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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4A_234/2012 
 
Verfügung vom 13. September 2012 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Kölz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwälte 
Andrea Mondini und Dr. Jürg Borer, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Y.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Heinrich Hempel, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
vorsorgliche Massnahme (Vertragsverletzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Handelsgerichtspräsidenten des Kantons St. Gallen vom 26. März 2012. 
In Erwägung, 
dass die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde in Zivilsachen gegen den Entscheid des Handelsgerichtspräsidenten des Kantons St. Gallen vom 26. März 2012 mit Schreiben vom 3. September 2012 zurückge-zogen hat; 
dass damit das Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist; 
dass die Parteien übereingekommen sind, die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens je hälftig zu tragen und die Parteikosten wettzu-schlagen; 
 
verfügt die Präsidentin: 
 
1. 
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. 
 
3. 
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 
 
4. 
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Handelsgerichtspräsiden-ten des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 13. September 2012 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Klett 
 
Der Gerichtsschreiber: Kölz