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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_368/2024  
 
 
Urteil vom 13. September 2024  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Moser-Szeless, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Stadelmann, 
Bundesrichterin Scherrer Reber, 
Gerichtsschreiberin Rupf. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Mustafa Bayrak, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG), Direktionsbereich Strafverfolgung, Taubenstrasse 16, 3003 Bern, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Einfuhrabgaben, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Mai 2024 (A-5183/2023). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Mit Verfügung vom 23. August 2023 verpflichtete das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit A.________ zur Zahlung einer Zollnachforderung in Höhe von Fr. 166'863.-. Hiergegen leitete A.________ ein Beschwerdeverfahren ein und verlangte um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung vor Bundesverwaltungsgericht. Mit Zwischenverfügung vom 16. November 2023 wies dieses das Gesuch ab und forderte A.________ auf, einen Kostenvorschuss von Fr. 6'000.- in drei Raten à Fr. 2'000.- zu leisten.  
 
1.2. Ein hiergegen geführtes Rechtsmittelverfahren blieb erfolglos. Mit Urteil 9C_7/2024 vom 19. Februar 2024 wies das Bundesgericht die von A.________ erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.  
 
1.3. Im Anschluss forderte das Bundesverwaltungsgericht A.________ mit Zwischenverfügung vom 15. März 2024 erneut auf, einen Kostenvorschuss von Fr. 6'000.- in Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten in drei Raten à Fr. 2'000.- zu leisten. Als Frist für die Überweisung der einzelnen Raten zu Gunsten der Gerichtskasse wurden der 16. April 2024 (für die 1. Rate), der 16. Mai 2024 (für die 2. Rate) und der 17. Juni 2024 (für die 3. Rate) angesetzt. In der selben Zwischenverfügung drohte das Bundesverwaltungsgericht an, auf die Beschwerde unter Kostenfolge nicht einzutreten, sofern auch nur eine Rate des Kostenvorschusses nicht innert der angesetzten Frist bezahlt werde.  
 
1.4. Mit Urteil vom 23. Mai 2024 fällte das Bundesverwaltungsgericht infolge nicht rechtzeitiger Überweisung der ersten Rate des eingeforderten Kostenvorschusses einen Nichteintretensentscheid. Zur Begründung hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass A.________ die eingeforderte erste Rate des Kostenvorschusses erst am 17. April 2024 der Gerichtskasse überwiesen habe und dass kein Antrag auf Erstreckung der Frist zur Zahlung eingegangen sei. Auch habe das Bundesverwaltungsgericht vor diesem Hintergrund mit Zwischenverfügung vom 7. Mai 2024 Gelegenheit gegeben, bis am 21. Mai 2024 nachzuweisen, dass A.________ die eingeforderte erste Rate des Kostenvorschusses rechtzeitig bezahlt habe. Der Anwalt von A.________ habe mit Antwortschreiben eine "Kontobuchung Details" der Bank B.________ eingereicht, woraus das Buchungsdatum vom 17. April 2024 und Valutadatum vom 17. April 2024 zu Gunsten des Bundesverwaltungsgerichts ersichtlich seien.  
 
1.5. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 26. Juni 2024 gelangt A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) an das Bundesgericht. Es sei das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Mai 2024 aufzuheben; eventualiter sei ihm die Wiederherstellung der Frist zu gewähren.  
 
2.  
 
2.1. Die Beschwerde richtet sich gegen einen Endentscheid des Bundesverwaltungsgerichts in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit (Art. 82, 86 Abs. 1 lit. a sowie Art. 90 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 89 Abs. 1 lit. a BGG).  
 
2.2. Soweit die Ausführungen des Beschwerdeführers überhaupt der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; vgl. BGE 142 I 135 E. 1.5) für ein Eintreten auf die Beschwerde genügen, macht dieser geltend, er habe gemeint, er müsse die Raten für den Kostenvorschuss erst am 17.ten eines Monats bezahlen. Damit bestreitet er die vorinstanzlichen Feststellungen nicht. Es gilt als erstellt, dass er die erste Rate erst am 17. April 2024 und nicht innert angesetzter Frist am 16. April 2024 geleistet hat (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 147 V 35 E. 4.2, vgl. vorne E. 1.3 und E. 1.4).  
 
2.3. Auf das Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht findet das VwVG Anwendung, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG [SR 173.32]). Nach Art. 63 Abs. 4 VwVG (SR 172.021) erhebt die Beschwerdeinstanz vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Eine Nachfrist zur Behebung der unbenutzten Zahlungsfrist kennt das VwVG - anders als etwa Art. 62 Abs. 3 Satz 2 BGG - nicht (Urteile 2C_1096/2013 vom 19. Juli 2014 E. 2; 2C_699/2012 vom 22. Oktober 2012 E. 3.1, StR 2013 S. 53). Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist (Art. 21 Abs. 3 VwVG). Eine behördlich angesetzte Frist kann aus zureichenden Gründen erstreckt werden, wenn die Partei vor Ablauf der Frist darum nachsucht (Art. 22 Abs. 2 VwVG). Ist der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wieder hergestellt, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 24 Abs. 1 VwVG).  
 
2.4. Unter Berücksichtigung der zitierten Normen ist die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Beschwerde eingetreten. Auch trifft es entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht zu, dass ihm nochmals eine Nachfrist hätte angesetzt werden müssen. Dass er nur wenig Deutsch spreche und die Frist offensichtlich falsch gelesen habe, ändert an der Beurteilung nichts, zumal dies keine Gründe für die Wiederherstellung einer Frist sind.  
 
3.  
 
3.1. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts erledigt wird.  
 
3.2. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 13. September 2024 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Moser-Szeless 
 
Die Gerichtsschreiberin: Rupf