Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_814/2024
Urteil vom 13. September 2024
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiberin Lustenberger.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Statthalteramt des Bezirkes Hinwil, Untere Bahnhofstrasse 25a, 8340 Hinwil.
Gegenstand
Einstellung, Nichteintreten,
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 20. Juni 2024 (UE240111-O/U/HEI).
Erwägungen:
1.
Mit Verfügung vom 25. März 2024 stellte das Statthalteramt Bezirk Hinwil eine Strafuntersuchung gegen B.________ wegen geringfügigen Betrugs ein. Daraufhin wandte sich A.________ mit Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich. Dieses trat auf die Beschwerde mit Verfügung vom 20. Juni 2024 nicht ein, weil A.________ die verlangte Sicherheit für allfällige Prozesskosten nicht fristgerecht geleistet hatte.
Bezugnehmend auf diese Verfügung gelangt A.________ an das Bundesgericht. In seiner Eingabe legt er dar, weshalb das Verhalten von B.________ seiner Ansicht nach einen (versuchten) Betrug darstellt, betont aber gleichzeitig, keinen Prozess zu wollen, der ihn etwas koste.
2.
Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer die angebliche Strafbarkeit von B.________ ausführlich begründet, ist seine Eingabe als Beschwerde in Strafsachen entgegenzunehmen. Gleichzeitig ist in den Ausführungen zu seiner finanziellen Situation ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu erblicken.
3.
Die Beschwerde an das Bundesgericht dient einzig dazu, vorinstanzliche Entscheide auf Rechtsverletzungen hin zu überprüfen (vgl. Art. 95 ff. BGG). Sie hat ein Begehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In gedrängter Form ist darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Unerlässlich ist, dass auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegt. Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 205 E. 2.6 mit Hinweisen).
4.
Der Beschwerdeführer schreibt, er habe den Grund für die Verfahrenseinstellung nicht verstanden und deshalb bei der Vorinstanz nachgefragt, wobei er ausdrücklich festgehalten habe, keine Kosten tragen zu wollen. Dieser Hinweis genügt zur Begründung, weshalb die Vorinstanz trotz fehlender Leistung des Kostenvorschusses auf die Beschwerde hätte eintreten müssen, klarerweise nicht. Deshalb ist auch auf seine Beschwerde vor Bundesgericht nicht einzutreten. Es ist insbesondere nicht die Aufgabe des Bundesgerichts, dem Rechtsuchenden ohne hinreichende Begründung und ausserhalb des Streitgegenstands den Gang eines Strafverfahrens zu erklären.
5.
Beim beschriebenen Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer von Gesetzes wegen kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein sinngemässes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, da die Beschwerde von vornherein als aussichtslos zu bezeichnen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG). Demnach kann nicht von einer Kostenauflage abgesehen werden, zumal der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe dem Bundesgericht zwar verhältnismässig geringen, aber dennoch Aufwand verursacht hat. Angesichts der konkreten Umstände scheint es jedoch sachgerecht, die Gerichtsgebühr auf das gesetzliche Minimum von Fr. 200.-- festzusetzen (Art. 65 Abs. 3 lit. b BGG).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Statthalteramt des Bezirkes Hinwil und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. September 2024
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger