stelle des Kantons Zürich dem 1957 geborenen, bis Mitte September 1999 als Maurer erwerbstätig gewesenen R.________ ab 1. September 2000 eine halbe Invalidenrente zu. Dieser Rente lag hinsichtlich der Periode vom 1. September 2000 bis 28. Februar 2002 ein Invaliditätsgrad von 58 % sowie für die anschliessende Zeit ein solcher von 41 % unter zusätzlicher Berücksichtigung eines wirtschaftlichen Härtefalls zugrunde. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die dagegen erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat (unangefochten in Rechtskraft erwachsener Entscheid vom 30. Januar 2004). 
 
Mit Verfügung vom 29. Februar (recte: 1. März) 2005 und Einspracheentscheid vom 17. Mai 2005 lehnte die IV-Stelle das im Dezember 2003 eingereichte Gesuch von R.________ um Erhöhung der bisher ausgerichteten halben auf eine ganze Invalidenrente ab, weil seit der Rentenzusprechung keine wesentliche Verschlechterung der gesundheitlichen Verhältnisse eingetreten sei. 
B. 
Das Sozialversicherungsgericht wies die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 4. Mai 2006 wiederum ab. 
C. 
R.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag auf Zusprechung einer ganzen Rente ab Dezember 2003, eventuell einer Dreiviertelsrente ab 1. Januar 2004. Überdies lässt er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und unentgeltlichen Verbeiständung ersuchen. 
 
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlasssung. 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Nach Art. 132 Abs. 1 OG in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG (in Kraft seit 1. Juli 2006) kann das Eidgenössische Versicherungsgericht in Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen in Abweichung von den Art. 104 und 105 OG auch die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung beurteilen und ist an die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts nicht gebunden. Gemäss Art. 132 Abs. 2 OG gelten diese Abweichungen nicht, wenn der angefochtene Entscheid Leistungen der Invalidenversicherung betrifft. Nach Ziff. II lit. c des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 ist indessen auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht hängigen Beschwerden bisheriges Recht anwendbar. Da die hier zu beurteilende Beschwerde am 1. Juli 2006 beim Eidgenössischen Versicherungsgericht hängig war, richtet sich dessen Kognition noch nach der bis Ende Juni 2006 gültigen Fassung von Art. 132 OG, welche dem neuen Abs. 1 entspricht. 
2. 
Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen und von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze über den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG sowohl in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen wie auch in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung), die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (bis 31. Dezember 2003: Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG; ab 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG; BGE 130 V 348 Erw. 3.4, 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b) sowie die Revision von Invalidenrenten bei wesentlicher Änderung der tatsächlichen Verhältnisse (Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 ATSG) richtig dargelegt. Hierauf wird verwiesen. 
3. 
Des Weitern gelangte die Vorinstanz in ihrem einlässlich begründeten Entscheid zum zutreffenden Schluss, dass im hier massgebenden Zeitraum zwischen den ursprünglichen Rentenverfügungen vom 22. November 2002 und dem eine Erhöhung der bisherigen halben Rente ablehnenden Einspracheentscheid vom 17. Mai 2005 keine relevante Änderung der tatsächlichen Verhältnisse, namentlich weder in somatischer noch in psychischer Hinsicht eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten ist. Demnach ist davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer trotz seiner invalidisierenden Beschwerden (chronisches lumbospondylogenes Syndrom, depressive Störung sowie chronische Spannungskopfschmerzen) zumindest bis zum letztgenannten Datum weiterhin zumutbar war, in einer leidensangepassten Erwerbstätigkeit ein Arbeitspensum von 70 % zu verrichten (zu dieser Schlussfolgerung waren IV-Stelle und kantonales Gericht im Zusammenhang mit der ursprünglichen Rentenzusprechung namentlich gestützt auf das Gutachten der MEDAS X.________ vom 31. Dezember 2001 gelangt). Sämtliche in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhobenen Einwendungen vermögen, an dieser Betrachtungsweise nichts zu ändern. Soweit überhaupt beachtlich, wurden sie bereits im angefochtenen Entscheid mit zutreffender Begründung widerlegt. 
4. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt wird. 
5. 
Der Psychiater Dr. I.________ meldete den Beschwerdeführer am 13. März 2006 zur stationären Behandlung in der Psychiatrischen Klinik Z.________ an. Im entsprechenden Überweisungsschreiben verweist der seit Februar 2005 behandelnde Psychotherapeut zunächst auf seinen früheren ärztlichen Bericht vom 14. Juni 2005 und führt weiter aus, in der Zwischenzeit habe sich der psychiatrische Zustand merklich verschlechtert. Eine stationäre Behandlung im Sinne einer neuen Standortbestimmung und einer allfälligen Rehabilitation scheine nunmehr unumgänglich. 
 
Aufgrund dieser psychiatrischen Angaben lässt sich eine - nach dem revisionsablehnenden Einspracheentscheid vom 17. Mai 2005 eingetretene und deshalb im vorliegenden Verfahren unbeachtliche (BGE 132 V 220 Erw. 3.1.1 mit Hinweis) - leistungsrelevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht ausschliessen. Die Sache wird an die IV-Stelle des Kantons Zürich überwiesen, damit sie prüfe, ob eine derartige Veränderung tatsächlich persistiert, und anschliessend über eine Rentenrevision mit Wirkung ab einem Zeitpunkt nach Mai 2005 neu verfüge. 
6. 
Das Begehren um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten ist gegenstandslos, weil im Verfahren über die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 134 OG in der hier anwendbaren, bis 30. Juni 2006 gültig gewesenen Fassung; vgl. Erw. 1 hievor). 
 
Weil die Verwaltungsgerichtsbeschwerde von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte, sind die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG; BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen) nicht erfüllt. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Akten werden an die IV-Stelle des Kantons Zürich überwiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre. 
3. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
4. 
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen. 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und der Ausgleichskasse des Kantons Zürich zugestellt. 
Luzern, 13. September 2006 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: