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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1C_657/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 13. September 2013  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied, Bundesrichter Merkli, Eusebio, 
Gerichtsschreiber Härri. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Y.________, 
 
gegen  
 
Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, Bundesrain 20, 3003 Bern.  
 
Gegenstand 
Auslieferung an Polen, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 19. Juli 2013 des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Am 25. Februar 2013 ersuchte das polnische Justizministerium die Schweiz um Auslieferung des hier festgenommenen deutschen und russischen Staatsangehörigen X.________ zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren wegen Teilnahme an einer Schlägerei bzw. Körperverletzung und versuchter Erpressung. 
 
 Am 2. April 2013 bewilligte das Bundesamt für Justiz die Auslieferung. 
 
 Auf die von X.________ dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesstrafgericht (Beschwerdekammer) am 19. Juli 2013 nicht ein. Es erachtete die Beschwerde als verspätet (E. 2). Wäre darauf einzutreten gewesen, hätte sie nach Ansicht des Bundesstrafgerichts abgewiesen werden müssen, da X.________ nicht glaubhaft gemacht habe, dass er in einem polnischen Gefängnis konkret der Gefahr ausgesetzt sei, in einer gegen Art. 3 EMRK verstossenden Weise behandelt zu werden (E. 3). 
 
B.   
X.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, der Entscheid des Bundesstrafgerichts sei aufzuheben, und weiteren Anträgen. 
 
C.   
Das Bundesstrafgericht verweist unter Verzicht auf weitere Bemerkungen auf seinen Entscheid, an dessen Begründung es festhält. 
 
 Das Bundesamt für Justiz hat sich vernehmen lassen mit dem Antrag, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten; eventualiter sei sie abzuweisen. Es hält dafür, es fehle an der Eintretensvoraussetzung des besonders bedeutenden Falles nach Art. 84 BGG
 
 X.________ hat eine Replik eingereicht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Gemäss Art. 54 Abs. 1 BGG wird das bundesgerichtliche Verfahren in einer der Amtssprachen geführt, in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids. Von dieser Regel abzuweichen besteht hier kein Grund. Das bundesgerichtliche Urteil ergeht deshalb in deutscher Sprache, auch wenn der Beschwerdeführer seine Eingaben in französischer Sprache eingereicht hat. 
 
2.  
 
2.1. Gemäss Art. 84 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde nur zulässig, wenn er unter anderem eine Auslieferung betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Abs. 1). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Abs. 2).  
 
 Art. 84 BGG bezweckt die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen (BGE 134 IV 156 E. 1.3.1 S. 160 mit Hinweisen). Ein besonders bedeutender Fall ist mit Zurückhaltung anzunehmen (BGE 136 IV 139 E. 2.4 S. 144 mit Hinweis). 
 
 Ein besonders bedeutender Fall kann auch bei einer Auslieferung nur ausnahmsweise angenommen werden. In der Regel stellen sich insoweit keine Rechtsfragen, die der Klärung durch das Bundesgericht bedürfen, und kommt den Fällen auch sonst wie keine besondere Tragweite zu (BGE 134 IV 156 E. 1.3.4 S. 161). 
 
 Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen als unzulässig, so fällt es gemäss Art. 107 Abs. 3 BGG - abgesehen von einem hier nicht gegebenen Ausnahmefall - den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. 
 
 Nach Art. 109 BGG entscheidet die Abteilung in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen kein besonders bedeutender Fall vorliegt (Abs. 1). Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Abs. 3). 
 
2.2. Es geht hier um eine Auslieferung und damit um ein Sachgebiet, bei dem die Beschwerde nach Art. 84 Abs. 1 BGG insoweit möglich ist. Es stellt sich die Frage, ob ein besonders bedeutender Fall gegeben sei. Der Beschwerdeführer anerkennt, dass das Bundesgericht insoweit - auch bei einer Auslieferung - hohe Anforderungen stellt (Beschwerde S. 3 Ziff. 2.3.1). Diese sind hier nicht erfüllt.  
 
 Der Vertreter des Beschwerdeführers nahm den Auslieferungsentscheid des Bundesamtes am 3. April 2013 in Empfang. Die Frist von 30 Tagen zur Erhebung der Beschwerde bei der Vorinstanz endete somit am Freitag, 3. Mai 2013, um Mitternacht. Die Beschwerde an die Vorinstanz und das Begleitschreiben dazu tragen das Datum des 3. Mai 2013. Im Begleitschreiben führte der Vertreter des Beschwerdeführers aus, die Postschalter seien nunmehr, kurz vor 23.00 Uhr, geschlossen. Der Einwurf der Beschwerde in einen Briefkasten werde deshalb mit einem Mobiltelefon gefilmt. Das entsprechende Video zeige auch die (mit dem Datum versehene) Uhr der öffentlichen Verkehrsbetriebe, deren vollständige Vertrauenswürdigkeit zu vermuten sei. Dem fügte der Vertreter bei: "On produira la séquence vidéo sur clef USB ou CD-Rom". Die Umschläge, mit welchen die Beschwerde der Vorinstanz zugestellt wurden, stempelte die Post am 4. Mai 2013 ab. Der "Track and Trace"-Auszug der Post bezeichnet als Aufgabezeitpunkt der Eingabe den 4. Mai 2013, 07.57 Uhr. Entscheidend für die Wahrung der Beschwerdefrist war somit, ob der Vertreter die Beschwerde tatsächlich noch am 3. Mai 2013 vor Mitternacht in den Briefkasten geworfen hatte. Die Vorinstanz erwägt dazu, mit dem vom Beschwerdeführer angekündigten Video wäre der von ihm behauptete Sachverhalt bzw. die Fristwahrung rechtsgenüglich nachweisbar. Den entsprechenden Datenträger habe der Beschwerdeführer als Beweismittel jedoch lediglich angekündigt; eingetroffen sei er bei der Vorinstanz nicht. Demnach ergebe sich anhand der vorliegenden Unterlagen der 4. Mai 2013 als Datum der schriftlichen Beschwerdeeinreichung. Der Beschwerdeführer sei seiner Beweispflicht nicht nachgekommen, die Vermutung, wonach der Poststempel mit dem tatsächlichen Einwurf übereinstimmt, umzustossen. 
 
 Diese Erwägungen lassen keine Verletzung elementarer Verfahrensgrundsätze erkennen. Dem Beschwerdeführer bzw. seinem Anwalt musste bewusst sein, dass sich die Vorinstanz unter den gegebenen Umständen mit der Frage der Fristwahrung näher zu befassen haben werde. Damit hätte er erhöhte Vorsicht walten lassen müssen und das der Vorinstanz  vorbehaltlos angekündigte Video ("on produira la séquence vidéo ...") auch tatsächlich zusenden müssen. Wenn er das  
nicht getan hat, hat er es sich selber zuzuschreiben. 
 
 Angesicht dessen kann der Fall - im Lichte der restriktiven Rechtsprechung - nicht als besonders bedeutend eingestuft werden. 
 
3.   
Die Beschwerde ist danach unzulässig. 
 
 Da sie aussichtslos war, kann die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nach Art. 64 BGG nicht bewilligt werden. Unter den gegebenen Umständen - der Beschwerdeführer befindet sich seit mehreren Monaten in Haft und lebte offenbar schon vorher in angespannten finanziellen Verhältnissen - rechtfertigt es sich jedoch, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). 
 
 Die Beschwerde hatte von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung (instruktionsrichterliche Verfügung 1C_205/2007 vom 6. September 2007 E. 6). Der entsprechende Antrag war daher entbehrlich. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
3.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 13. September 2013 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Aemisegger 
 
Der Gerichtsschreiber: Härri