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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_299/2007 
 
Urteil vom 13. September 2007 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Schön, 
Gerichtsschreiber Jancar. 
 
Parteien 
K.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Rämistrasse 5, 8001 Zürich, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Schaffhausen, Oberstadt 9, 8200 Schaffhausen, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 27. April 2007. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1947 geborene K.________ war seit 13. Juli 1979 bei der Firma X.________ AG als Schaler angestellt. Am 24. Mai 2001 erlitt er einen Herzinfarkt und war anschliessend arbeitsunfähig. Am 15. März 2003 stürzte er in der Wohnung und zog sich eine Olecranofraktur mit Tricepssehnenausriss rechts zu; wegen dieser Verletzung wurde er mehrmals operiert. Mit Verfügung vom 25. Februar 2005 sprach ihm die IV-Stelle des Kantons Schaffhausen ab 1. Mai 2002 eine ganze Invalidenrente zu. Am 28. November/22. Dezember 2005 meldete sich der Versicherte zum Bezug einer Hilflosenentschädigung an. Zur Abklärung der Verhältnisse zog die IV-Stelle unter anderem einen Bericht des Hausarztes Dr. med. F.________ vom 9. Januar 2006 und einen Bericht vom 14. August 2006 über die Abklärung beim Versicherten zu Hause vom 25. Juli 2006 bei. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2006 verneinte sie den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. 
B. 
Die hiegegen eingereichte Beschwerde und das damit gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung für das kantonale Verfahren wies das Obergericht des Kantons Schaffhausen mit Entscheid vom 27. April 2007 ab. 
C. 
Mit Beschwerde beantragt der Versicherte, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihm eine Hilflosenentschädigung wegen mittelschwerer Hilflosigkeit, rückwirkend auf den Zeitpunkt der Zusprechung der IV-Rente, auszurichten; eventuell sei der Fall im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Ferner verlangt er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das vor- und letztinstanzliche Verfahren. 
 
Mit Beschluss vom 9. Juli 2007 wies das Bundesgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab. Mit Verfügung vom 13. Juli 2007 forderte es den Versicherten auf, bis 28. August 2007 einen Kostenvorschuss von Fr. 500.- einzuzahlen, was er fristgemäss tat. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). 
1.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG) und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. Botschaft zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4338). Die beschwerdeführende Partei, welche die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten will, muss substantiiert darlegen, inwiefern die Voraussetzungen einer Ausnahme gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG gegeben sind. Andernfalls kann ein von dem im angefochtenen Entscheid festgestellten abweichender Sachverhalt nicht berücksichtigt werden (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. Neue Begehren sind unzulässig (Art. 99 Abs. 1 und 2 BGG). Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen (Art. 107 Abs. 1 BGG). 
2. 
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen über den Begriff der Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG), den Anspruch auf Hilflosenentschädigung (Art. 42 Abs. 1 bis Abs. 3 IVG in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung), die mittelschwere und leichte Hilflosigkeit (Art. 37 Abs. 2 und Abs. 3 in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung [bis Ende 2003 geregelt in Art. 36 IVV]; Art. 38 IVV) sowie die Rechtsprechung über die bei der Bestimmung des Hilflosigkeitsgrades massgebenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen (Ankleiden, Auskleiden; Aufstehen, Absitzen, Abliegen; Essen; Körperpflege; Verrichtung der Notdurft; Fortbewegung [im oder ausser Haus], Kontaktaufnahme; in BGE 130 V 61 nicht publizierte E. 4.1, veröffentlicht in SVR 2004 IV Nr. 25 S. 75, I 138/02; BGE 127 V 94 E. 3c S. 97, 121 V 88 E. 3 S. 90 f., 117 V 146, je mit Hinweisen; ZAK 1989 S. 213 E. 2b mit Hinweis) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt hinsichtlich der im Sozialversicherungsrecht geltenden Schadenminderungspflicht (BGE 130 V 97 E. 3.2 S. 99; SVR 2004 AHV Nr. 19 S. 61 E. 1.3, H 150/03). Darauf wird verwiesen. 
3. 
Die streitige Verfügung datiert vom 4. Dezember 2006. Umstritten ist der Anspruch auf Hilflosenentschädigung ab 1. Mai 2002 (Zeitpunkt des Rentenbeginns). 
 
Damit ist teilweise ein Sachverhalt zu beurteilen, der sich vor dem Inkrafttreten des ATSG und der ATSV am 1. Januar 2003 sowie der Änderungen des IVG vom 21. März 2003 und der IVV vom 21. Mai 2003 (4. IV-Revision) am 1. Januar 2004 verwirklicht hat. Daher und auf Grund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2002 sowie bis 31. Dezember 2003 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesen Zeitpunkten auf die neuen Normen des ATSG bzw. der 4. IV-Revision und deren Ausführungsverordnungen abzustellen (BGE 130 V 445 ff.). 
 
Der Gesetzgeber hat mit Art. 9 ATSG die bisherige Definition der Hilflosigkeit nach alt Art. 42 Abs. 2 IVG (in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung) übernommen (vgl. BBl 1991 II 249; BGE 133 V 42 E. 3.4 S. 45 mit Hinweisen), weshalb die hiezu ergangene Rechtsprechung weiterhin anwendbar ist. Dies gilt insbesondere auch betreffend Art. 37 IVV als Nachfolgebestimmung des bis 31. Dezember 2003 in Kraft gestandenen Art. 36 IVV (Urteil des Bundesgerichts I 861/05 vom 23. Juli 2007, E. 2.2.1). 
4. 
Das kantonale Gericht hat in einlässlicher Würdigung der ärztlichen Unterlagen und des Berichts vom 14. August 2006 über die Abklärung beim Versicherten zu Hause zutreffend erwogen, weshalb keine regelmässige und erhebliche Hilfsbedürftigkeit ausgewiesen ist. Auf die entsprechenden vorinstanzlichen Ausführungen kann verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG). 
 
Die allgemein gehaltenen Ausführungen des Versicherten in der Beschwerde vermögen die ausführliche Begründung der Vorinstanz nicht in Zweifel zu ziehen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern sie Recht verletzt (Art. 95 BGG) oder den Sachverhalt offensichtlich unrichtig respektive auf Grund einer Rechtsverletzung festgestellt haben sollte (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Auch aus den Akten ergeben sich keine entsprechenden Anhaltspunkte. 
 
Nach dem Gesagten kann ohne Verstoss gegen den Untersuchungsgrundsatz (Art. 61 lit. c ATSG) von weiteren Abklärungen Abstand genommen werden (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 130 II 425 E. 2.1 S. 428, 124 V 90 E. 4b S. 94; SVR 2005 MV Nr. 1 S. 1 E. 2.3, M 1/02). 
5. 
Der Beschwerdeführer verlangt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das kantonale Verfahren. 
5.1 Die Vorinstanz hat die Bestimmungen zum Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3 BV; Art. 61 lit. f ATSG; Art. 38 Abs. 1 und Art. 50 des kantonalen Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 20. September 1971; Art. 127 Abs. 1 sowie Art. 131 Abs. 1 und Abs. 2 der Zivilprozessordnung für den Kanton Schaffhausen vom 3. September 1951) sowie die Rechtsprechung zur Voraussetzung der fehlenden Aussichtslosigkeit der Beschwerde (BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135 mit Hinweisen) richtig wiedergegeben. Darauf wird verwiesen. 
5.2 Die Vorinstanz hat mit zutreffender Begründung, auf die verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG), erkannt, dass die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das kantonale Verfahren zu Folge Aussichtslosigkeit der Beschwerde ausser Betracht fällt. Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich keine stichhaltigen Einwände vor. 
6. 
Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG; vgl. Beschluss des Bundesgerichts vom 9. Juli 2007). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen, der Ausgleichskasse des Schweizerischen Baumeisterverbandes und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt. 
Luzern, 13. September 2007 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: