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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4A_434/2010 
 
Urteil vom 13. September 2010 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Huguenin. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Y.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Michel Meier, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Kostenrekurs, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 2. Juni 2010. 
In Erwägung, 
dass die Gerichtspräsidentin von Olten-Gösgen am 16. April 2009 das vom Beschwerdeführer angehobene Verfahren betreffend negative Feststellungsklage über einen Betrag von Fr. 500.-- als infolge Rückzugs erledigt abschrieb und die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer auferlegte; 
 
dass der Beschwerdegegner für dieses Verfahren ein Entschädigungsbegehren stellte, worauf die Gerichtspräsidentin dem Beschwerdeführer Frist ansetzte zur Stellungnahme; 
 
dass die Gerichtspräsidentin am 28. Oktober 2009 ein Fristerstreckungsbegehren des Beschwerdeführers abwies, dieser aber am 14. Dezember 2009 dennoch eine Stellungnahme einreichte; 
 
dass die Gerichtspräsidentin mit Verfügung vom 14. Dezember 2009 feststellte, dass die Stellungnahme des Beschwerdeführers verspätet erfolgt sei, und den Beschwerdegegner verpflichtete, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 600.-- zu zahlen; 
 
dass die Gerichtspräsidentin am 16. Dezember 2009 eine berichtigte Verfügung erliess, mit welcher festgehalten wurde, dass der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner die Parteientschädigung zu zahlen habe; 
 
dass der Beschwerdeführer an das Obergericht des Kantons Solothurn gelangte, das seinen Rekurs mit Urteil vom 2. Juni 2010 abwies; 
 
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 17. August 2010 datierte Eingabe einreichte, in der er erklärte, das Urteil des Obergerichts vom 2. Juni 2010 mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde oder Beschwerde in Zivilsachen anzufechten; 
 
dass offen bleiben kann, ob die Eingabe als Beschwerde in Zivilsachen oder subsidiäre Verfassungsbeschwerde zu behandeln ist, da diese Frage im vorliegenden Fall im Ergebnis unerheblich ist, weil die Kognition des Bundesgerichts so oder anders die gleiche ist, wie sich im Folgenden zeigen wird; 
 
dass der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift erklärte, Bundesrichter Féraud abzulehnen, weil er "die Personen der Vorinstanz" gut kenne und damit eindeutig befangen sei; 
dass das Ausstandsbegehren gegenstandslos ist, weil Bundesrichter Féraud nicht am Verfahren mitwirkt; 
 
dass der Beschwerdeführer erklärte, Bundesrichterin Klett und Gerichtsschreiber Huguenin ebenfalls abzulehnen, weil diese in der Sache mit Entscheid vom 25. November 2009 bereits einmal negativ gegen den Beschwerdeführer entschieden hätten und damit "negativ vorbefasst, also nicht unabhängig objektiv, sondern befangen" seien; 
 
dass ein Ausstandsbegehren, das allein damit begründet wird, dass Gerichtsmitglieder an einem Entscheid mitgewirkt haben, der für die das Ausstandsbegehren stellende Partei negativ ausfiel, untauglich und unzulässig ist, mit der Folge, dass die vom Ausstandsbegehren betroffenen Gerichtspersonen an einem späteren Verfahren mitwirken dürfen (vgl. BGE 114 Ia 278 E. 1; 105 Ib 301 E. 1c S. 304; Urteil 2F_2/2007 vom 25. April 2007 E. 3.2); 
 
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 1 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG); 
dass die Anwendung und Auslegung des kantonalen Zivilprozessrechts vom Bundesgericht einzig unter dem Blickwinkel eines Verstosses gegen Bundesrecht bzw. gegen Bundesverfassungsrecht überprüft werden kann (Art. 95 BGG; BGE 134 III 379 E. 1.2 S. 382 f.), was aber - wie bereits festgehalten - das Vorbringen entsprechender Rügen in der Beschwerdeschrift voraussetzt; 
 
dass in der Beschwerdeschrift vom 17. August 2010 zwar behauptet wird, das Obergericht habe das kantonale Verfahrensrecht verletzt, dass indessen nicht hinreichend auf die Begründung des Obergerichts eingegangen wird, weshalb nicht ersichtlich ist, inwiefern mit dessen Entscheid bestimmte Vorschriften der kantonalen Zivilprozessordnung verfassungswidrig ausgelegt oder angewendet worden sein sollen; 
 
dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat; 
 
dass es demnach nicht angeht, in einer Beschwerde an das Bundesgericht appellatorische Kritik an der Beweiswürdigung des kantonalen Gerichts zu üben und Ergänzungen bezüglich der tatsächlichen Feststellungen vorzunehmen, als ob dem Bundesgericht im Beschwerdeverfahren die freie Prüfung aller Tatfragen zukäme (BGE 134 II 244 E. 2.2; 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.; 130 I 258 E. 1.3 S. 261 f.); 
 
dass sich die den Sachverhalt betreffenden Rügen, die in der Beschwerdeschrift vom 17. August 2010 vorgebracht werden, in solcher unzulässiger Kritik erschöpfen; 
 
dass somit auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG); 
 
dass das Gesuch um aufschiebende Wirkung mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos wird; 
 
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch um Befreiung von diesen Kosten gegenstandslos wird; 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 13. September 2010 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Klett Huguenin