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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2A.570/2006 /leb 
 
Urteil vom 13. Oktober 2006 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Betschart, Müller, 
Gerichtsschreiber Merz. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch 
Rechtsanwalt Dr. René Bussien, 
 
gegen 
 
Migrationsamt des Kantons Zürich, 
Postfach, 8090 Zürich, 
Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, 
Postfach, 8026 Zürich. 
 
Gegenstand 
Haftentlassungsgesuch gemäss Art. 13c Abs. 4 ANAG
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die 
Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, Haftrichter, 
vom 30. August 2006. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Der nach eigenen Angaben weissrussische Staatsangehörige X.________ wurde gemäss Haftverfügung des Migrationsamtes des Kantons Zürich vom 21. Juli 2006, die gleichentags durch den Haftrichter am Bezirksgericht Zürich bestätigt wurde, vorerst bis zum 18. Oktober 2006 in Ausschaffungshaft nach Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG (SR 142.20) genommen. Der Haftrichter wies mit Verfügung vom 30. August 2006 ein Haftentlassungsgesuch vom 21. August 2006 ab. Mit Postaufgabe vom 25. September 2006 hat X.________ beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht mit dem Antrag, die Verfügung vom 30. August 2006 aufzuheben und ihn aus der Haft zu entlassen. Das kantonale Migrationsamt schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Der Haftrichter sowie das Bundesamt für Migration haben auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
2. 
Die Beschwerde erweist sich - soweit der Beschwerdeführer sich darin überhaupt sachbezogen mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzt (vgl. Art. 108 Abs. 2 OG) - als offensichtlich unbegründet und kann daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt werden. Der Beschwerdeführer macht keine Umstände geltend, die zum Wegfall der Voraussetzungen für die Ausschaffungshaft führen würden. 
2.1 Sein Asylgesuch vom Dezember 2002 lehnte das (damalige) Bundesamt für Flüchtlinge mit Verfügung vom 7. April 2004 ab; die Flüchtlingseigenschaft sei wegen widersprüchlichen Angaben nicht glaubhaft gemacht worden; es wies den Beschwerdeführer gleichzeitig unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 2. Juni 2004 aus der Schweiz weg. Diesen Entscheid bestätigte die Schweizerische Asylrekurskommission, auch bezüglich der Wegweisung, am 28. Februar 2005. Das Bundesgericht hat diesen Entscheid nicht zu überprüfen (vgl. Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 und 4 OG). 
2.2 Gemäss Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG kann ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung in Ausschaffungshaft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er der Mitwirkungspflicht nach Art. 13f ANAG nicht nachkommt. Gemäss Art. 13f ANAG muss der Betroffene "die erforderlichen Beweismittel unverzüglich einreichen oder sich darum bemühen, diese innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen" (lit. b) und "Ausweispapiere beschaffen oder bei deren Beschaffung durch die Behörden mitwirken" (lit. c). Für den Haftgrund genügt, dass sich der Ausreisepflichtige passiv verhält (vgl. BGE 130 II 377 E. 3.2.2 S. 382 f.; Urteile 2A.76/2006 vom 13. Juni 2006, E. 3.2.3, und 2A.595/2005 vom 27. Oktober 2005, E. 2). 
 
Der Beschwerdeführer ist der Aufforderung zur Ausreise nicht gefolgt; er hat wiederholt erklärt, derzeit nicht in seine Heimat zurückkehren zu wollen. Sodann hat er weder dargetan noch nachgewiesen, dass er sich vor seiner Inhaftierung aktiv um die Beschaffung von Reisedokumenten bemüht hatte. Gewiss hatte er ein Personalienformular ausgefüllt und war den Vorladungen der Behörden vor seiner Inhaftierung gefolgt. Von diesen bezog er aber auch die Sozialhilfe. Im Übrigen lehnte er es ab, das erwähnte Formular zu unterzeichnen. Ausserdem wurde den Ausländerbehörden von der Botschaft Weissrusslands mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Angaben nicht identifiziert werden konnte. Bereits die Asylbehörden warfen dem Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben vor. Obwohl sich seine Schwester und seine Mutter in Russland und sein Sohn in Weissrussland aufhalten sollen, hat der Beschwerdeführer über diese auch nicht einmal einen Auszug aus dem Familienregister oder dergleichen beigebracht. Zwar hat er während seiner Haft ein neues Personalienformular unterzeichnet, doch lässt dies den Haftgrund nicht nachträglich dahinfallen: Der Beschwerdeführer hat über ein Jahr lang nach der ihm zuletzt gesetzten und im März 2005 eröffneten neuen Ausreisefrist zum 29. April 2005 aktiv nichts unternommen, um Papiere zu besorgen und die Schweiz freiwillig zu verlassen. Erst unter dem Eindruck der Haft hat seine Kooperationsbereitschaft zugenommen. Somit bietet er keine Gewähr dafür, dass er sich bei einer Haftentlassung dem Vollzug der Wegweisung nicht entziehen wird. Dabei darf auch mitberücksichtigt werden, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes in der Schweiz vor wiederholten Diebstahlsdelikten nicht zurückgeschreckt ist und damit seine Bereitschaft gezeigt hat, gegen die geltende Rechtsordnung zu verstossen. 
2.3 Nachdem der Beschwerdeführer dem Bundesgericht keine Übersetzung des als Beilage zur Beschwerdeschrift eingereichten handschriftlichen Schreibens, das offenbar in russischer Sprache abgefasst ist, innerhalb der ihm mit richterlicher Verfügung vom 27. September 2006 zum 9. Oktober 2006 gesetzten Frist hat zukommen lassen, bleibt dieses Dokument im vorliegenden Verfahren gemäss Androhung unberücksichtigt. Der vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11. Oktober 2006 eingereichte weitere Brief (samt Übersetzung hierzu) wird zum einen wegen Verspätung (vgl. Art. 106 OG) und zum anderen als Novum (vgl. Art. 105 Abs. 2 OG) aus dem Recht gewiesen. 
2.4 Im Übrigen wird gemäss Art. 36a Abs. 3 OG auf die zutreffenden Ausführungen in den Haftrichterverfügungen vom 21. Juli und 30. August 2006 verwiesen. 
3. 
Bei diesem Ausgang wären die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 OG). Mit Blick auf seine finanziellen Verhältnisse rechtfertigt sich jedoch, von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen (Art. 154 und 153a OG). Soweit der bereits im kantonalen Verfahren anwaltlich vertretene Beschwerdeführer unentgeltliche Verbeiständung für das vorliegende bundesgerichtliche Verfahren begehrt, ist dieses Gesuch abzuweisen. Wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, konnte der Beschwerdeführer nicht ernsthaft mit einer Gutheissung seiner Beschwerde rechnen, womit sich diese als aussichtslos erweist (vgl. Art. 152 OG). Eine Verbeiständung (auch) für das bundesgerichtliche Verfahren erweist sich hier nicht als nötig. Im Rahmen einer etwaigen Verlängerung der Ausschaffungshaft durch das Haftgericht wird insoweit aber bereits auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung verwiesen (vgl. BGE 122 I 49 E. 2c/cc S. 52 f., 275 E. 3 S. 76 ff.; Urteile 2P.307/1997 vom 9. Dezember 1997 und 2A.148/1997 vom 6. Mai 1997, E. 4). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
3. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird, soweit es nicht gegenstandslos ist, abgewiesen. 
4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsamt des Kantons Zürich und dem Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 13. Oktober 2006 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: