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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6P.113/2004 
6S.328/2004/pai 
 
Urteil vom 13. Oktober 2004 
Kassationshof 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Präsident, 
Bundesrichter Kolly, Karlen, 
Gerichtsschreiber Schönknecht. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Alex de Capitani, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau, 
Obergericht des Kantons Aargau, 2. Strafkammer, 
Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau. 
 
Gegenstand 
6P.113/2004 
Art. 9, 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 1 BV (Strafverfahren; Willkür, rechtliches Gehör, Grundsatz "in dubio pro reo"), 
 
6S.328/2004 
Ungehorsam im Betreibungs- und Konkursverfahren (Art. 323 Ziff. 1 StGB), 
 
staatsrechtliche Beschwerde (6P.113/2004) und Nichtigkeitsbeschwerde (6S.328/2004) gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, 2. Strafkammer, vom 1. Juli 2004. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Das Betreibungsamt Spreitenbach stellte X.________ am 16. Mai 2003 eine Pfändungsankündigung für eine Forderung der A.________ Versicherungen AG zu. Da weder er noch ein von ihm bevollmächtigter Vertreter am 26. Mai 2003 zur angekündigten Pfändung erschien, forderte ihn das Betreibungsamt am 28. Mai 2003 auf, sich unverzüglich, jedoch spätestens bis am 2. Juni 2003, persönlich auf das Amt zu begeben und über seine Vermögens- und Erwerbsverhältnisse Auskunft zu geben. Beide Schreiben enthielten den Hinweis, dass bei Nichterscheinen die polizeiliche Vorführung möglich sei und überdies eine Bestrafung unter anderem nach Art. 323 StGB erfolgen könne. 
B. 
Gestützt auf diesen Sachverhalt verurteilte der Einzelrichter am Bezirksgericht Baden X.________ am 29. September 2003 wegen Ungehorsams des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren gemäss Art. 323 Ziff. 1 StGB. Er bestrafte ihn wegen dieses Delikts und eines gleichzeitigen Schuldspruchs wegen Nötigung zu 30 Tagen Gefängnis und Fr. 200.-- Busse, wobei er den bedingten Strafvollzug verweigerte. Das Obergericht des Kantons Aargau hiess am 1. Juli 2004 eine Berufung gegen dieses Urteil teilweise gut und hob den Schuldspruch wegen Nötigung sowie die ausgesprochene Strafe auf. Dagegen wies es das Rechtsmittel ab, soweit es sich gegen die Verurteilung nach Art. 323 StGB richtete. 
C. 
X.________ erhebt gegen den genannten Entscheid des Obergerichts staatsrechtliche Beschwerde und eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, soweit darin seine Berufung gegen den Schuldspruch wegen Ungehorsams gemäss Art. 323 StGB abgewiesen wird, sowie ferner im Kosten- und Entschädigungspunkt. 
Das Obergericht verzichtet auf eine Stellungnahme und verweist auf den angefochtenen Entscheid. Eine Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft wurde nicht eingeholt. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das angefochtene Urteil des Obergerichts stellt einen Zwischenentscheid dar, da es das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer nicht abschliesst. Allerdings wird darin über den Schuldspruch wegen Ungehorsams des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren gemäss Art. 323 Ziff. 1 StGB abschliessend entschieden. In diesem Punkt ist das Urteil daher mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde anfechtbar (BGE 119 IV 168 E. 2a S. 170). Soweit gegen einen Zwischenentscheid die Nichtigkeitsbeschwerde erhoben werden kann und auch tatsächlich ergriffen wird, ist dagegen auch die staatsrechtliche Beschwerde zulässig (BGE 128 I 177 E. 1.2.3 S. 181). 
Da die übrigen Voraussetzungen der staatsrechtlichen Beschwerde und der Nichtigkeitsbeschwerde ebenfalls erfüllt sind, ist auf beide Rechtsmittel einzutreten. 
2. 
In der staatsrechtlichen Beschwerde wird eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" (Art.32Abs.1BV) - und zwar in seiner Ausgestaltung als Beweiswürdigungs- und als Beweislastregel - sowie des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) gerügt. 
Das Obergericht stellt anhand der Untersuchungsakten fest, dass die an den Beschwerdeführer adressierte Pfändungsankündigung am 16. Mai 2003 als eingeschriebene Sendung der Post übergeben wurde. Weiter legt es dar, es bestünden keinerlei Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer die Sendung nicht entgegengenommen habe. An der Verhandlung vor dem Bezirksgericht Baden habe er ausgeführt, es sei möglich, dass er die Pfändungsankündigung erhalten habe, er könne sich jedoch nicht genau erinnern. Ausserdem wisse er auch nicht mehr, ob er vom Betreibungsamt einen Brief erhalten habe. Das Obergericht legt ferner dar, dass die am 16. Mai 2003 eingeschrieben versandte Pfändungsankündigung an das Betreibungsamt zurückgeschickt worden wäre, wenn sie der Beschwerdeführer nicht in Empfang genommen hätte. In diesem Fall hätte das Betreibungsamt aber keinen Anlass gehabt, Strafanzeige zu erheben. 
Gestützt auf diese Feststellungen sieht es das Obergericht als erwiesen an, dass der Beschwerdeführer die am 16. Mai 2003 versandte Pfändungsankündigung erhalten hat. Es hält es deshalb nicht für nötig, zum Beweis der Übergabe des Schreibens noch die Empfangsbestätigung der Post beizuziehen. Diese Beweiswürdigung ist nicht willkürlich. Die Einwände, die der Beschwerdeführer dagegen erhebt, unterstellen stillschweigend, dass er selber den Empfang der Pfändungsankündigung bestreitet und die Entgegennahme daher eines näheren Beweises bedürfte. So verhält es sich indessen gerade nicht, hält doch der Beschwerdeführer selber die Entgegennahme der Pfändungsankündigung durchaus für möglich und erklärt lediglich, sich nicht genau daran zu erinnern. Unter diesen Umständen liegen aber keine ernsthaften Anzeichen dafür vor, dass der Beschwerdeführer die Ankündigung nicht erhalten haben könnte. Es ist nicht willkürlich, in einer solchen Situation auf weitere Beweiserhebungen zu verzichten, weshalb auch keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vorliegt. Schliesslich erscheint auch die Rüge unbegründet, die obergerichtliche Beweiswürdigung führe faktisch zu einer Umkehr der Beweislast und damit unter diesem Gesichtspunkt zu einem Verstoss des Grundsatzes "in dubio pro reo". Das Obergericht verzichtet auf den Beizug der Empfangsbestätigung nicht, weil es dem Beschwerdeführer die Beweislast für seine Unschuld überbinden will, sondern weil es bereits ohne diese Bestätigung zum Schluss gelangt, dass dieser die Pfändungsankündigung in Empfang genommen habe. 
Die Feststellung im angefochtenen Entscheid, der Beschwerdeführer habe die am 16.Mai2003 versandte Pfändungsankündigung erhalten, verletzt aus diesen Gründen keine verfassungsmässigen Rechte. Gleich verhält es sich mit Bezug auf die am 28.Mai2003 mit normaler Post zugestellte Vorladung. Die staatsrechtliche Beschwerde ist daher abzuweisen. 
3. 
Mit der Nichtigkeitsbeschwerde wird geltend gemacht, der Ungehorsamstatbestand von Art. 323 Ziff. 1 StGB sei im angefochtenen Entscheid zu Unrecht als erfüllt betrachtet worden, weil gar keine Art. 34 SchKG genügende Pfändungsankündigung ergangen sei. Der Beschwerdeführer behauptet indessen nicht, dass die Form- und Zustellungsvorschriften von Art. 34 und Art. 64 ff. SchKG nicht eingehalten worden seinen. Er stellt sich einzig auf den Standpunkt, dass eine Pfändungsankündigung nur als gültig anzusehen sei, wenn das Betreibungsamt auch die Empfangsbestätigung des Schuldners vorlege. Diese Ansicht verkennt, dass die genannten Bestimmungen keine Vorschriften über den Beweis des Empfangs von Mitteilungen und Betreibungsurkunden aufstellen. Sie bezwecken vielmehr nur, nötigenfalls den Beweis der erfolgten Mitteilung bzw. Zustellung mittels Empfangsbestätigung sicherzustellen (vgl. BGE 121 III 11 E. 1 S. 12; 91 III 41 E. 2 S. 44) und schliessen keineswegs aus, dass - wie im vorliegenden Fall - der Beweis des Empfangs auf andere Weise erbracht wird. 
Die Nichtigkeitsbeschwerde erweist sich demnach ebenfalls als unbegründet und ist abzuweisen. 
4. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (vgl. Art.156Abs.1OG bzw. Art.278Abs.1BStP). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann nicht bewilligt werden, da seine Anträge von Anfang an aussichtslos waren (vgl. Art.152 Abs.1OG). Indes ist seiner finanziellen Situation bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art.153aAbs.1 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde und die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde werden abgewiesen. 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
3. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'600.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau und dem Obergericht des Kantons Aargau, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 13. Oktober 2004 
Im Namen des Kassationshofes 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: