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«AZA 7» 
U 181/99 Gb 
 
 
 
III. Kammer 
Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer; Gerichtsschreiber Widmer 
 
 
Urteil vom 13. Oktober 2000 
 
in Sachen 
Z.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann, c/o Sidler & Partner, Untermüli 6, Zug, 
 
gegen 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Luzern, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
 
 
A.- Der 1955 geborene Z.________ war seit März 1989 als Bauhandlanger bei der Firma W.________ AG angestellt und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen Unfälle versichert. Am 30. April 1990 zog er sich als Lenker eines Motorfahrrades bei einer Kollision mit einem Personenwagen eine distale Fraktur des Acromions zwei Zentimeter vor dem AC-Gelenk links und eine Subluxation im Sternoclaviculargelenk links zu. Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Nach anfänglich voller Arbeitsunfähigkeit bestand nach Auffassung des SUVA-Kreisarztes ab 22. November 1990 für leichtere Tätigkeiten hälftige Arbeitsfähigkeit. Auf den 31. Juli 1991 wurde Z.________ von der Arbeitgeberfirma entlassen. Am 19. Februar 1992 musste sich der Versicherte einem operativen Eingriff (Resektion der Pseudarthrose, Spongiosaplastik, Fixation mit Cerclage Acromion links) unterziehen. Vom 1. September bis 6. Oktober 1993 hielt er sich zur Behandlung in der Rehabilitationsklinik X.________ auf. Am 8. Dezember 1993 nahm SUVA-Kreisarzt Dr. med. J.________ die Abschlussuntersuchung vor. Am 9. August 1994 fand eine spezialärztliche Untersuchung durch den Chirurgen Dr. med. S.________ statt, worauf die Anstalt Z.________ mit Verfügung vom 28. September 1994 nebst einer Integritätsentschädigung von 5 % ab 1. Juli 1994 eine Invalidenrente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 10 % zusprach. Auf Einsprache hin hielt die SUVA mit Entscheid vom 24. November 1994 an ihrem Standpunkt fest. 
 
B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher Z.________ die Zusprechung einer höheren Invalidenrente auf der Grundlage eines höheren versicherten Verdienstes sowie die Rückweisung der Sache zu ergänzenden Abklärungen, namentlich zur Einholung eines psychiatrischen Gutachtens, an die SUVA hatte beantragen lassen, wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Entscheid vom 31. März 1999). 
 
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt Z.________ beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und des Einspracheentscheides sei ihm eine Invalidenrente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 50 % zuzusprechen; ferner ersucht er um die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung. 
Die SUVA und das Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf eine Vernehmlassung. 
Mit Eingabe vom 2. Juli 1999 legt der Versicherte verschiedene Arztberichte ins Recht. 
 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Die Vorinstanz hat die massgebenden Bestimmungen über den Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung (Art. 18 Abs. 1 UVG), den Begriff der Invalidität und die Bestimmung des Invaliditätsgrades (Art. 18 Abs. 2 UVG) zutreffend wiedergegeben. Richtig dargelegt hat sie auch die Rechtsprechung zu dem nebst dem natürlichen (vgl. BGE 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b) weiter vorausgesetzten adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod), namentlich der psychisch bedingten Einschränkung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit (BGE 115 V 133). Darauf kann verwiesen werden. 
 
2.- Das kantonale Gericht hat in einlässlicher Würdigung der medizinischen Unterlagen und namentlich gestützt auf die Berichte des Kreisarztes Dr. J.________ (vom 8. Dezember 1993), der Klinik Y.________ vom 26. Mai 1994 sowie des SUVA-Arztes Dr. med. S.________ (Beurteilung vom 16. August 1994) richtig ausgeführt, dass dem Versicherten mit Rücksicht auf die somatischen Unfallfolgen leichtere leidensangepasste Tätigkeiten (ohne Heben und Tragen von Lasten über 15 kg bis 20 kg und ohne Arbeiten über Schulterhöhe) uneingeschränkt zumutbar wären. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nichts vorgebracht, was diese Beurteilung in Zweifel zu ziehen vermöchte. Die letztinstanzlich eingereichten Arztberichte beziehen sich nicht auf den für die richterliche Beurteilung praxisgemäss (BGE 116 V 248 Erw. 1a) massgebenden Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheides (24. November 1994) und äussern sich überdies nicht näher zum Grad der Arbeitsunfähigkeit aus somatischen Gründen. 
 
3.- Hinsichtlich der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem versicherten Unfall und dem psychischen Gesundheitsschaden, der mit SUVA und Vorinstanz als natürliche Unfallfolge anzuerkennen ist, kann auf die Erwägungen des kantonalen Gerichts verwiesen werden, welches in Anwendung der unfallbezogenen Kriterien gemäss BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa mit überzeugender Begründung festgehalten hat, dass das als mittelschwer einzustufende Ereignis vom 30. April 1990 nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung nicht geeignet ist, eine psychische Fehlentwicklung mit Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit zu verursachen. Was in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde dagegen eingewendet wird, ist unbehelflich. Der Unfallhergang kann nicht als besonders eindrücklich bezeichnet werden. Ob bei einem anderen Verlauf gravierende Folgen eingetreten wären, ist unerheblich. Angesichts der bleibenden schmerzhaften Bewegungseinschränkung kann sodann nicht von körperlichen Dauerschmerzen gesprochen werden. Da die SUVA mangels Adäquanz des Kausalzusammenhangs für die psychisch bedingte Einschränkung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit nicht haftet, ist auf die Anordnung einer psychiatrischen Begutachtung zu verzichten, spielt doch der Grad der auf psychische Gründe zurückzuführenden Arbeitsunfähigkeit im vorliegenden Verfahren keine Rolle. 
 
4.- Zu prüfen bleibt, wie sich die somatischen Unfallfolgen, welche die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers insoweit einschränken, als ihm keine körperlich belastenden und keine über Schulterhöhe auszuübenden Tätigkeiten mehr zumutbar sind, in erwerblicher Hinsicht auswirken. 
 
Das kantonale Gericht setzte das hypothetische Einkommen ohne Invalidität (Valideneinkommen) für 1994 gestützt auf den Lohnbuchauszug vom 15. Januar 1992 sowie die Angaben der Firma W.________ AG vom 14. Dezember 1993 zum mutmasslichen Verdienst im Jahre 1993 auf Fr. 3200.- im Monat (zuzüglich 13. Monatslohn) fest, was einen Betrag von monatlich Fr. 3466.- (13 x Fr. 3200.- : 12) ergibt. Da der Lohn, den der Versicherte ohne Gesundheitsschaden bei im Übrigen gleichen Verhältnissen erzielen würde, massgebend ist, kann auf diesen Betrag abgestellt werden, wogegen ein fiktives Salär, das er allenfalls nach einer entsprechenden Intervention bei der Arbeitgeberfirma verdienen könnte, für die Invaliditätsbemessung nicht relevant ist. 
Gestützt auf die schweizerische Lohnstrukturerhebung 1994 des Bundesamtes für Statistik (einfache und repetitive Tätigkeiten im privaten Sektor und im Sektor Dienstleistungen) hat die Vorinstanz sodann unter Berücksichtigung eines Abzuges von 25 % für Hilfsarbeiter, die selbst bei leichten Tätigkeiten eingeschränkt sind, ein hypothetisches Invalideneinkommen ermittelt, welches mit rund Fr. 3240.- bzw. Fr. 2934.- bei 93 % bzw. 85 % des Valideneinkommens liegt, weshalb sie die von der SUVA zugesprochene Invalidenrente von 10 % bestätigte. Die Einwendungen des Beschwerdeführers gegen die Ermittlung des Invalideneinkommens sind unbegründet. Vorweg kommt eine Betätigung im Gartenbau, die der Versicherte heranziehen will, nicht in Betracht, weil ihm Arbeiten über Schulterhöhe mit Rücksicht auf seinen Gesundheitsschaden nicht zumutbar sind. Soweit der Beschwerdeführer einen zusätzlichen Abzug vom Invalideneinkommen in der Höhe von 9,5 % geltend macht mit der Begründung, dass die Löhne für Ausländer um diesen Prozentsatz unter den Schweizer Bürgern ausbezahlten Löhnen lägen, kann ihm nicht gefolgt werden. In dem zur Publikation in der Amtlichen Sammlung bestimmten Urteil A. vom 9. Mai 2000 (I 482/99) hat das Eidgenössische Versicherungsgericht entschieden, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles abhängt (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad), welche nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen sind. Dabei erlaubt ein Abzug vom statistischen Lohn von insgesamt höchstens 25 %, den verschiedenen Merkmalen, die das Erwerbseinkommen zu beeinflussen vermögen, Rechnung zu tragen. Die Vorinstanz hat bei der Festlegung des Invalideneinkommens den höchstzulässigen Abzug von insgesamt 25 % vorgenommen, was unter Berücksichtigung der leidensbedingten Einschränkung und der Nationalität des aus M.________ stammenden Beschwerdeführers denn auch gerechtfertigt erscheint. 
 
5.- Soweit in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesslich die Höhe des für die Invalidenrente massgebenden versicherten Verdienstes beanstandet und geltend gemacht wird, es sei der Lohn zugrunde zu legen, auf welchen der Versicherte nach dem einschlägigen Gesamtarbeitsvertrag Anspruch gehabt hätte, kann vollumfänglich auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden, worin die Vorinstanz dieses Argument mit zutreffender Begründung entkräftet hat. 
 
6.- Da es im vorliegenden Verfahren um Versicherungsleistungen geht, sind gemäss Art. 134 OG keine Gerichtskosten zu erheben. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten erweist sich daher als gegenstandslos. Die unentgeltliche Verbeiständung kann hingegen gewährt werden (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG), da die Bedürftigkeit aktenkundig ist, die Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen und die Vertretung geboten war (BGE 125 V 202 Erw. 4a mit Hinweisen). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung 
wird Rechtsanwalt David Husmann, Zug, für das Verfah- 
ren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aus 
der Gerichtskasse eine Entschädigung (einschliesslich 
Mehrwertsteuer) von Fr. 2500.- ausgerichtet. 
 
IV. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversiche- 
rungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für 
Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 13. Oktober 2000 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: 
 
 
 
 
 
Der Gerichtsschreiber: