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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1C_377/2010 
 
Urteil vom 13. September 2010 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Bundesrichter Aemisegger, Reeb, 
Gerichtsschreiber Härri. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth, 
 
gegen 
 
Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, Bundesrain 20, 3003 Bern. 
 
Gegenstand 
Auslieferungshaft, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 25. August 2010 des Bundesstrafgerichts, II. Beschwerdekammer. 
Sachverhalt: 
 
A. 
Die tschechischen Behörden ersuchten die Schweiz um Verhaftung von X.________ zwecks Auslieferung. 
Am 27. Juli 2010 wurde er in St. Moritz festgenommen. 
Am 29. Juli 2010 erliess das Bundesamt für Justiz einen Auslieferungshaftbefehl. 
Die von X.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesstrafgericht (II. Beschwerdekammer) am 25. August 2010 ab. 
 
B. 
X.________ führt "Beschwerde in Strafsachen" mit dem Antrag, der Entscheid des Bundesstrafgerichts sei aufzuheben und der Beschwerdeführer aus der Auslieferungshaft zu entlassen. 
 
C. 
Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
1.1 Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist nicht die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff. BGG) gegeben, sondern jene in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG). 
Die falsche Bezeichnung des Rechtsmittels schadet dem Beschwerdeführer nicht, sofern die Eintretensvoraussetzungen des Rechtsmittels, das hätte eingereicht werden müssen, erfüllt sind (BGE 134 III 379 E. 1.2 S. 382 mit Hinweisen). 
 
1.2 Der angefochtene Entscheid stellt einen gemäss Art. 93 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 lit. a BGG mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten anfechtbaren Zwischenentscheid dar. Die Eintretensvoraussetzung des besonders bedeutenden Falles nach Art. 84 BGG muss jedoch auch insoweit erfüllt sein (BGE 136 IV 20 E. 1. S. 22 mit Hinweisen). 
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Rechtsschrift in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass ein besonders bedeutender Fall nach Art. 84 BGG vorliegt, so ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. 
Der Beschwerdeführer äussert sich nicht ausdrücklich dazu, weshalb hier ein besonders bedeutender Fall nach Art. 84 BGG gegeben sein soll. Er bringt (Beschwerde S. 4 Ziff. 5) allerdings vor, im ausländischen Verfahren seien elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden. Ob man mit Blick darauf annehmen kann, er mache zumindest sinngemäss einen besonders bedeutenden Fall nach Art. 84 Abs. 2 BGG geltend und die Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG seien damit erfüllt, kann dahingestellt bleiben. 
Der Beschwerdeführer bringt jedenfalls nichts vor, was die Annahme eines besonders bedeutenden Falles im Sinne von Art. 84 BGG rechtfertigen könnte. Die Vorinstanz hat zu seinen wesentlichen Einwänden Stellung genommen. Ihre Erwägungen, auf die verwiesen werden kann (Art. 109 Abs. 3 BGG), lassen keine Bundesrechtsverletzung erkennen. 
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, das Urteil des Obergerichts Prag vom 5. Juni 2006, mit dem er zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt worden sei, sei nicht rechtskräftig und vollstreckbar, übergeht er, dass die tschechischen Behörden die Auslieferung nicht einzig zur Vollstreckung dieses Urteils verlangen, sondern überdies zu seiner Strafverfolgung wegen des Verdachts des Betrugs und der Veruntreuung. Selbst wenn das Urteil des Obergerichts Prag nicht rechtskräftig und vollstreckbar sein sollte, ist daher nicht ersichtlich, weshalb die Auslieferung - zumindest zur Strafverfolgung wegen des Verdachts des Betrugs und der Veruntreuung - offensichtlich unzulässig sein soll und der Beschwerdeführer aus diesem Grund aus der Auslieferungshaft zu entlassen sei (vgl. Art. 51 Abs. 1 IRSG). 
 
1.3 Liegt danach jedenfalls kein besonders bedeutender Fall vor, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 84 Abs. 1 BGG unzulässig, weshalb auf die vorliegende Beschwerde nicht eingetreten werden kann. 
 
2. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bundesamt für Justiz und dem Bundesstrafgericht, II. Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 13. September 2010 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Féraud Härri