Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4D_76/2024
Urteil vom 13. September 2024
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin,
Bundesrichterin Hohl,
Bundesrichter Rüedi,
Gerichtsschreiber Gross.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________ AG,
vertreten durch Advokat Dr. Alexander Pauer, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Versicherungsvertrag; Fristwahrung,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 6. Mai 2024 (NP230037-O/U).
Sachverhalt:
A.
A.________ (Kläger, Beschwerdeführer) war in Deutschland in ein Verfahren vor einer Rechtsanwaltskammer verwickelt. In diesem Zusammenhang hatte er erfolglos Versicherungsdeckung bei der B.________ AG (Beklagte, Beschwerdegegnerin) beantragt.
B.
Am 19. Juni 2023 stellte das Friedensrichteramt C.________ dem Kläger die Klagebewilligung aus, die ihm am 24. Juni 2023 zugestellt wurde.
In der Folge reichte der Kläger beim Bezirksgericht Meilen eine auf den 26. Oktober 2023 datierte Klageschrift ein. Seine Anträge wichen insoweit von den Begehren im Schlichtungsverfahren ab, als er neu einen Betrag von EUR 10'841.08 statt EUR 10'428.59 einklagte und zusätzlich ein Feststellungsbegehren stellte.
Die Klageschrift trägt den Vermerk "Persönlicher Einwurf in den Gerichtsbriefkasten am 27.10.2023 zwischen 21h30-22h30". Auf der vom Kläger physisch eingereichten Version der Klageschrift brachte das Bezirksgericht einen Stempel an, wonach die Eingabe am 30. Oktober 2023 aus dem Briefkasten entnommen worden sei.
Zusätzlich verschickte der Kläger am 27. Oktober 2023 um 23:50:25 Uhr per E-Mail eine elektronische Version der Klageschrift. Darauf brachte das Bezirksgericht einen Stempel an, der bestätigte, dass die Eingabe am 27. Oktober 2023 elektronisch eingegangen sei. Letztgenannter Version der Klageschrift ist eine Fotografie vom 27. Oktober 2023 um 22:18 Uhr beigefügt. Die Fotografie soll den Einwurf der Klage in den Briefkasten des Bezirksgerichts zeigen.
Das Bezirksgericht führte keinen Schriftenwechsel durch und trat mit Verfügung vom 6. November 2023 auf die Klage nicht ein.
Die dagegen gerichtete Berufung wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 6. Mai 2024 ab.
C.
Der Kläger beantragt mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde, der Beschluss des Obergerichts sei aufzuheben und dieses sei anzuweisen, die Verfügung des Bezirksgerichts aufzuheben und dieses anzuweisen, auf die Klage einzutreten und in der Sache zu entscheiden. Eventualiter sei das Bezirksgericht direkt anzuweisen, auf die Klage einzutreten und das Verfahren weiterzuführen.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung wurde am 23. Mai 2024 abgewiesen, da er es nicht begründet hatte. Mit separater Eingabe vom 7. Juni 2024 ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren. Mit Verfügung vom 12. Juni 2024 wurde er aufgefordert, Auskunft über seine finanziellen Verhältnisse zu geben und diese zu belegen. Am 3. Juli 2024 reichte er eine Stellungnahme ein, in der er sich als "derzeit technisch zahlungsunfähig" bezeichnete.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
1.
Der ange fochtene Entscheid ist ein verfahrensabschliessender Endentscheid (Art. 117 i.V.m. Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz (Art. 114 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 BGG). Der Streitwert erreicht die erforderliche Streitwertgrenze von Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG nicht, weshalb die Beschwerde in Zivilsachen nicht gegeben ist. Dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG), macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Die erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde erweist sich somit als das zulässige Rechtsmittel (Art. 113 BGG).
2.
2.1. Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 116 BGG). Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten nicht von Amtes wegen, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG). Dies bedeutet, dass klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 135 III 232 E 1.2; 134 I 83 E. 3.2; je mit weiteren Hinweisen).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 118 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie auf einer Verletzung verfassungsmässiger Rechte beruht (Art. 116 i.V.m. Art. 118 Abs. 2 BGG). Wird Letzteres geltend gemacht, ist neben der Erheblichkeit der gerügten Tatsachenfeststellung für den Ausgang des Verfahrens klar und detailliert darzutun, inwiefern diese verfassungswidrig, insbesondere willkürlich, sein soll (BGE 133 III 393 E. 7.1, 585 E. 4.1; je mit Hinweisen). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 117 i.V.m. Art. 99 Abs. 1 BGG).
2.3. Macht die beschwerdeführende Partei eine Verletzung des Willkürverbots geltend, genügt es nicht, wenn sie einfach behauptet, der angefochtene Entscheid sei willkürlich (BGE 134 II 349 E. 3). Willkür liegt nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls in Betracht zu ziehen oder gar vorzuziehen wäre, sondern bloss, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 141 III 564 E. 4.1; 140 III 16 E. 2.1; je mit Hinweisen). Erforderlich ist zudem, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 141 III 564 E. 4.1; 140 III 16 E. 2.1; je mit Hinweisen).
2.4. Die Beweiswürdigung erweist sich als willkürlich, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt, es ohne sachlichen Grund ein wichtiges oder entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 137 III 226 E. 4.2 mit Hinweisen). Allein dass die vom Gericht gezogenen Schlüsse nicht mit der Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmen, belegt noch keine Willkür (BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweisen). Entsprechend genügt es nicht, lediglich einzelne Beweise anzuführen, die anders als im angefochtenen Entscheid gewichtet werden sollen, und dem Bundesgericht in appellatorischer Kritik die eigene Auffassung zu unterbreiten, als ob diesem eine freie Sachverhaltsprüfung zukäme (vgl. nur das Urteil 4A_49/2017 vom 9. Juni 2017 E. 2 mit Hinweisen).
3.
Gemäss Art. 209 Abs. 3 ZPO berechtigt die Klagebewilligung nach Eröffnung während dreier Monate zur Einreichung der Klage beim Gericht. Der Beschwerdeführer beanstandet den vorinstanzlichen Schluss, dass er seine Klage nicht innert dieser Frist eingereicht habe. Er rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf re chtliches Gehör und einen Verstoss gegen das Willkürverbot sowie das Verbot des überspitzten Formalismus.
3.1. Die Erstinstanz hatte zusammengefasst festgehalten, die Klagefrist sei am 27. Oktober 2023 abgelaufen. Die Klageschrift, die der Beschwerdeführer am 27. Oktober 2023 um 23:50:25 Uhr elektronisch eingereicht habe, sei nicht beachtlich, weil sie den Erfordernissen von Art. 130 Abs. 2 ZPO nicht entspreche. Der Beschwerdeführer sei Anwalt und habe keinen Anspruch auf Verbesserung des Mangels. Zudem sei nicht erwiesen, dass er die physische Version der Klageschrift am 27. Oktober 2023 in ihren Briefkasten geworfen habe. Auf der Klageschrift sei vermerkt: "Persönlicher Einwurf in den Gerichtsbriefkasten am 27.10.2023 zwischen 21h30-22h30". Dies sei nicht ausreichend, um die Vermutung umzustossen, dass der Briefumschlag an dem Tag eingeworfen worden sei, der dem gerichtlichen Eingangsstempel entspreche. Auch die mit der ungültigen elektronischen Eingabe mitgereichte Fotografie des Briefumschlags bei ihrem Briefkasten hätte diese Vermutung nicht umstossen können.
3.2. Die Vorinstanz verwies auf Art. 143 Abs. 1 ZPO, wonach Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden müssen. Sie erwog, der Beschwerdeführer habe selbst angegeben, er sei in Deutschland als Anwalt zugelassen und habe in der Schweiz einen Master of Law erworben. Er trete als "Lawyer & Consultant" unter Angabe seiner schweizerischen Wohnadresse öffentlich auf. Mit dieser Begründung qualifizierte sie ihn als rechtskundigen Juristen, der habe wissen müssen, dass er mit der Behauptung, er habe am späten Abend des Fristablaufs die Klageschrift direkt in den Briefkasten der Erstinstanz geworfen, eine prozessuale Unsicherheit geschaffen habe.
Unter diesen Umständen hätte er unaufgefordert und vor Ablauf der Frist Beweismittel für den Nachweis des rechtzeitigen Einwurfs anbieten müssen. Er habe aber bloss auf der physisch abgegebenen Klageschrift den Vermerk "Persönlicher Einwurf in den Gerichtsbriefkasten am 27.10.2023 zwischen 21h30-22h30" angebracht. Die Erstinstanz habe zutreffend erkannt, dass es sich hierbei um eine reine Parteibehauptung handle. Eine Beweisofferte sei damit jedenfalls nicht verbunden gewesen. Auch der Vermerk "Klageschrift und Kopie der Klagebewilligung zusätzlich per elektronisches Einschreiben am 27.10.2023" stelle keine gehörige Beweisofferte dar, sondern sei ebenfalls eine reine Parteibehauptung. Insoweit gelte dessen Behauptung als beweislos. Es sei nicht zu beanstanden, dass die Erstinstanz nicht von Amtes wegen ein Beweisverfahren durchgeführt habe. Das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers sei dadurch nicht verletzt. Die Vorinstanz verweist auf das Urteil 4A_229/2017 vom 7. Dezember 2017 E. 3.4, wo das Bundesgericht festhielt, die beschränkte Untersuchungsmaxime im Rahmen von Art. 60 ZPO bedeute nicht, dass das Gericht von Amtes wegen nach Tatsachen forschen muss, die für das Vorliegen einer Prozessvoraussetzung sprechen, wenn solche vom Beschwerdeführer nicht oder verspätet vorgebracht worden sind.
3.3. Gemäss Art. 142 Abs. 1 ZPO beginnen Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen. Berechnet sich eine Frist nach Monaten, so endet sie gemäss Art. 142 Abs. 2 ZPO im letzten Monat an dem Tag, der dieselbe Zahl trägt wie der Tag, an dem die Frist zu laufen begann. Fehlt der entsprechende Tag, so endet die Frist am letzten Tag des Monats.
Im Urteil 5A_691/2023 vom 13. August 2024 legte das Bundesgericht Art. 142 Abs. 1 und 2 ZPO aus und gelangte zum Ergebnis, dass Art. 142 Abs. 2 ZPO in dem Sinne zu verstehen ist, dass sich "der Tag, an dem die Frist zu laufen begann" nicht nach Art. 142 Abs. 1 ZPO richtet, sondern auf den Tag des fristauslösenden Ereignisses Bezug nimmt (Urteil 5A_691/2023 vom 13. August 2024 E. 5.6, zur Publikation vorgesehen). Entgegen der Vorinstanzen begann die Frist zur Klageeinreichung gemäss Art. 209 Abs. 3 ZPO somit am 24. Juni 2023 zu laufen (Zustellung der Klagebewilligung) und endete - unter Berücksichtigung des Fristenstillstands während den Gerichtsferien vom 15. Juli 2023 bis und mit dem 15. August 2023 (Art. 145 Abs. 1 lit. b ZPO) - bereits am 26. Oktober 2023.
Selbst wenn man zugunsten des Beschwerdeführers mit den Vorinstanzen davon ausgehen möchte, die Frist sei erst am 27. Oktober 2023 abgelaufen, vermöchte er - wie nachfolgend dargelegt - mit seinen Rügen nicht durchzudringen.
3.4.
3.4.1. Die Frist darf bis zur letzten Minute des Tages ausgeschöpft werden. Der Absender trägt jedoch die Beweislast für die rechtzeitige Aufgabe. Ihm obliegt mithin der Nachweis, dass er seine Eingabe bis um 24:00 Uhr des letzten Tages der laufenden Frist der Post übergeben hat. Der Beweis wird in der Regel mit dem Poststempel erbracht (BGE 147 IV 526 E. 3.1; 142 V 389 E. 2.2; Urteile 4A_556/2022 vom 4. April 2023 E. 2.1; 4A_466/2022 vom 10. Februar 2023 E. 2; 5A_972/2018 vom 5. Februar 2019 E. 4.1). Soweit der Einwurf bei der Post nach Schalterschluss erfolgt und deshalb offensichtlich ist, dass der Eingangsstempel auf ein späteres Datum lauten wird, hat der Absender aufgrund der Vermutung, wonach das Datum des Stempels mit demjenigen der Übergabe übereinstimmt, geeignete Beweisvorkehrungen zu treffen für die Behauptung, die Sendung schon am Vortag der Abstempelung oder sogar noch früher in einen Briefkasten eingeworfen zu haben, um so die Vermutung zu widerlegen (Urteile 4A_556/2022 vom 4. April 2023 E. 2.1; 4A_466/2022 vom 10. Februar 2023 E. 2; 5A_503/2019 vom 20. Dezember 2019 E. 4.1). Diese Grundsätze gelten analog auch vorliegend, wo die Klageschrift direkt in den Briefkasten der Erstinstanz eingeworfen wurde.
3.4.2. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss ein Rechtsanwalt sich des Risikos bewusst sein, dass seine Sendung nicht am gleichen Tag abgestempelt wird, wenn er sie nach Schalterschluss in einen Briefkasten wirft. Schafft ein Rechtsanwalt eine derartige verfahrensmässige Unsicherheit über die Fristwahrung, muss er unaufgefordert ("spontanément") und vor Ablauf der Frist Beweismittel für die Behauptung der Rechtzeitigkeit anbieten, indem er beispielsweise auf dem Briefumschlag vermerkt, die Postsendung sei kurz vor Fristablauf in Anwesenheit von Zeugen in einen Briefkasten gelegt worden (BGE 147 IV 526 E. 3.1; Urteile 4A_556/2022 vom 4. April 2023 E. 2.1; 4A_466/2022 vom 10. Februar 2023 E. 2; 5A_185/2022 vom 21. Dezember 2022 E. 6; 5A_965/2020 vom 11. Januar 2021 E. 4.2.3; 5A_503/2019 vom 20. Dezember 2019 E. 4.1; je mit Hinweisen).
3.4.3. Kein taugliches Beweismittel ist in diesem Zusammenhang eine Fotografie des Briefumschlags, die zeigen soll, wie dieser in den Briefkasten geworfen wird. Denn eine Fotografie kann anders als etwa ein Video nicht beweisen, dass der Briefumschlag tatsächlich verschlossen eingeworfen wurde (vgl. Urteil 6B_569/2023 vom 31. Juli 2023 E. 1.2: "ne permettent pas d'établir que l'enveloppe contenant le recours a bien été glissée dans la boîte postale à la date et à l'heure indiquées et que le pli était déjà fermé au moment de la prise du cliché photographique.").
3.5. Der Beschwerdeführer machte im Berufungsverfahren geltend, er habe am 27. Oktober 2023 um 23:50:25 Uhr noch vor Fristablauf per E-Mail die Fotografie vom 27. Oktober 2023 als Beweismittel eingereicht und damit die rechtzeitige Einreichung der Klageschrift nachgewiesen. Dazu hielt die Vorinstanz fest, gemäss Art. 130 Abs. 2 ZPO müsse bei elektronischer Einreichung die Eingabe mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 über Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur und anderer Anwendungen digitaler Zertifikate (Bundesgesetz über die elektronische Signatur; ZertES; SR 943.03) versehen sein.
3.5.1. Die Vorinstanz verwies zutreffend auf das Schrifttum, wonach zur Eingabe auch die darin erwähnten und mit ihr eingereichten Beilagen gehören, die bei elektronischer Übermittlung ebenfalls mit der elektronischen Signatur versehen sein müssen, um die Vollständigkeit und Echtheit der Beilagen zu gewährleisten (JULIA GSCHWEND, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Auflage 2017, N. 3 zu Art. 130 ZPO). Entsprechend dem Wortlaut von Art. 130 Abs. 2 ZPO muss die anerkannte elektronische Signatur das gesamte Dokument erfassen, also auch sämtliche Beilagen der Eingabe. Dies führt dazu, dass bei elektronischen Übermittlungen auch Dokumente "unterschrieben" werden müssen, die bei einer Eingabe in Papierform ohne Unterschrift eingereicht werden könnten. Im erläuternden Bericht des Bundesamts für Justiz wird dies damit gerechtfertigt, dass die qualifizierte elektronische Signatur neben der sicheren Identifikation des Absenders auch die Vollständigkeit und Echtheit des Dokuments gewährleisten soll (ADRIAN STAEHELIN, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], 3. Aufl. 2016, N. 11 zu Art. 130 ZPO mit Hinweisen).
3.5.2. Bezogen auf den konkreten Fall erwog die Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe zwar für seine elektronische Eingabe vom 27. Oktober 2023 mit der PrivaSphere AG eine zulässige Zustellplattform verwendet (vgl. dazu GSCHWEND, a.a.O., N. 14 zu Art. 130 ZPO), doch habe er die Eingabe nicht mit einer digitalen Signatur versehen. Damit sei die Eingabe nicht gültig erfolgt. Von der Ungültigkeit erfasst sei auch die beigelegte Fotografie. Eine nachträgliche Heilung dieses Mangels sei nicht möglich. Dabei verwies sie zutreffend auf die einschlägige bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 142 V 152 E. 4.5 mit Hinweis auf das Urteil 4A_596/2015 vom 9. Dezember 2015). Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, liegt darin kein überspitzter Formalismus und keine Willkür. Die Vorinstanz ergänzte sodann, dass abgesehen davon Fotografien allein den nötigen strikten Beweis ohnehin nicht erbringen könnten. Weitergehende Beweisofferten vor Erstinstanz habe der Beschwerdeführer nicht behauptet.
4.
Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe ohnehin hinsichtlich "einer höheren Klageforderung" und des Feststellungsbegehrens auf das Schlichtungsverfahren verzichtet.
4.1. Dem Entscheidverfahren geht grundsätzlich ein Schlichtungsversuch vor einer Schlichtungsbehörde voraus (Art. 197 ZPO). Die klagende Partei kann einseitig auf das Schlichtungsverfahren verzichten, wenn die beklagte Partei Sitz oder Wohnsitz im Ausland hat (Art. 199 Abs. 2 lit. a ZPO).
4.2.
4.2.1. Dass der Beschwerdeführer keinen Gebrauch von dieser Möglichkeit machte, legte die Vorinstanz einlässlich dar. Sie erwog, er habe am 14. März 2023 ein Schlichtungsgesuch gestellt und die Klage unter Beilage der ihm ausgestellten Klagebewilligung bei der Erstinstanz eingereicht. Er habe zwar sein Leistungsbegehren erhöht und die Klage um ein Feststellungsbegehren erweitert. Doch habe er keine verschiedenen, voneinander unabhängige Klagen gegen die Beschwerdegegnerin eingereicht. Vielmehr sei seine Klage bereits mit der Einreichung des Schlichtungsgesuchs gemäss Art. 62 Abs. 1 ZPO rechtshängig geworden. Diese rechtshängige Klage habe er abgeändert. Die Abänderung einer rechtshängigen Klage sei nach Massgabe von Art. 227 und Art. 230 ZPO durchaus möglich, ohne dass ein neues Schlichtungsverfahren erforderlich sei. Die Vorinstanz verwies diesbezüglich auf die Lehre, wonach das Rechtsbegehren sich im Lauf des Verfahrens verändern kann. Berühren die Veränderungen den Streitgegenstand nicht oder sind sie unzulässig, so bleibt es bei der Rechtshängigkeit des ursprünglichen Begehrens (vgl. dazu LORENZ DROESE, in: Schweizerische Zivilprozessordnung, Oberhammer/Domej/ Haas [Hrsg.], 3. Auflage 2021, N. 14 zu Art. 62 ZPO). Das prozessuale Schicksal dieses Begehrens ist dem alleinigen Einfluss der klagenden Partei - unter dem Vorbehalt eines teilweisen Rückzugs - grundsätzlich entzogen. Mit dieser Begründung gelangte die Vorinstanz zum zutreffenden Schluss, dass sich die Frage nach einem vom Beschwerdeführer mit Einreichung der Klage beim Gericht erklärten Verzicht auf das Schlichtungsverfahren für eine "höhere Klageforderung" oder für ein Feststellungsbegehren überhaupt nicht stelle.
Die Vorinstanz erwog, auch eine abgeänderte Klage müsse die Prozessvoraussetzungen erfüllen, was namentlich erfordere, dass die Klage innerhalb der Klagebewilligungsfrist eingereicht worden sei. Die Erweiterung einer verspäteten Klage um Rechtsbegehren, die für sich allein nicht der obligatorischen Schlichtung unterstünden, vermöge nichts an diesem Erfordernis zu ändern.
4.2.2. Die Vorinstanz wandte sich sodann dem Einwand des Beschwerdeführers zu, dass er integral auf das Schlichtungsverfahren verzichtet habe. Dieses Vorbringen qualifizierte sie als Novum, das der Beschwerdeführer im Berufungsverfahren selbst geschaffen habe. Sie verwies auf BGE 146 III 416, wonach sich die Zulässigkeit von Noven, deren Entstehung vom Willen der Parteien abhängt, danach entscheidet, ob sie trotz zumutbarer Sorgfalt im Sinne von Art. 229 Abs. 1 lit. b ZPO nicht vorher vorgebracht werden konnten (BGE 146 III 416 E. 5.3). Sodann stellte sie fest, der Beschwerdeführer habe sich zur Zulässigkeit des Novums nicht geäussert, weshalb es ohne Weiteres unberücksichtigt bleiben müsse.
5.
Was der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzlichen Erwägungen vorbringt, verfängt nicht.
5.1. Er verweist auf seine Klageschrift vom 26. Oktober 2023, seine Berufungsschrift vom 17. November 2023 (recte: 4. Dezember 2023) und seine Berufungsreplik vom 2. April 2024. Dazu trägt er sinngemäss vor, er habe in der Berufungsschrift auf den Seiten 7 ff. vorgetragen, die Erstinstanz habe nicht erkannt, dass die Frage der rechtzeitigen Einreichung der Klage nicht entscheiderheblich sei, weil er gemäss Art. 199 Abs. 2 lit. a ZPO auf das Schlichtungsverfahren verzichten könne, da die Beschwerdegegnerin ihren Sitz im Ausland habe. In der Berufungsreplik vom 2. April 2024 habe er vorgetragen, die Frage der Tauglichkeit von Fotografien zum Nachweis des Einwurfs könne offenbleiben, da sie nicht entscheiderheblich sei, weil ein Schlichtungsverfahren im vorliegenden Fall nicht verpflichtend sei.
Der Beschwerdeführer bringt damit nichts vor, was die vorinstanzlichen Erwägungen als willkürlich oder sonst verfassungswidrig ausweisen würde. Er trug in der Klageschrift vom 26. Oktober 2023 vor, die klagende Partei könne gemäss Art. 199 Abs. 2 lit. a ZPO auf das Schlichtungsverfahren verzichten. Von dieser Möglichkeit mache er Gebrauch, "soweit er eine höhere Klageforderung und ein Feststellungsbegehren geltend [mache]" (vgl. dort S. 8). Wie bereits erwähnt, erwog die Vorinstanz dazu, er habe keine verschiedenen, voneinander unabhängige Klagen gegen die Beschwerdegegnerin eingereicht, sondern seine rechtshängige Klage abgeändert. Mit dieser Begründung setzt er sich nicht hinreichend auseinander. Auch zeigt er nicht hinreichend auf, dass er das Novum eines integralen Verzichts auf das Schlichtungsverfahren - entgegen der Vorinstanz - rechtzeitig vorgebracht hat. Gleiches gilt für die vorinstanzliche Eventualbegründung, wonach er sich ohnehin widersprüchlich verhalte, nachdem er ursprünglich ein Schlichtungsverfahren in die Wege geleitet und die Klagebewilligung, wenn auch verspätet, eingereicht habe.
5.2. Sodann verweist der Beschwerdeführer "auf den beiliegenden auf unionsrechtlichen Schadenersatz gerichteten Verfügungsantrag vom 26. April 2024 gegen die Bundesrepublik Deutschland (BRD) ". Er erwähnt Verfahren beim deutschen Bundesgerichtshof und dem Bundesverfassungsgericht und spricht "von dem grössten Datenmissbrauch der Nachkriegszeit in der deutschen Justiz". Zudem erwähnt er ein Verfahren gegen die Beschwerdegegnerin vor dem Landgericht X.________. Er trägt vor, die Eilverfahren in Deutschland würden den Vorteil bieten, dass der Instanzenzug kürzer und schneller sei und er dadurch schneller an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gelangen könne. Was er mit diesen Ausführungen im Verfahren vor Bundesgericht bezweckt, ist nicht ersichtlich. Jedenfalls ist nicht weiter darauf einzugehen.
5.3. Im Übrigen erschöpfen sich die Ausführungen des Beschwerdeführers in einer unzulässigen appellatorischen Kritik am angefochtenen Beschluss. Damit verfehlt er die Begründungsanforderungen der subsidiären Verfassungsbeschwerde (vgl. hiervor E. 2). Dies ist etwa der Fall, wenn er vorbringt, er müsse sich nicht erzählen lassen, er sei Jurist oder Rechtsanwalt. Denn wenn die betreffenden Richter Götter wären, gäbe es keine Obergerichte, kein Bundesgericht und keinen Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte mehr, weil Götter nämlich unfehlbar seien. Diesen "germanischen Grössenwahn" müsse er sich nicht bieten lassen. Auf solche und ähnliche Vorbringen braucht nicht eingegangen zu werden.
6.
Nach dem Gesagten legt der Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich dar, dass die Vorinstanz in Willkür verfallen wäre oder sonst verfassungsmässige Rechte verletzt hätte.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war die Beschwerde von Anfang an aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Beschwerdeführers ist somit bereits aus diesem Grund abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Damit kann offenbleiben, ob er seine geltend gemachte Mittellosigkeit überhaupt hinreichend belegt hat. Bei diesem Ergebnis wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Da keine Vernehmlassungen eingeholt wurden, besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. September 2024
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jametti
Der Gerichtsschreiber: Gross