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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_937/2024  
 
 
Verfügung vom 13. September 2024  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiber Stadler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Heinz Holzinger, 
Beschwerdegegnerin, 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, 4. Abteilung, Postfach 128, 8832 Wollerau. 
 
Gegenstand 
Einstellung; Rückzug, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Schwyz vom 19. Juni 2024 (BEK 2024 24). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Schwyz vom 19. Juni 2024 wurde mit Eingabe vom 9. September 2024 zurückgezogen. Sie ist damit als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben. 
 
2.  
Es sind keine Kosten zu erheben. 
 
 
Demnach verfügt die Einzelrichterin:  
 
1.  
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Diese Verfügung wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, 4. Abteilung, und dem Kantonsgericht Schwyz schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 13. September 2024 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Koch 
 
Der Gerichtsschreiber: Stadler