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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2C_675/2010 
 
Urteil vom 13. September 2010 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________ AG, 
Beschwerdeführerin, vertreten durch Thomas Holzer, 
 
gegen 
 
Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer. 
 
Gegenstand 
Mehrwertsteuer (1. Quartal 2000 - 1. Quartal 2003); Vorsteuerabzug, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 17. Juli 2010. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Mit zwei Entscheiden vom 12. Januar 2004 forderte die Eidgenössische Steuerverwaltung von der X.________ AG zwei Beträge (für die Mehrwertsteuerperioden vom 1. Januar bis 31. Dezember 2000 bzw. vom 1. Januar 2001 bis 31. März 2003) von insgesamt Fr. 12'004.-- (bzw. nach Tilgung eines Guthabens der Steuerpflichtigen von noch Fr. 11'087.40) zurück; es handelte sich um der Gesellschaft zu Unrecht gutgeschriebene Vorsteuerabzüge. Die dagegen erhobenen Einsprachen blieben erfolglos, und mit Urteil vom 17. Juli 2010 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde ab. 
 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 31. August 2010 beantragt die X.________ AG dem Bundesgericht, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aufzuheben. Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden. 
 
2. 
Gemäss Art. 42 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten (Abs. 1). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Abs. 2). In der Beschwerdebegründung muss konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz selber eingegangen werden; diesem Erfordernis genügt nicht, wer dem Bundesgericht eine Begründung vorlegt, die weitgehend deckungsgleich mit derjenigen ist, die der Vorinstanz präsentiert worden ist und womit sich diese befasst hat (BGE 134 II 244 E. 2.3 S. 246.f.). 
 
Die Beschwerdeführerin führt Folgendes aus: Die Rückforderungen basierten auf Rückzahlungen aus den Jahren 2000 bis 2003 und seien infolgedessen verjährt; sie habe ihre Geschäftstätigkeit im Laufe des Jahres 2002 bis zum 31. März 2003 vollumfänglich eingestellt und habe die Mehrwertsteuernummer löschen lassen; ihr ehemaliger Verwaltungsrats-Präsident habe die Gesellschaft respektive den leeren Aktienmantel per 20. März 2003 verkauft; der Gesellschaftssitz sei übrigens seit Mai 1999 nicht mehr in Zürich, sondern im Kanton Zug gewesen; es sei zu einfach gewesen, in dieser bewegten Wirtschaftszeit nach acht Jahren einfach einen Entscheid an den ehemaligen Verwaltungsrats-Präsidenten einer Gesellschaft eingeschrieben zuzusenden ohne irgendwelche vorherigen Abklärungen, wäre doch eine zwischenzeitliche Liquidierung der Gesellschaft möglich gewesen. Wie sich aus dem angefochtenen Urteil ergibt, entspricht dies fast vollständig den Vorbringen der Beschwerdeführerin vor Bundesverwaltungsgericht (s. angefochtenes Urteil Sachverhalt D. S. 3 sowie Erwägung 3.1 S. 8 unten). Dieses hat sich damit im Einzelnen befasst. Die weitgehend blosse Wiederholung der im vorinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Argumente lässt die notwendige Auseinandersetzung mit den entsprechenden Erwägungen des angefochtenen Urteils vermissen. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), und es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG). 
Demnach erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 13. September 2010 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Zünd Feller