Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
2C_666/2016
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Urteil vom 13. September 2016
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.
Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung (Familiennachzug),
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich,
4. Abteilung, vom 6. Juli 2016.
Erwägungen:
1.
A.________ ist ein in der Schweiz niedergelassener Staatsangehöriger von Peru. Er hat zusammen mit einer Landsfrau einen 15-jährigen Sohn. Er ersuchte um eine Einreisebewilligung für die Mutter zwecks Vorbereitung der Heirat und zwecks Verbleibs von Mutter und Sohn in der Schweiz. Am 18. März 2015 lehnte das Migrationsamt des Kantons Zürich das Begehren ab. Die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich wies einen gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 9. Mai 2016 ab, der - nach zwischenzeitlich in Peru erfolgter Heirat - nun den Familiennachzug für Ehefrau und Sohn zum Gegenstand hatte. Am 26. Mai 2016 überbrachte A.________ dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich eigenhändig in eigenem Namen sowie im Namen der Gattin und des Sohnes eine Beschwerde gegen den Rekursentscheid. Mit Präsidialverfügung des Verwaltungsgerichts vom 31. Mai 2016 wurde ihm, unter Androhung des Nichteintretens, eine Frist von 20 Tagen zur Bezahlung einer Kaution von Fr. 2'060.-- (Kostenvorschuss) angesetzt. Die Verfügung konnte am 3. Juni 2016 an der vom Betroffenen angegebenen Adresse nicht zugestellt werden, weil die Post ihn unter dieser Adresse nicht ermitteln konnte. Mit Verfügung des Einzelrichters vom 6. Juli 2016 trat das Verwaltungsgericht auf die Beschwerde nicht ein, weil der Kostenvorschuss nicht geleistet worden war.
Am 29. Juli 2016 erhob A.________ beim Bundesgericht gegen diese Verfügung Beschwerde. Mit Schreiben vom 3. August 2016 wurde er über die bei der Beschwerdeführung einzuhaltenden Formvorschriften belehrt, unter Hinweis darauf, dass die Eingabe vom 29. Juli 2016 diesen nicht genügen dürfte, jedoch die Beschwerdefrist angesichts des Friststillstandes vom 15. Juli bis zum 15. August 2016 (Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG) noch einige Zeit laufe, sodass die Möglichkeit zu fristgerechter Beschwerdeergänzung bestehe. Am 13. August 2016 hat A.________ eine Beschwerdeergänzung nachgereicht.
2.
2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt schweizerisches Recht (Art. 95 BGG) verletze. Die Begehren und Begründung haben sachbezogen zu sein; die Beschwerde führende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen). Nicht unmittelbar gerügt werden kann die Verletzung von kantonalem Recht (s. Art. 95 BGG). Beruht der angefochtene Entscheid auf kantonalem Recht, kann weitgehend bloss die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden; entsprechende Rügen bedürfen gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG spezifischer Geltendmachung und Begründung (BGE 141 I 36 E. 1.3 S. 41; 138 I 225 E. 3.1 und 3.2 S. 227 f.; 137 V 57 E. 1.3 S. 60 f.;136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68, je mit Hinweisen). Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht verbindlich, es sei denn, die Partei zeige auf, dass und inwiefern die tatsächlichen Feststellungen qualifiziert falsch oder in Verletzung von Verfahrensvorschriften getroffen worden seien, was spezifisch geltend zu machen und zu begründen ist, sofern entsprechende Mängel nicht ins Auge springen (vgl. Art. 105 Abs. 1 und 2 sowie Art. 97 Abs. 1 BGG; dazu BGE 140 III 115 E. 2 S. 117, 264 E. 2.3 S. 266; 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62 mit Hinweisen).
2.2. Angefochten ist ein Nichteintretensentscheid, der darauf beruht, dass der Kostenvorschuss trotz Androhung des Nichteintretens innert der angesetzten Frist nicht bezahlt worden ist. Das Verwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer in seiner am 26. Mai 2016 eigenhändig überbrachten Beschwerde gegen den Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion wie schon im Rekursverfahren weiterhin eine Adresse in Glattbrugg angegeben habe; die dorthin verschickte Kostenvorschussverfügung vom 31. Mai 2016 habe dem Beschwerdeführer nicht zugestellt werden können, weil die Post ihn an der angegebenen Adresse nicht habe ermitteln können; damit aber habe die Zahlungsaufforderung, die für den Säumnisfall Nichteintreten androhte, unter Berücksichtigung von § 71 des Zürcher Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) in Verbindung mit Art. 138 Abs. 3 ZPO als ergänzendes kantonales Recht als am 3. Juni 2016 zugestellt zu gelten (Zustellungsfiktion). Die dem Bundesgericht vorgelegte Rechtsschrift vom 29. Juli 2016 enthält wenigstens sinngemäss den Antrag, das Verwaltungsgericht solle sich (allenfalls zu einem späteren Zeitpunkt) mit der bei ihm eingereichten Beschwerde befassen; hingegen fehlt jegliche Bezugnahme auf die rein verfahrensrechtliche Problematik der angefochtenen Verfügung. In der ergänzenden Eingabe vom 13. August 2016 erklärt der Beschwerdeführer, dass er sich im Mai und Juni 2016 in einem Obdachlosenheim aufgehalten habe, weshalb er Sendungen nicht habe in Empfang nehmen können. Weder widerspricht er der Sachverhaltsfeststellung des Verwaltungsgerichts, dass er in der diesem vorgelegten Beschwerde die Adresse in Glattbrugg angegeben habe, noch diskutiert er die rechtlichen Grundlagen der bei dieser Sachlage grundsätzlich in Betracht kommenden Zustellungsfiktion; namentlich legt er nicht dar, inwiefern das Verwaltungsgericht bei der Handhabung des diesbezüglich einschlägigen kantonalen Rechts schweizerisches Recht - im Wesentlichen verfassungsmässige Rechte (s. vorstehend E. 2.1) - missachtet habe. Dass die Nichtleistung des gültig eingeforderten Kostenvorschusses Nichteintreten zur Folge hat, wird in der Beschwerde nicht in Frage gestellt.
Die Beschwerde enthält zum beschränkten Prozessgegenstand offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG); es ist darauf mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2.3. Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. September 2016
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Seiler
Der Gerichtsschreiber: Feller