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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 1/2} 
1C_451/2009 
 
Urteil vom 13. Oktober 2009 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Parteien 
John Stratton, Beschwerdeführer. 
 
Gegenstand 
Eidgenössische Volksabstimmung vom 29. November 2009 betreffend die Volksinitiative "Gegen den Bau von Minaretten". 
In Erwägung, 
dass John Stratton gegen die Eidgenössische Volksabstimmung vom 29. November 2009 betreffend die Volksinitiative "Gegen den Bau von Minaretten" eine als staatsrechtliche Beschwerde/Stimmrechtsbeschwerde bezeichnete Eingabe beim Bundesgericht eingereicht hat; 
dass es sich der Sache nach um eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten handelt (Art. 82 lit. c BGG); 
dass im Bereich der politischen Rechte in eidgenössischen Angelegenheiten die Bundeskanzlei oder die Kantonsregierungen Vorinstanzen des Bundesgerichts sind (Art. 88 Abs. 1 lit. b BGG und Art. 80 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte vom 17. Dezember 1976 (BPR; SR 161.1)); 
dass der Beschwerdeführer nicht geltend macht - und solches auch nicht ersichtlich ist -, es liege eine Verfügung oder ein Entscheid einer Vorinstanz im Sinne von Art. 88 Abs. 1 lit. b BGG vor, weshalb bereits aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist; 
dass ausserdem nach Art. 42 Abs. 2 BGG in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern nach Auffassung des Beschwerdeführers Recht verletzt worden ist; 
dass sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht ergibt, inwiefern eine Verletzung der politischen Rechte gegeben sein sollte; 
dass der Beschwerdeführer im Übrigen darauf hinzuweisen ist, dass Akte der Bundesversammlung und des Bundesrates nicht der Beschwerde wegen Verletzung politischer Rechte unterliegen (vgl. Art. 189 Abs. 4 BV und Art. 88 Abs. 1 lit. b BGG); 
dass somit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist; 
dass die Gerichtskosten dem Ausgang des Verfahrens entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und der Bundeskanzlei schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 13. Oktober 2009 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Féraud Pfäffli