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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1C_75/2007 /fun 
 
Urteil vom 13. September 2007 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Bundesrichter Aemisegger, Eusebio, 
Gerichtsschreiber Thönen. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Sieber, 
 
gegen 
 
Verkehrsstrafamt des Kantons Schaffhausen, Münsterplatz 16, 8200 Schaffhausen, 
Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, Beckenstube 7, 8201 Schaffhausen, 
Obergericht des Kantons Schaffhausen, 
Frauengasse 17, Postfach 568, 8201 Schaffhausen. 
 
Gegenstand 
Führerausweisentzug, 
 
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 13. April 2007. 
 
Sachverhalt: 
A. 
X.________ verursachte am 10. Juni 2006, um ca. 12.25 Uhr, als Lenker seines Personenwagens TG ... in Neuhausen am Rheinfall einen Auffahrunfall. Eine Personenwagenlenkerin bremste ihr Fahrzeug vor der Lichtsignalanlage ab, da sie von der Sonne geblendet wurde. Der folgende Personenwagen bemerkte ihr Manöver und bremste ebenfalls ab. Der Lenker des dritten Fahrzeugs, X.________, bemerkte die Kolonne zu spät und fuhr auf. Durch die Wucht des Aufpralls wurde das mittlere Fahrzeug in das vordere geschoben. Verletzt wurde niemand. 
 
Am 5. September 2006 wurde X.________ vom Verkehrsstrafamt des Kantons Schaffhausen der einfachen Verkehrsregelverletzung für schuldig befunden und mit einer Busse von Fr. 400.-- bestraft. Diese Strafverfügung ist in Rechtskraft erwachsen. 
 
Mit Administrativverfügung vom 26. September 2006 entzog das Verkehrsstrafamt X.________ wegen einer mittelschweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften den Führerausweis für die Dauer von einem Monat. 
 
Einen dagegen gerichteten Rekurs wies der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen mit Beschluss vom 14. November 2006 kostenfällig ab. 
 
Mit Entscheid vom 13. April 2007 wies das Obergericht des Kantons Schaffhausen die Verwaltungsgerichtsbeschwerde von X.________ ab. 
B. 
X.________ führt Beschwerde an das Bundesgericht mit dem Antrag, es sei der Entscheid des Obergerichts vom 13. April 2007 aufzuheben. Der Beschwerdeführer sei gestützt auf Art. 16a Abs. 3 SVG zu verwarnen. Im Übrigen sei die Sache zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen im kantonalen Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
C. 
In ihren Vernehmlassungen beantragen der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen und das Bundesamt für Strassen (ASTRA) die Abweisung der Beschwerde. Das Obergericht hat unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid auf eine Vernehmlassung verzichtet. Das Verkehrsstrafamt des Kantons Schaffhausen hat sich nicht vernehmen lassen. 
 
Mit Präsidialverfügung vom 31. Mai 2007 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung beigelegt. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Der angefochtene Entscheid ist nach dem Inkrafttreten des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) ergangen. Auf das vorliegende Verfahren ist das BGG anwendbar (vgl. Art. 132 Abs. 1 BGG). 
1.2 Gegen den angefochtenen Entscheid steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen (Art. 82 ff. i.V.m. Art. 90 BGG); ein Ausnahmegrund ist nicht gegeben (Art. 83 BGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Für die Behandlung von Beschwerden betreffend den Strassenverkehr ist die I. öffentlich-rechtliche Abteilung des Bundesgerichts zuständig (Art. 29 Abs. 1 lit. e Reglement für das Bundesgericht vom 20. November 2006, SR 173.110.131). 
2. 
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Bundesrecht, indem die Vorinstanz den Sachverhalt als mittelschwere Widerhandlung (Art. 16b SVG) statt als leichte Widerhandlung (Art. 16a SVG) beurteilte. 
 
Gemäss dem Obergericht trifft den Beschwerdeführer am Auffahrunfall ein leichtes Verschulden. Überdies sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer durch den Auffahrunfall die darin verwickelten Fahrzeuginsassen konkret gefährdet habe. Daher handle es sich nicht um eine leichte, sondern um eine mittelschwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16b SVG. Das Obergericht führte aus, der Beschwerdeführer sei mit dem mittleren Fahrzeug kollidiert, und dieses sei durch die Wucht des Aufpralls mit dem vordersten zusammengestossen. Durch diese Kollision seien die Insassen der Fahrzeuge einem erhöhten Verletzungsrisiko ausgesetzt gewesen. 
3. 
3.1 Eine sog. mittelschwere Widerhandlung begeht u.a., wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Nach einer solchen Widerhandlung wird der Führerausweis für mindestens einen Monat entzogen (Abs. 2 lit. a). Mittelschwer ist die Widerhandlung, wenn entweder das Verschulden des Lenkers nicht mehr leicht wiegt oder die Gefahr der Sicherheit anderer nicht mehr gering ist (vgl. Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG). 
3.2 Die Kollision ereignete sich mit einer beträchtlichen Wucht: Die Auffahrgeschwindigkeit betrug gemäss dem angefochtenen Urteil mindestens 10 km/h. Das mittlere Fahrzeug, mit welchem der Beschwerdeführer von hinten zusammenstiess, wurde in das vorderste Fahrzeug geschoben. Auf dem Foto in den kantonalen Akten ist erkennbar, dass die Front des Wagens des Beschwerdeführers massiv eingedrückt wurde. Die Kollision ereignete sich in Fahrtrichtung und der Beschwerdeführer hatte seine Aufmerksamkeit - nach eigenen Angaben - auf die Ampel gerichtet. 
 
Gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG hat der Führer sein Fahrzeug ständig so zu beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. Es darf erwartet werden, dass der Lenker seine Aufmerksamkeit nicht nur auf die Ampel, sondern auch auf die Fahrzeuge richtet, die sich vor ihm befinden. Beim Hintereinanderfahren ist nicht auszuschliessen, dass die vorderen Fahrzeuge unvermittelt halten oder durch Abbiegemanöver den Verkehr behindern könnten. Beim Fahrer des hinteren Wagens kommt hinzu, dass er durch das Aufleuchten der Bremslichter zusätzlich gewarnt wird. Das langsame Fahrtempo entbindet nicht von der Pflicht, die volle Aufmerksamkeit dem Verkehr zu widmen. Dass der mittlere Wagen rechtzeitig bremsen konnte, weist darauf hin, dass eine rechtzeitige Reaktion der nachfahrenden Lenker nicht nur geboten, sondern auch praktisch durchführbar war. Die in der Beschwerde genannten "Erfahrungswerte" beziehen sich teilweise auf niedrigere Geschwindigkeiten, auch die Berufung auf Sicherheitselemente an Fahrzeugen oder eine Harmlosigkeitsgrenze bei 10 km/h stehen der Annahme einer konkreten Gefahr im Geschwindigkeitsbereich von 10 bis 20 km/h nicht entgegen. 
 
Bei einer gesamthaften Betrachtung der gegebenen Umstände durfte das Obergericht annehmen, die Schwelle von der leichten zur mittelschweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften sei überschritten. Steht aber eine mittelschwere Widerhandlung fest, darf die Entzugsdauer von einem Monat als gesetzliche Mindestentzugsdauer (Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG) nicht unterschritten werden (Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG; BGE 132 II 234 E. 3.2). Die Rüge der Verletzung von Bundesrecht ist unbegründet. 
4. 
Der Beschwerdeführer rügt ferner eine Verletzung des Willkürverbots und eine Ermessensüberschreitung. Inwiefern die Vorbringen über das bereits Behandelte hinausgehen, ist nicht ersichtlich. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 2 BGG). 
5. 
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang trägt der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Verkehrsstrafamt, dem Regierungsrat und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen sowie dem Bundesamt für Strassen, Sekretariat Administrativmassnahmen, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 13. September 2007 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: