Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_937/2024
Verfügung vom 13. September 2024
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Stadler.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Heinz Holzinger,
Beschwerdegegnerin,
Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, 4. Abteilung, Postfach 128, 8832 Wollerau.
Gegenstand
Einstellung; Rückzug,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Schwyz vom 19. Juni 2024 (BEK 2024 24).
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Schwyz vom 19. Juni 2024 wurde mit Eingabe vom 9. September 2024 zurückgezogen. Sie ist damit als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben.
2.
Es sind keine Kosten zu erheben.
Demnach verfügt die Einzelrichterin:
1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, 4. Abteilung, und dem Kantonsgericht Schwyz schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. September 2024
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Stadler