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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7F_48/2024  
 
 
Urteil vom 13. September 2024  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Koch, als präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Hurni, Kölz, 
Gerichtsschreiberin Sauthier. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft See/Oberland, 
Postfach, 8610 Uster, 
Gesuchsgegnerin, 
 
Bezirksgericht Meilen, Zwangsmassnahmengericht, Untere Bruech 139, 8706 Meilen. 
 
Gegenstand 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 24. Juni 2024 (7F_32/2024). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Mit Urteil 7F_32/2024 vom 24. Juni 2024 trat das Bundesgericht auf ein von A.________ am 30. Mai 2024 eingereichtes Revisionsgesuch gegen das Urteil des Bundesgerichts 7B_64/2024 vom 27. Februar 2024 nicht ein. 
 
B.  
Mit Eingabe vom 12. August 2024 beantragt A.________ dem Bundesgericht u.a. die Revision des Revisionsurteils vom 24. Juni 2024 sowie die Aufhebung des Urteils vom 27. Februar 2024. Weiter beantragt er, Bundesrichter Abrecht, Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Hurni und Gerichtsschreiberin Sauthier seien in den Ausstand zu versetzen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Eine nochmalige Überprüfung der vom Bundesgericht beurteilten Streitsache ist grundsätzlich ausgeschlossen. Das Gericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Danach kann die Revision gemäss Art. 121 lit. a BGG unter anderem verlangt werden, wenn die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind. Art. 121 lit. a BGG verweist auf Art. 34 BGG (Urteil 7F_12/2024 vom 2. April 2024 E. 2). Allfällige Revisionsgründe sind in gedrängter Form darzulegen (Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 121-123 BGG). Die Revision räumt der betroffenen Person nicht die Möglichkeit ein, einen Entscheid, den sie für unrichtig hält, in der Sache neu beurteilen zu lassen bzw. dessen Wiedererwägung zu verlangen (Urteil 7F_12/2024 vom 2. April 2024 E. 2 mit Hinweisen). 
 
2.  
 
2.1. Der Gesuchsteller macht geltend, das Urteil 7F_32/2024 sei in Revision zu ziehen, weil es in der gleichen Spruchkörperbesetzung ergangen sei wie das sie betreffende materielle Sachurteil 7B_64/2024 vom 27. Februar 2024. Er beruft sich damit auf Art. 121 lit. a BGG. Die Rüge ist offensichtlich unbegründet. Gemäss Art. 34 Abs. 2 BGG bildet die Mitwirkung in einem früheren Verfahren des Bundesgerichts für sich allein keinen Ausstandsgrund der betroffenen Gerichtspersonen. Anders verhält es sich nur, wenn Umstände vorliegen, die darauf schliessen lassen, dass ein Ausstandsgrund gemäss Art. 34 Abs. 1 BGG erfüllt ist (vgl. Urteil 7F_12/2024 vom 2. April 2024 E. 3 mit Hinweisen). Derartige Umstände werden vom Gesuchsteller nicht ansatzweise dargetan. Das Ausstandsgesuch erweist sich als offensichtlich unbegründet und darauf kann - unter Mitwirkung der Gerichtspersonen, deren Ausstand beantragt wird - nicht eingetreten werden, ohne dass ein Verfahren nach Art. 37 BGG durchgeführt werden müsste (vgl. Urteil 7B_951/2023 vom 11. Juni 2024 E. 3.5 mit Hinweisen).  
 
2.2. Wie bereits im Revisionsverfahren 7F_32/2024 zielen die weiteren Vorbringen des Gesuchstellers auf eine materielle Neubeurteilung bzw. Wiedererwägung des ihn betreffenden Urteils 7B_64/2024 ab. Dies stellt keinen zulässigen Revisionsgrund im Sinne von Art. 121 ff. BGG dar (siehe vorne E. 2).  
 
2.3. Der Gesuchsteller wird darauf aufmerksam gemacht, dass weitere Eingaben in dieser Sache, die sich in einer Wiederholung vorangegangener Revisionsgesuche erschöpfen, künftig ohne Antwort abgelegt und auf solche hin keine weiteren Revisionsverfahren mehr eröffnet werden.  
 
3.  
Schliesslich fällt auch die vom Gesuchsteller beantragte "Verfahrensvereinigung" des Revisionsgesuchs mit seiner Beschwerde vom 31. Juli 2024 gegen eine Verfügung betreffend Entsiegelung ausser Betracht (Verfahren 7B_846/2024). Es handelt sich um zwei unterschiedliche Verfahren, welche nicht zu vereinigen sind. 
 
4.  
Zusammenfassend erweist sich das Revisionsgesuch als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten ist. Damit erübrigt sich ein Entscheid über das Gesuch um aufschiebende Wirkung. 
Bei diesem Verfahrensausgang wird der Gesuchsteller kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Deren Gewährung setzt jedoch insbesondere voraus, dass die gestellten Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bezirksgericht Meilen, Zwangsmassnahmengericht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 13. September 2024 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Das präsidierende Mitglied Gerichtsschreiberin: 
 
Koch Sauthier