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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_611/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 13. Oktober 2014  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Bundesrichter Stadelmann, 
Bundesrichter Kneubühler, 
Gerichtsschreiberin Dubs. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.B.________, Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwältin Ariane Bessire, 
 
gegen  
 
Departement des Innern des Kantons Solothurn, Migration und Schweizer Ausweise.  
 
Gegenstand 
Widerruf der Niederlassungsbewilligung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 27. Mai 2013. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Der italienische Staatsangehörige A.B.________ wurde am 8. August 1976 in der Schweiz geboren. Als Einjähriger ist er mit seiner Familie nach Sizilien zurückgekehrt und hat dort gelebt, bis er mit seiner Mutter und den Geschwistern am 1. September 1990, d. h. im Alter von 14 Jahren zum Vater in die Schweiz zog. Am 18. Februar 1991 wurde ihm die Niederlassungsbewilligung erteilt. Aufgrund mangelnder Schulleistung und bereits früher Drogensucht (als 14-Jähriger) ist es A.B.________ nicht gelungen, eine Lehre abzuschliessen. Er hat aber immer wieder temporär gearbeitet und hat zuletzt während mehreren Jahren bis 2007 über eine feste Anstellung als Lagerist verfügt.  
 
 Am 2. Juni 2004 heiratete er die italienische Staatsangehörige C.________. Am 9. Februar 2005 wurde der gemeinsame Sohn D.B.________ geboren. 
 
A.b. A.B.________ wurde in der Schweiz wiederholt straffällig und daher wie folgt verurteilt:  
 
 - Verurteilung durch das Untersuchungsrichteramt Oensingen vom 26. Oktober 2000 wegen Erleichtern des rechtswidrigen Aufenthaltes seiner zukünftigen Ehefrau: Busse von Fr. 450.--. 
 
 - Strafverfügungen vom 7. September bzw. vom 2. Dezember 2006 wegen Übertretungen des Bundesgesetzes über den Transport im öffentlichen Verkehr (TG, SR 742.40) : Bussen von je Fr. 50.--. 
 
 - Urteil des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 17. März 2008 wegen mehrfachen gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs und mehrfacher Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG, SR 812.121) : Freiheitsstrafe von 12 Monaten, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 3 Jahren, und Busse von Fr. 100.--. 
 
 - Strafverfügung vom 25. April 2008 wegen mehrfacher Übertretung des BetmG: Busse von Fr. 150.--. 
- Strafverfügung vom 19. August 2008 wegen Übertretung des Transportgesetzes: Busse von Fr. 50.--. 
 
 Mit Verfügung vom 29. April 2008 verwarnte die Abteilung für Ausländerfragen (heute: Migration und Schweizer Ausweise) des Kantons Solothurn A.B.________ aufgrund seiner wiederholten Straffälligkeit. 
 
A.c. Die Ehefrau verstarb am 3. Juli 2009 an einer Überdosis Heroin. Seit 2009 besteht über den Sohn eine Beistandschaft. A.B.________ verfügt über das Sorgerecht und die Obhut für seinen Sohn, dieser ist aber in einer Grossfamilie in Neuendorf/SO untergebracht. Er besucht alle zwei Wochen seine Grosseltern väterlicherseits in Gerlafingen/SO. Bis zu seinem Rückfall im Sommer 2012 und der darauf verfügten Einschränkung des Besuchsrechts besuchte A.B.________ seinen Sohn wöchentlich. Zudem hat er mehrmals in der Woche telefonischen Kontakt mit ihm.  
 
B.  
 
 Mit Urteil des Amtsgerichtes von Bucheggberg-Wasseramt vom 10. September 2010 wurde A.B.________ wegen Diebstahls, mehrfachen geringfügigen Diebstahls, versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, mehrfacher Gehilfenschaft zu Widerhandlungen gegen das BetmG und das Transportgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten unter Aufschub des Vollzugs für eine stationäre Behandlung und zu einer Busse von Fr. 500.-- verurteilt. Die dem Urteil zugrunde liegenden strafbaren Handlungen wurden hauptsächlich im Laufe des Jahres 2008, teilweise noch vor der Verurteilung vom 17. März 2008. Von 2009 bis 2011 befand sich A.B.________ in einer stationären Massnahme, aus welcher er am 22. September 2011 aufgrund guter Führung bedingt entlassen wurde. 
Mit Strafbefehl vom 1. Oktober 2012 wurde A.B.________ wegen mehrfacher Übertretung des BetmG und eines geringfügigen Vermögensdelikts (Diebstahl) zu einer Busse von Fr. 1'000.-- verurteilt. Infolge der Rückfälligkeit wurde das Besuchsrecht betreffend seinen Sohn eingeschränkt. Im März 2013 begab sich A.B.________ erneut in eine stationäre Therapie im psychiatrischen Dienst des Kantons Solothurn. 
 
C.  
 
 Mit Verfügung vom 5. Februar 2013 widerrief das Departement des Innern des Kantons Solothurn, Migration und Schweizer Ausweise, die Niederlassungsbewilligung von A.B.________ und setzte ihm eine Ausreisefrist bis zum 30. April 2013 an. Dagegen beschwerte sich A.B.________ ohne Erfolg beim Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn. 
 
D.  
 
 Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 4. Juli 2013 beantragt A.B.________, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 27. Mai 2013 aufzuheben, die Niederlassungsbewilligung nicht zu widerrufen und auf die Wegweisung aus der Schweiz zu verzichten, eventualiter den Beschwerdeführer zu verwarnen. Zudem stellt er die Begehren, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren. 
 
 Das Verwaltungsgericht sowie - im Namen des Departements des Innern - die Abteilung Migration und Schweizer Ausweise des Kantons Solothurn beantragen, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das Bundesamt für Migration schliesst auf Abweisung der Beschwerde. 
 
E.  
 
 Mit Verfügung vom 12. Juli 2013 hat der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den kantonal letztinstanzlichen Endentscheid betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist zulässig (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG), da auf den Fortbestand dieser Bewilligung ein Rechtsanspruch besteht (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG; BGE 135 II 1 E. 1.2.1 S. 4).  
 
1.2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 und Art. 96 BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht - mit Ausnahme der Verletzung von Grundrechten (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 II 304 E. 2.5 S. 314) - von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist daher weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen, und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 139 II 404 E. 3 S. 415). Allerdings prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).  
 
1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116), ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).  
 
2.  
 
2.1. Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn der Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe, d.h. zu einer solchen von mehr als einem Jahr (BGE 139 I 145 E. 2.1 S. 147), verurteilt worden ist oder wenn er in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen hat oder diese gefährdet (Art. 63 Abs. 1 lit. a [i.V.m. Art. 62 lit. b] und lit. b AuG [SR 142.20]; BGE 137 II 297 E. 2 S. 299 ff.; 135 II 377 E. 4.2 S. 381). Diese Widerrufsgründe kommen auch bei ausländischen Personen, die sich seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhalten, zur Anwendung (Art. 63 Abs. 2 AuG).  
 
 Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift ist jedoch nicht erforderlich, dass diese Widerrufsgründe kumulativ erfüllt sind. Es genügt, wenn ein Widerrufsgrund (längerfristige Freiheitsstrafe nach Art. 62 lit. b AuG oder schwerwiegender Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung nach Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG) besteht. Dies ist hier offensichtlich der Fall, nachdem der Beschwerdeführer mit Urteil vom 10. September 2010 zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten und damit zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist. Unter diesen Umständen kann offen bleiben, ob auch der Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG gegeben ist (vgl. Urteil 2C_718/2013 vom 27. Februar 2014 E. 2.2). Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, der Widerruf sei unverhältnismässig und verletze Art. 96 AuG, Art. 5 Anhang I FZA sowie Art. 8 EMRK.  
 
2.2. Nach der Praxis des Bundesgerichts, welche sich sowohl auf Art. 96 AuG als auch auf Art. 8 EMRK stützt, muss der Widerruf der Niederlassungsbewilligung verhältnismässig sein. Dabei sind namentlich die Schwere des Delikts und des Verschuldens des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während diesem, der Grad seiner Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 139 I 145 E. 2.4 S. 149; 135 II 377 E. 4.3 S. 381 f.; vgl. auch das Urteil des EGMR  Trabelsi gegen Deutschland vom 13. Oktober 2011 [41548/06] §§ 53 ff. bezüglich der Ausweisung eines in Deutschland geborenen, wiederholt straffällig gewordenen Tunesiers). Die Niederlassungsbewilligung einer ausländischen Person, die sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll nur mit besonderer Zurückhaltung widerrufen werden; allerdings ist dies bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn sie hier geboren ist und ihr ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (BGE 139 I 31 E. 2.3.1 S. 33 f.; 135 II 377 E. 4.3 S. 381; Urteile 2C_819/2013 vom 24. Januar 2014 E. 3.3; 2C_740/2013 vom 10. Januar 2014 E. 3.2). Bei schweren Straftaten, wozu namentlich Drogendelikte aus finanziellen Motiven gehören, und bei Rückfall bzw. wiederholter Delinquenz besteht regelmässig ein wesentliches öffentliches Interesse, die Anwesenheit eines Ausländers zu beenden, der dermassen die öffentliche Sicherheit und Ordnung beeinträchtigt.  
 
2.3. Der Beschwerdeführer verfügt über eine Niederlassungsbewilligung EU/EFTA. Er kann sich daher grundsätzlich auf das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) berufen. Der Widerruf von Bewilligungen ist im FZA nicht geregelt; Art. 23 Abs. 2 der Verordnung vom 22. Mai 2002 über die Einführung des freien Personenverkehrs (VEP; SR 142.203) bestimmt, dass für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung EU/EFTA Art. 63 AuG gilt. Ist einer der in Art. 63 AuG vorgesehenen Widerrufsgründe erfüllt und ist die Massnahme verhältnismässig im Sinn von Art. 96 Abs. 1 AuG und Art. 8 Ziff. 2 EMRK, ist in einem nächsten Schritt zu prüfen, inwiefern das Freizügigkeitsabkommen zusätzliche Schranken auferlegt (Urteile 2C_236/2013 vom 19. August 2013 E. 4; 2C_221/2012 vom 19. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweis auf BGE 130 II 176 E. 3.2 S. 181).  
 
3.  
 
3.1. Die Vorinstanz hat festgestellt, dass der Beschwerdeführer insgesamt eine Vielzahl von Delikten begangen hat, welche zwar einzeln betrachtet nicht von erheblicher Schwere sind, aber in ihrer Gesamtheit erkennen liessen, dass sich der Beschwerdeführer von strafrechtlichen Sanktionen nicht beeindrucken lasse. Bereits mit Urteil des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 17. März 2008 wurde er wegen Straftaten in Zusammenhang mit seiner Drogensucht zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt. Am 29. April 2008 wurde er daher ausländerrechtlich verwarnt. Danach musste er wissen, dass bei erneuter Straffälligkeit der Entzug der Bewilligung drohte. Da der Beschwerdeführer im Jahre 2010 zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten und im Herbst 2012 zu einer Busse verurteilte wurde, schloss die Vorinstanz aufgrund der Vielzahl der begangenen Delikte, dem verwerflichen Verhalten des Beschwerdeführers, der Rückfallgefahr und den persönlichen Schulden des Beschwerdeführers auf ein erhebliches öffentliches Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung und der damit verbundenen Entfernung des Beschwerdeführers aus der Schweiz.  
 
 Bei näherer Betrachtung des Urteils vom 10. September 2010 fällt auf, dass es in einem kausalen Zusammenhang zur Suchtmittelabhängigkeit stehende Straftaten betrifft, die der Beschwerdeführer mehrheitlich noch im Jahre 2008, teilweise sogar vor der Verurteilung vom 17. März 2008 und der darauf verfügten Verwarnung verübt hat. In die Zeit nach 2008 fallen Übertretungen des Betäubungsmittelgesetzes aufgrund des Eigenkonsums von Drogen. Bezüglich dieser Delinquenz kann dem Beschwerdeführer somit nicht vorgeworfen werden, er habe damit die Gesundheit einer Vielzahl von Personen auf eine erhebliche Art und Weise gefährdet. In der Folge befand sich der Beschwerdeführer ab 29. Januar 2009 in einer stationären Massnahme. Selbst der Strafrichter hielt im Übrigen fest, dass der Beschwerdeführer ernsthaft bemüht ist, von seiner Sucht loszukommen und damit eine grundlegende Veränderung seiner persönlichen Situation herbeizuführen. Am 22. September 2011 wurde der Beschwerdeführer aufgrund guter Führung bedingt aus der stationären Massnahme entlassen. Es trifft zwar zu, dass er im Jahr 2012 rückfällig wurde, worauf er mit Strafbefehl vom 1. Oktober 2012 wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes und wegen eines geringfügigen Vermögensdelikts zu einer Busse von Fr. 1'000.-- verurteilt wurde. Dabei handelt es nicht um gravierende Delikte, aber - wie die Vorinstanz zutreffend einräumt - kann eine gewisse Rückfallgefahr nicht ausgeschlossen werden, solange der Beschwerdeführer seine Drogensucht nicht definitiv überwunden hat. Erfahrungsgemäss ist der Weg aus der Drogensucht lang und verläuft selten gradlinig, womit die vom Beschwerdeführer in Zusammenhang mit dem Rückfall begangene Delinquenz keineswegs verharmlost werden soll. Bei der Beurteilung des fremdenpolizeilichen Verschuldens des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz jedoch der insgesamt eher positiven Entwicklung des Betroffenen seit 2009, namentlich dessen Anstrengungen, drogenfrei zu leben, zu wenig Rechnung getragen. Insofern ist das von der Vorinstanz festgestellte erhebliche öffentliche Interesse an der Beendigung der Anwesenheit des Beschwerdeführers etwas zu relativieren. 
 
3.2.  
 
3.2.1. Der Beschwerdeführer ist zwar in der Schweiz geboren, hat dann aber in Italien gelebt, bis er im September 1990 im Alter von 14 Jahren mit seiner Mutter und seinen Geschwistern zum Vater in die Schweiz zog. Der Beschwerdeführer geriet bereits als Jugendlicher in Kontakt mit Drogen und hat keine Berufsausbildung absolviert. Er hat aber immer wieder temporär gearbeitet und zuletzt während mehreren Jahren bis 2007 über eine feste Anstellung als Lagerist verfügt. Im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids war er arbeitslos und war auf Sozialhilfe angewiesen. Er kann somit nicht als beruflich gut integriert betrachtet werden, was hauptsächlich auf seine Drogensucht zurückzuführen ist. Da der Beschwerdeführer die ersten Schuljahre in Italien verbracht hat, geht die Vorinstanz davon aus, dass ihm die Sprache, Kultur und Gepflogenheiten seines Heimatlandes nach wie vor bekannt sind und eine Rückkehr dorthin als zumutbar erscheint. Dies ist an sich nicht zu beanstanden, wobei sich jedoch eine soziale und berufliche Integration des Beschwerdeführers in Italien, solange er seine Drogensucht nicht definitiv überwunden hat, schwierig gestalten dürfte. Ob er im Heimatland über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt, ist fraglich, lebt er doch wie seine Eltern und Geschwister seit über 20 Jahren in der Schweiz. Seine Ausreise nach Italien könnte daher unter Umständen auch das bisher mittels Therapien und persönlichem Engagement betreffend drogenfreies Leben bereits Erarbeitete wieder in Frage stellen.  
 
3.2.2. Die italienische Ehegattin des Beschwerdeführers, mit der er einen am 9. Februar 2005 geborenen Sohn hat, ist am 3. Juli 2009 an einer Überdosis Heroin gestorben. Der Beschwerdeführer befand sich damals im Entzug und hat diesen trotz dieses Schicksalsschlags fortgeführt. Über den Sohn besteht eine Beistandschaft. Der Beschwerdeführer verfügt indessen weiterhin über das elterliche Sorgerecht und die Obhut für seinen Sohn, wobei dieser aber seit 2009 in einer Grossfamilie in Neuendorf/SO untergebracht ist. Der Sohn besucht alle zwei Wochen seine Grosseltern väterlicherseits in Gerlafingen/SO, wo er häufig auch den Beschwerdeführer trifft. Bis zum Rückfall im Jahr 2012 und der darauf verfügten Einschränkung des Besuchsrechts besuchte der Beschwerdeführer seinen Sohn wöchentlich. Zudem hat er mehrmals in der Woche telefonischen Kontakt mit ihm. Die Beziehung zu seinem Sohn ist unbestrittenermassen intakt und tatsächlich gelebt, weshalb er sich auch auf den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK berufen kann.  
 
 Dass der Beschwerdeführer allenfalls mit seinem Sohn ausreisen könnte, wird von keiner Seite in Betracht gezogen, da der Beschwerdeführer nicht in der Lage ist, umfassend für sein Kind zu sorgen. Sollte er die Schweiz verlassen müssen, würde ihm wohl die Obhut für seinen Sohn entzogen werden, was den Beschwerdeführer bestimmt hart träfe, nachdem er sich stets bemüht hat, seinen Verpflichtungen als Vater so gut wie möglich nachzukommen und sich zum Ziel gesetzt hat, den Sohn später einmal wieder zu sich zu nehmen. 
 
 Die Vorinstanz geht davon aus, dass sich vorliegend der physische Kontakt zwischen Vater und Sohn - anders als in den Fällen, in denen die Eltern schlagartig den Kontakt zu ihren Kindern verlieren - seit 2009 konstant verringert habe. Dem kann nicht beigepflichtet werden. Es trifft zwar zu, dass der Sohn seit 2009 in einer anderen Familie aufwächst. Gemäss Kurzbericht des Beistandes des Kindes vom 26. April 2013 erfolgte die Platzierung des Kindes in Neuendorf in der Absicht, ihm den Kontakt zu seinem Vater, der sich zu jener Zeit in einer Suchttherapie befand, zu ermöglichen. Der Sohn besuchte den Beschwerdeführer dort regelmässig, verbrachte zum Teil auch die Wochenenden und Ferien mit ihm, wobei der Beschwerdeführer seinen Sohn zusätzlich in der Grossfamilie besuchte. Nach dem Abschluss der Therapie zog der Beschwerdeführer zu seiner neuen Partnerin und sein Sohn besuchte ihn an den Besuchswochenenden in der neuen Wohnung, bis der Beschwerdeführer wieder Drogen konsumierte und die Grossfamilie deshalb eine Gefährdungsmeldung einreichte. Dass er nach diesem Rückfall im Sommer 2012 seinen Sohn weniger besuchte, kann dem Beschwerdeführer sodann nicht vorgehalten werden, beruht dies doch auf der aufgrund des Rückfalls verfügten Einschränkung seines Besuchsrechts. Von einem seit 2009 konstant verringerten Kontakt zwischen Vater und Sohn kann somit nicht die Rede sein. Der Beistand des Kindes bestätigt im Übrigen, dass der Beschwerdeführer sich bemüht, die Rolle als Vater wahrzunehmen, stets kooperativ mit dem Beistand und der Grossfamilie zusammenarbeitete, sich immer an die Anweisungen der Vormundschaftsbehörde sowie des Beistandes hielt und sich betreffend Besprechungen in der Schule, beim Schulpsychologischen Dienst und auch in der Grossfamilie sehr zuverlässig zeigte. 
Die Vorinstanz anerkennt zwar, dass dem Kind im Fall des Wegzugs des Vaters die Hoffnung einer gemeinsamen Zukunft genommen würde, erachtet aber, dass dadurch eine klare Situation geschaffen würde und der Beschwerdeführer den Kontakt zu seinem Sohn mittels der heutigen Kommunikationsmitteln und Besuchsaufenthalte auch aus Italien aufrecht erhalten könne. Abgesehen davon, dass es sehr zweifelhaft ist, ob dem Beschwerdeführer aufgrund seiner finanziellen Verhältnisse regelmässige Besuchsaufenthalte in der Schweiz überhaupt möglich wären, hat die Vorinstanz damit dem Kindesinteresse ungenügend Rechnung getragen. 
 
 Muss ein ausländischer Elternteil die Schweiz verlassen und kommt es dadurch zur Trennung von seinem Kind, verbleibt dieses in der Regel bei seinem andern Elternteil in der Schweiz. Vorliegend verhält es sich anders, weil die Mutter des Kindes gestorben ist, was die Vorinstanz nicht entsprechend berücksichtigt hat. Wie der Beistand ausführt, erhielt die Beziehung zu seinem Vater nach dem Tod der Mutter für den Sohn einen noch höheren Stellenwert als vorher. Der Sohn vergöttere seinen Vater, könne seine Besuche und Telefonate kaum erwarten. Sollte der Beschwerdeführer die Schweiz verlassen müssen und seinen Sohn nicht mehr regelmässig besuchen können, würde der Knabe nach Ansicht des Beistandes sehr darunter leiden. So müsste er nach dem Tode seiner Mutter einen weiteren Beziehungsabbruch zu einer seiner Hauptbezugspersonen hinnehmen, was sich sicher negativ auf die weitere Entwicklung des Knaben, welche durch seine Vorgeschichte schon schwierig genug sei, auswirken würde. Die physische Präsenz des Vaters sei für den Sohn sehr wichtig. Dass diese Ausführungen nicht zutreffen würden, wird im Übrigen auch von der Vorinstanz nicht behauptet. 
 
 Zusammenfassend ergibt sich demnach, dass aufgrund der besonderen familiären Verhältnisse und dem Interesse des im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils knapp über 8 Jahre alten Kindes, die Beziehung zu seinem einzigen noch lebenden Elternteil fortführen zu können, ein gewichtiges privates Interesse am weiteren Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz besteht. 
 
3.3. Bei Berücksichtigung der seit 2009 eher positiven Entwicklung des Beschwerdeführers, seiner fortwährenden Anstrengungen, ein drogenfreies Leben zu führen, des Umstandes, dass er schon sehr lange hier lebt, und angesichts der besonderen Bedeutung der Vater-Kind-Beziehung nach dem Tod der Mutter sowie des Alters des Kindes erweist sich der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers als unverhältnismässig, zumal diese Massnahme wohl den Entzug der Obhut für seinen Sohn und den Abbruch der familiären Beziehung, wie sie heute gelebt wird, zur Folge hätte.  
 
 Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer bereits im Jahre 2008 erstmals fremdenpolizeilich verwarnt wurde und es in der Regel zu den angedrohten Folgen kommt, wenn die ausländische Person ihr Verhalten nicht entsprechend ändert. Unter den vorliegenden Umständen rechtfertigt es sich jedoch, an Stelle des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung ausnahmsweise eine erneute Verwarnung auszusprechen. Damit erübrigt es sich, auf die Voraussetzungen für eine aufenthaltsbeendende Massnahme gemäss Art. 5 Anhang I FZA i.V.m. Art. 3 der Richtlinie 64/221/EWG einzugehen. 
 
 Sollte der Beschwerdeführer die ihm eingeräumte Chance auf fortwährende Anwesenheit indessen nicht zu nutzen wissen und wiederum straffällig werden, ist ein späterer Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung im Rahmen einer neuen Interessenabwägung unter Berücksichtigung der Verurteilung aus dem Jahr 2010 nicht ausgeschlossen. 
 
4.  
 
4.1. Aufgrund des Gesagten erweist sich die Beschwerde als begründet und ist gutzuheissen. Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 27. Mai 2013 ist aufzuheben. Damit gilt die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers weiter. Das Departement des Innern des Kantons Solothurn, Migration und Schweizer Ausweise, ist anzuweisen, den Beschwerdeführer fremdenpolizeilich zu verwarnen.  
 
4.2. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind keine Kosten zu erheben (vgl. Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG). Der Kanton Solothurn hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (vgl. Art. 68 Abs. 2 BGG). Die Höhe der Parteientschädigung entspricht der von der Rechtsvertreterin eingereichten Honorarnote vom 13. August 2014 über Fr. 3'904.-- einschliesslich Mehrwertsteuer (vgl. Art. 12 Abs. 2 des Reglements über die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtliche Vertretung im Verfahren vor dem Bundesgericht vom 31. März 2006 [SR 173.110.210.3]). Es besteht kein Anlass, die Entschädigung tiefer anzusetzen, zumal sich der geltend gemachte Betrag im Rahmen des bundesgerichtlichen Tarifs hält (vgl. Art. 6 des erwähnten Reglements). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird damit gegenstandslos. Das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn wird über die kantonale Kosten- und Entschädigungsregelung neu zu befinden haben (Art. 67 e contrario und 68 Abs. 5 BGG).  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
 
 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird gutgeheissen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 27. Mai 2013 wird aufgehoben. Das Departement des Innern des Kantons Solothurn, Migration und Schweizer Ausweise, wird angewiesen, den Beschwerdeführer fremdenpolizeilich zu verwarnen. 
 
2.  
 
2.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.  
 
2.2. Der Kanton Solothurn hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'904.-- zu entschädigen.  
 
2.3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird als gegenstandslos abgeschrieben.  
 
3.  
 
 Die Sache wird an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn zurückgewiesen zur Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen für das kantonale Verfahren. 
 
4.  
 
 Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Departement des Innern des Kantons Solothurn, Migration und Schweizer Ausweise, dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 13. Oktober 2014 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Die Gerichtsschreiberin: Dubs