Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
1C_529/2014
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Urteil vom 13. Oktober 2015
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Kneubühler,
Gerichtsschreiber Gelzer.
Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.________,
Beschwerdeführer,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Michael Stalder,
gegen
Einfache Gesellschaft C.________, bestehend aus:
1. D.________,
2. E.________,
Beschwerdegegner,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Remo Cavegn,
Politische Gemeinde Scuol (vormals Gemeinde Ardez), 7550 Scuol,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Rudolf Viletta,
Gebäudeversicherung des Kantons Graubünden, Ottostrasse 22, Postfach, 7001 Chur,
vertreten durch Rechtsanwalt Pius Fryberg,
Gegenstand
Baueinsprachen,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 5. Kammer, vom 30. September 2014.
Sachverhalt:
A.
Die mit dem Wohnhaus "C.________" (Vers.-Nr. 139) und einem angebauten Stallgebäude (Vers.-Nr. 139A) überbaute Parzelle Nr. 16 des Grundbuchs der Gemeinde Ardez (heute: Gemeinde Scuol; nachstehend: Gemeinde) stand im Eigentum von D.________ und E.________. Diese gründeten zum Zweck des Um- und Ausbaus der genannten Gebäude die einfache Gesellschaft C.________. Diese reichte am 7. Mai 2008 bei der Gemeinde ein entsprechendes Baugesuch ein, das im ehemaligen Stallgebäude die Errichtung von Wohnungen vorsah. Nachdem die Gebäudeversicherung des Kantons Graubünden (GVG) am 22. Mai 2008 das Bauvorhaben aus brandschutzrechtlicher Sicht unter bestimmten Auflagen bewilligt hatte, erteilte die Gemeinde am 8. Juli 2008 dafür die Baubewilligung unter Aufnahme dieser Auflagen.
Am 30. April 2009 liessen die Gesellschafter der einfachen Gesellschaft C.________ von ihrer Parzelle Nr. 16 den Stallteil abparzellieren und als neues Grundstück unter der Nr. 3388 ins Grundbuch eintragen. Gleichentags verkauften sie die verbleibende Parzelle Nr. 16 mit dem vorbestehenden Wohnhaus an die Eheleute A.________ und B.________ zu Miteigentum je zur Hälfte.
Am 16. Juni 2009 reichte die einfache Gesellschaft C.________ bezüglich des Wohnhauses auf der Parzelle Nr. 16 und des vormaligen Stallgebäudes auf der Parzelle Nr. 3388 ein neues Baugesuch ein, das die Gemeinde mit Verfügung vom 18. Juli 2008 bewilligte. In der Folge begründeten die Gesellschafter der einfachen Gesellschaft C.________ an der Parzelle Nr. 3388 Stockwerkeigentum und übertrugen die Stockwerkeigentumseinheiten an E.________ sowie F.________.
Am 31. März 2010 stellte die Gemeinde anlässlich der Baukontrolle fest, dass in Abweichung von den erteilten Baubewilligungen im vorbestehenden Wohnhaus Fenster und auf dem Dach dieses Hauses anstelle der bewilligten Lukarnen sogenannte Ochsenaugen eingebaut worden waren. Ausserdem waren an der Ostfassade des ehemaligen Stallgebäudes auf der Parzelle Nr. 3388 nicht bewilligte Fenster eingebaut worden. Nach mehrmaliger Aufforderung der Gemeinde reichte die einfache Gesellschaft C.________ am 30. Januar 2012 entsprechend angepasste Baupläne und am 19. März 2012 den vervollständigten Ausführungsplan des an der Ostfassade des vormaligen Stallgebäudes realisierten Dachstocks mit den dort eingebauten Fenstern ein. Am 12. April 2012 führte die GVG in den beiden Häusern die Brandschutzkontrolle durch. Mit Verfügung vom 30. April 2012 genehmigte die Gemeinde die fraglichen Änderungen im Meldeverfahren. Mit Schreiben vom 3. Juli 2012 teilte die GVG A.________ und B.________ mit, ihr Wohnhaus auf der Parzelle Nr. 16 entspreche den feuerpolizeilichen Vorschriften und könne betrieben werden. Am selben Tag sandte die GVG bezüglich des Mehrfamilienhauses auf der Parzelle Nr. 3388 der Gemeinschaft der Stockwerkeigentümer ein gleichlautendes Schreiben.
B.
Am 3. August 2012 reichten A.________ und B.________ bei der GVG gegen die ihnen mitgeteilte feuerpolizeiliche Genehmigung vom 3. Juli 2012 eine Einsprache mit dem Antrag ein, diese Genehmigung aufzuheben und für die gemeinsame Brandschutzmauer der Gebäude Vers.-Nrn. 139 und 139A auf den Parzellen Nrn. 16 und 3388 ein neues Bewilligungsverfahren durchzuführen. Ebenfalls am 3. August 2012 erhoben A.________ und B.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden eine Beschwerde mit dem Antrag, die Baubewilligung der Gemeinde vom 30. April 2012 aufzuheben und diese anzuweisen, das nachträgliche Baugesuch im ordentlichen Baubewilligungsverfahren zu prüfen. Nachdem die Gemeinde erklärt hatte, diesem Begehren zu entsprechen, wurde dieses Verfahren gegenstandslos. Am 27. September 2012 publizierte die Gemeinde die Pläne bezüglich der ausgeführten Projektänderungen, worauf A.________ und B.________ am 17. Oktober 2012 bei der Gemeinde Einsprache gegen das Bauvorhaben erhoben und beantragten, auf das Baugesuch (Änderungspläne vom 30. Januar 2012 bzw. 19. März 2012) sei nicht einzutreten. Eventuell sei das Baugesuch abzuweisen und die Gesuchstellerin anzuweisen, den Zustand der Baute gemäss der ursprünglichen Baubewilligung wiederherzustellen.
Die Gemeinde Ardez wies mit Bau- und Einspracheentscheid vom 23. April 2013 die Einsprache ab und erteilte die nachträgliche Genehmigung für die an den Gebäuden mit den Vers.-Nrn. 139 und 139A vorgenommenen baulichen Vorkehren.
Die GVG wies mit Entscheid vom 21. Juni 2013 die gegen ihre feuerpolizeiliche Genehmigung vom 3. Juli 2012 erhobene Einsprache von A.________ und B.________ ab. Diese reichten dagegen beim Verwaltungsgericht am 5. Juli 2013 eine Beschwerde ein, mit der sie beantragten, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und festzustellen, dass die in der Ostfassade des Wohnhauses Vers.-Nr. 139A eingebauten Fenster die brandschutzrechtlichen Anforderungen nicht erfüllten. Am gleichen Tag erhoben A.________ und B.________ auch gegen den Bau- und Einspracheentscheid der Gemeinde vom 23. April 2013 beim Verwaltungsgericht eine Beschwerde, mit der sie beantragten, auf das Gesuch der einfachen Gesellschaft C.________ vom 30. Januar 2012/19. März 2012 um nachträgliche Bewilligung des Einbaus von Fenstern in der Brandmauer an der Ostfassade des Gebäudes Vers.-Nr. 139A nicht einzutreten oder eventuell dieses Gesuch abzuweisen.
Das Verwaltungsgericht legte die beiden Beschwerdeverfahren zusammen, führte am 12. Mai 2014 einen Augenschein durch und wies mit Urteil vom 30. September 2014 die Beschwerden ab.
C.
A.________ und B.________ (Beschwerdeführer) erheben Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit den Anträgen, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 30. September 2014 aufzuheben und auf das Gesuch der einfachen Gesellschaft C.________ vom 30. Januar 2012/19. März 2012 um nachträgliche Bewilligung des Einbaus von Fenstern in der Brandmauer an der Ostfassade des Gebäudes Vers.-Nr. 139A nicht einzutreten. Eventuell sei dieses Gesuch abzuweisen.
Die GVG verzichtet auf eine Vernehmlassung. Das Verwaltungsgericht und die Gemeinde beantragen, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. D.________ und E.________ (Beschwerdegegner) schliessen als Gesellschafter der einfachen Gesellschaft C.________ auf Abweisung der Beschwerde.
Die Beschwerdeführer halten in ihrer Replik an ihren Rechtsbegehren fest. Die Beschwerdegegner und die politische Gemeinde Scuol (als Rechtsnachfolgerin der Gemeinde Ardez) stellen in ihren Dupliken ebenfalls keine neuen Anträge. Zu den Dupliken reichten die Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein.
Erwägungen:
1.
1.1. Dem angefochtenen Entscheid liegt ein Beschwerdeverfahren über eine Baubewilligung zugrunde. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 lit. a BGG steht auf dem Gebiet des Baurechts zur Verfügung (BGE 133 II 249 E. 1.2 S. 251). Angefochten ist ein Entscheid einer letzten kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG). Die Beschwerdeführer haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind als Eigentümer der Liegenschaft Nr. 16 der Gemeinde Ardez durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 89 Abs. 1 BGG). Da auch die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten.
1.2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann geltend gemacht werden, der angefochtene Entscheid verletze Bundesrecht, Völkerrecht oder kantonale verfassungsmässige Rechte ( Art. 95 lit. a, b und c BGG ). Die Verletzung des übrigen kantonalen Rechts kann abgesehen von hier nicht relevanten Ausnahmen gemäss Art. 95 lit. c und d BGG vor Bundesgericht nicht gerügt werden. Zulässig ist jedoch die Rüge, die Anwendung dieses Rechts führe zu einer Verletzung von Bundesrecht, namentlich des verfassungsmässigen Willkürverbots (BGE 138 I 143 E. 2 S. 149 f.).
2.
2.1. Art. 55 der Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden vom 24. Mai 2005 (KRVO) bestimmt unter dem Titel "Entscheidkoordination":
1 Bei Bauvorhaben innerhalb der Bauzonen stellt die kommunale Baubehörde, sofern sie die Voraussetzungen für eine Baubewilligung als erfüllt betrachtet, Gesuche für Zusatzbewilligungen nach Abschluss des Auflageverfahrens umgehend mit allen erforderlichen Unterlagen und allfälligen Einsprachen direkt den für die Zusatzbewilligung zuständigen Behörden zu.
2 Die für die Zusatzbewilligung zuständigen Behörden übermitteln ihren Entscheid sowie einen allfälligen Einspracheentscheid direkt der Gemeinde. Die kommunale Baubehörde eröffnet Entscheide über Zusatzbewilligungen nach Überprüfung der inhaltlichen Abstimmung gleichzeitig mit dem Bauentscheid.
3 Von der gleichzeitigen Eröffnung kann im Einvernehmen der Parteien abgesehen werden, wenn alle Bewilligungen wenigstens in Aussicht gestellt und mit einem Vorbehalt zugunsten der jeweils anderen Bewilligungen versehen sind.
4 [...]
2.2. Die Vorinstanz erwog, der Gemeindevorstand Ardez hätte als kommunale Baubehörde den Parteien gemäss Art. 55 Abs. 3 KRVO seinen Bauentscheid gleichzeitig mit der Zusatzbewilligung der GVG als Brandschutzbehörde eröffnen sollen. Diese Regelung hätten die GVG und die Gemeinde Ardez durch die wenige Tage auseinander liegende Eröffnung ihrer Entscheide missachtet. Die Beschwerdeführer hätte diese Entscheide aber dennoch am gleichen Tag beim Verwaltungsgericht angefochten, worauf dieses die Verfahren zusammengelegt habe. Den Beschwerdeführern sei somit durch die nicht gleichzeitig erfolgte Eröffnung der Bewilligungen kein Nachteil erwachsen, weshalb sie diesen Verfahrensmangel nicht mit Erfolg rügen könnten.
2.3. Die Beschwerdeführer wenden ein, die in Art. 55 Abs. 3 KRVO vorgesehene gleichzeitige Eröffnung aller für ein Bauvorhaben erforderlichen Verfügungen solle sicherstellen, dass über alle relevanten Aspekte zum gleichen Zeitpunkt entschieden werde. Im vorliegenden Fall habe die Gemeinde Ardez den Bau- und Einspracheentscheid am 23. April/8. Mai 2013 erlassen, als die brandschutzrechtliche Betriebsbewilligung der GVG noch nicht vorgelegen habe. Diese sei erst am 21. Juni 2013 definitiv erteilt worden. Die Baubehörde habe daher die Baubewilligung erteilt, bevor eine verbindliche brandschutzrechtliche Beurteilung vorgelegen habe. Dies stelle einen schwerwiegenden Mangel dar, der im Rechtsmittelverfahren nicht behoben werden könne. Die Vorinstanz verfalle daher bei der Auslegung von Art. 55 Abs. 2 und 3 KRVO in Willkür, wenn sie diesen Mangel als geheilt betrachte, weil die Beschwerdeführer beide Entscheide beim Verwaltungsgericht hätten anfechten können. Die in Art. 55 KRVO genannte Ausnahme von der Pflicht zur gleichzeitigen Eröffnung der Verfügungen sei vorliegend nicht gegeben. Weitere Ausnahmen sehe diese Bestimmung nicht vor. Auch werde die bundesrechtliche Koordinationspflicht verletzt, die in Art. 25a Abs. 2 lit. d RPG die gleichzeitige Eröffnung mehrerer Verfügungen verlange.
2.4. Gemäss Art. 25a RPG mit dem Randtitel "Grundsätze der Koordination" ist eine Behörde zu bezeichnen, die für ausreichende Koordination sorgt, wenn die Errichtung oder die Änderung einer Baute oder Anlage Verfügungen mehrerer Behörden erfordert (Abs. 1). Die für die Koordination verantwortliche Behörde sorgt insbesondere für eine inhaltliche Abstimmung sowie möglichst für eine gemeinsame oder gleichzeitige Eröffnung der Verfügungen (Abs. 2 lit. d). Mit der möglichst gemeinsamen Eröffnung der Verfügungen soll sicher gestellt werden, dass sich die Verfahrensbeteiligten bei deren Anfechtung ein vollständiges Bild über die Sach- und Rechtslage machen können und im Rechtsmittelverfahren alle Aspekte gesamthaft beurteilt werden können ( ARNOLD MARTI, in: Kommentar zum Bundesgesetz über die Raumplanung, Heinz Aemisegger und andere [Hrsg.], 2010, N. 37 zu Art. 25a RPG; WALDMANN/HÄNNI, Raumplanungsgesetz, 2006, N. 63 zu Art. 25a RPG; vgl. auch Urteil 1C_590/2013 vom 26. November 2014 E. 8.2).
2.5. Im vorliegenden Fall wurden die Baubewilligung der Gemeinde und die entsprechende feuerpolizeiliche (Zusatz-) Bewilligung der GVG wenige Tage nacheinander eröffnet, was den Beschwerdeführern erlaubte, die beiden Verfügungen am gleichen Tag in vollständiger Kenntnis der Sach- und Rechtslage beim Verwaltungsgericht anzufechten. Dieses hat daraufhin eine Verfahrensvereinigung vorgenommen, was bei der Entscheidfindung eine Gesamtbeurteilung und eine Harmonisierung der Verfahren gewährleistete. Unter diesen Umständen liegt kein Verstoss gegen Art. 25a Abs. 2 lit. b RPG vor, zumal sein Zweck nicht vereitelt wurde.
2.6. Sodann ist die Rüge zu prüfen, die vorinstanzliche Anwendung der KRVO verletze das Willkürverbot gemäss Art. 9 BV (vgl. E. 1.2 hiervor). Nach der Praxis des Bundesgerichts verstösst ein Entscheid gegen dieses Verbot, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, weil er zum Beispiel eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar erscheint, genügt nicht (BGE 137 I 1 E. 2.4 S. 5; 138 I 49 E. 7.1; je mit Hinweisen).
2.7. Die Beschwerdeführer machen nicht geltend und es ist auch nicht ersichtlich, dass die in Art. 55 Abs. 2 KRVO verlangte gleichzeitige Eröffnung des Bauentscheids und der Zusatzbewilligungen einen anderen Zweck verfolgt, als die in Art. 25a Abs. 2 lit. d RPG vorgesehene möglichst gleichzeitige Eröffnung solcher Verfügungen. Da diesem Zweck nach dem Gesagten entsprochen wurde, ist die vorinstanzliche Annahme, den Beschwerdeführern fehle an der Geltendmachung der formellen Verletzung von Art. 55 Abs. 2 KRVO ein schützenswertes Interesse, nicht willkürlich. Die Beschwerdeführer machen zwar geltend, bei einer gleichzeitigen Eröffnung der beiden Entscheide hätte die Vorinstanz nicht einwenden können, gewisse Rügen beträfen nicht den Streitgegenstand des jeweils angefochtenen Entscheids. Mit diesem Argument vermögen die Beschwerdeführer jedoch keinen Nachteil nachzuweisen, weil sie einräumen, dass ihre Rügen von der Vorinstanz im Ergebnis im jeweils "richtigen" Sachzusammenhang geprüft worden sind. Da die Gemeinde die Baubewilligung erst erteilte, nachdem die GVG die feuerpolizeiliche Genehmigung mit Schreiben vom 3. Juli 2012 erteilt hatte, und der nachträgliche Einspracheentscheid der GVG die ursprüngliche Genehmigung bestätigte, liegt im Ergebnis auch kein Verstoss gegen das Gebot der inhaltlichen Abstimmung von Verfügungen bzw. gegen das Verbot widersprüchlicher Entscheide vor. Die Rüge der willkürlichen Anwendung von Art. 55 Abs. 2 KRVO erweist sich damit als unbegründet.
3.
3.1. Die Gemeinde führte in ihrem Bau- und Einspracheentscheid vom 23. April 2013 zusammengefasst aus, die GVG habe am 12. April 2012 an den Gebäuden Nr. 139 und Nr. 139A die erforderlichen Baukontrollen durchgeführt und in ihrem den Verfahrensbeteiligten zugestellten Abnahmebericht vom 3. Juli 2012 festgehalten, dass die fraglichen Bauten den feuerpolizeilichen Vorschriften entsprächen und die erforderliche Betriebsbewilligung zu erteilen sei. Im vorliegenden Fall könne folglich mit Bezug auf die beanstandeten baulichen Massnahmen von einer Verletzung irgendwelcher Brandschutzvorschriften nicht die Rede sein.
3.2. Die Vorinstanz ging davon aus, diese Angabe könne dahingehend verstanden werden, dass die Gemeinde hinsichtlich des Brandschutzes auf den diesbezüglichen Entscheid der GVG verweise und keine eigenen Anordnungen getroffen habe. Diese Ausführungen könnten jedoch auch als materielle Prüfung und Bejahung der brandschutzrechtlichen Zulässigkeit des strittigen Bauvorhabens aufgefasst werden. In diesem Fall wäre von der Nichtigkeit der fraglichen Anordnung auszugehen, weil diese von einer sachlich unzuständigen Behörde getroffen worden wäre.
3.3. Die Beschwerdeführer gehen mit der Vorinstanz davon aus, eine eigene brandschutzrechtliche Beurteilung des umstrittenen Bauvorhabens durch die Gemeinde sei mangels Zuständigkeit nichtig gewesen. Sie leiten daraus ab, dass der gesamten Bauentscheid der Gemeinde nichtig sei, da der brandschutzrechtlichen Beurteilung bezüglich der Zulässigkeit der umstrittenen Fenster zentrale Bedeutung zukomme.
3.4. Diese Schlussfolgerung ist unzutreffend, weil die Einhaltung der feuerpolizeilichen Bestimmungen im vorliegenden Fall von der zuständigen GVG geprüft wurde und daher die möglicherweise unzulässige Überprüfung bzw. Bestätigung dieser Beurteilung durch die Baubehörde höchstens zur entsprechenden Teilnichtigkeit ihres Entscheids führen könnte.
4.
4.1. Gemäss Art. 89 Abs. 3 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG) vom 6. Dezember 2004 ist das Baugesuch durch den Eigentümer oder die Eigentümerin mit zu unterzeichnen, wenn die Bauherrschaft nicht Eigentümerin des Baugrundstücks ist.
4.2. Im kantonalen Verfahren brachten die Beschwerdeführer vor, sie hätten gemäss dieser Regelung das nachträgliche Baugesuch für den Einbau von Fenstern in der Ostfassade des Mehrfamilienhauses Vers.-Nr. 139A mitunterzeichnen müssen, weil sie gemäss Art. 670 ZGB Miteigentümer dieser Mauer seien. Da die Beschwerdegegner dies bestritten, stellten die Beschwerdeführer am Augenschein den Antrag, die Eigentumsverhältnisse an der Brandschutzmauer gutachterlich klären zu lassen.
4.3. Die Vorinstanz wies diesen Beweisantrag ab, da sie annahm, die Baubehörde habe im nachträglichen Baubewilligungsverfahren die Baurechtskonformität einer bestehende Baute unabhängig von den Eigentumsverhältnissen von Amtes wegen zu prüfen.
4.4. Die Beschwerdeführer rügen, die Vorinstanz habe Art. 89 Abs. 3 KRG willkürlich angewendet. Gemäss dieser Bestimmung hätten die Beschwerdeführer als Miteigentümer der umstrittenen Brandmauer das Baugesuch ebenfalls unterzeichnen müssen. Dies entspreche dem Zweck von Art. 89 Abs. 3 KRG, der die Baubehörde nicht nur im ordentlichen, sondern auch im nachträglichen Baubewilligungsverfahren vor unnötigen Abklärungen bezüglich der zivilrechtlichen Verhältnisse schützen wolle. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz hätten deshalb die Eigentumsverhältnisse an der Brandmauer geklärt werden müssen. Vorher hätte das Baugesuch materiell nicht beurteilt werden dürfen, weshalb gemäss dem Hauptantrag auf dieses Gesuch nicht einzutreten sei.
4.5. Mit der in Art. 89 Abs. 3 KRG verlangten Unterzeichnung des Baugesuchs durch die Eigentümer bringen diese zum Ausdruck, dass sie mit dem vom Bauherrn eingereichten Baugesuch einverstanden sind. Damit wird sichergestellt, dass die Baubehörde nur Baugesuche prüft, wenn der Gesuchsteller zivilrechtlich zur Verwirklichung des zu bewilligenden Bauvorhabens berechtigt ist. Dieser Zweck kommt nicht zum Tragen, wenn eine nicht bewilligte Baute errichtet wurde, weil deren Baurechtskonformität von der Baubehörde von Amtes wegen zu prüfen ist. Diese Prüfung ist daher auch dann durchzuführen, wenn ein Teil der möglichen Miteigentümer die Baute nicht (mehr) wünscht und daher einem Gesuch, diese nachträglich zu bewilligen, nicht zustimmen würde. Vorliegend stellen die Beschwerdeführer den Eventualantrag, das nachträgliche Baugesuch bezüglich der Fenster in der Brandmauer abzuweisen, womit sie zum Ausdruck bringen, dass sie dieses Gesuch ablehnen und es nicht unterzeichnen würden. Sie verhalten sich daher widersprüchlich, wenn sie geltend machen, die Baubehörde hätte von ihnen gemäss Art. 89 Abs. 3 KRG als (mögliche) Miteigentümer die Mitunterzeichnung des von ihnen abgelehnten Baugesuchs verlangen müssen. Die Rüge der willkürlichen Anwendung dieser Bestimmung ist damit unbegründet.
5.
5.1. Die Beschwerdeführer hatten im kantonalen Verfahren geltend gemacht, die Gemeinde hätte das nachträgliche Baugesuch auch deshalb zurückweisen müssen, weil es nicht gemäss Art. 42 KRVO und Art. 122 des Baugesetzes Ardez mit dem amtlichen Formular im Doppel eingereicht worden sei. Zudem würden die eingereichten Pläne nicht mit der bestehenden Situation übereinstimmen.
5.2. Die Vorinstanz erwog, die damit gerügten formellen Mängel des nachträglichen Baugesuchs seien nur insoweit von Bedeutung, als die Baubehörde deshalb ausser Stande gewesen sei, den massgeblichen Sachverhalt zu erheben. Dies habe jedoch nicht zugetroffen, weshalb die eingereichten Unterlagen als ausreichend anzusehen seien.
5.3. Die Beschwerdeführer wenden ein, die Vorinstanz spreche damit den angerufenen formellen Voraussetzungen eines Baugesuchs im nachträglichen Baubewilligungsverfahren jegliche Relevanz ab, solange die Baubehörde in der Lage sei, die Rechtmässigkeit des Bauvorhabens beurteilen zu können. Dies sei willkürlich, weil gerade in nachträglichen Baubewilligungsverfahren, die teilweise gegen den Willen der Bauherrschaft durchgeführt würden, vollständige und korrekte Baugesuchsunterlagen von besonderer Bedeutung seien. Bei richtiger Anwendung der genannten Bestimmungen hätte die Vorinstanz auf die Einreichung eines amtlichen Baugesuchsformulars und korrekter Baubeingabepläne nicht verzichten dürfen.
5.4. Die in Art. 42 und 44 KRVO und in Art. 122 des Baugesetzes der Gemeinde Ardez vorgesehenen formellen Anforderungen an Baugesuche beziehen sich auf das ordentliche Baubewilligungsverfahren bezüglich noch nicht ausgeführter Bauprojekte (progets da fabrica). Solche Projekte müssen planmässig genau definiert sein, um die Übereinstimmung der nachträglich errichteten Baute mit den bewilligten Plänen prüfen zu können. Bauten, die ohne Bewilligung erstellt wurden, sind dagegen im nachträglichen Baubewilligungsverfahren von Amtes wegen zu prüfen, wobei die Baubehörde die nachgereichten Pläne anhand der bestehenden Baute überprüfen, ergänzen oder korrigieren kann. Entsprechend gehen die Beschwerdeführer selber davon aus, die Baubewilligungsbehörde dürfe bei mangelhaften nachträglichen Baugesuchen nicht gestützt auf Art. 44 Abs. 3 KRVO von einem Rückzug des Baugesuchs ausgehen, sondern habe das Verfahren von Amtes wegen weiterzuführen. Die Vorinstanz verfiel daher nicht in Willkür, wenn sie annahm, formelle Mängel des nachträglichen Baugesuchs dürften unbeachtet bleiben, wenn die Baubehörde im Stande sei, den massgeblichen Sachverhalt zu erheben. Dass dies vorliegend nicht zutraf, machen die Beschwerdeführer nicht geltend. Vielmehr bestätigen sie, dass die Prüfung der relevanten baurechtlichen Fragen gestützt auf die vorhandenen Unterlagen möglich ist, indem sie dem Bundesgericht beantragen, die Anwendung der einschlägigen Brandschutzvorschriften auch dann zu prüfen, wenn gemäss dem Hauptantrag auf das Baugesuch nicht einzutreten wäre.
6.
6.1. Aus Art. 5 Abs. 1 des Brandschutzgesetzes des Kantons Graubünden ergibt sich, dass bezüglich der Errichtung von Bauten die von der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen erlassene Brandschutznorm 1-03 vom 26. März 2003 und die präzisierenden Brandschutzrichtlinien anwendbar sind. Nach Art. 11 der Brandschutznorm 1-03 wird das Schutzziel im Normalfall mit vorgeschriebenen Standardmassnahmen erreicht (Abs. 1). Anstelle dieser Massnahmen können alternativ andere Brandschutzmassnahmen als Einzel- oder Konzeptlösung treten, soweit für das Einzelobjekt das Schutzziel gleichwertig erreicht wird. Über die Gleichwertigkeit entscheidet die Brandschutzbehörde (Abs. 2). Gemäss Ziff. 3.3.6 Abs. 3 der Brandschutzrichtlinie 15-03 "Schutzabstände Brandabschnitte" vom 26. März 2003 ist die tiefere Dachfläche im Umkreis von 1,5 m (von der Fensteröffnung gemessen) mindestens mit Feuerwiderstand EI 30 (nbb) zu erstellen, wenn in einer Brandmauer Fensteröffnungen eingebaut werden.
6.2. Im vorliegenden Fall ist anerkannt, dass die Fenster in der Brandmauer dieser Standardmassnahmen gemäss Ziff. 3.3.6 Abs. 2 der Brandschutzrichtlinie 15-3 nicht entsprechen. Umstritten ist dagegen, ob die vorgesehene Lösung diesen Massnahmen gleichwertig ist.
6.3. Bezüglich dieser Frage führte der Abteilungsleiter der GVG, G.________, am voristanzlichen Augenschein gemäss dem Protokoll vom 13. Mai 2014 zusammengefasst aus, daraus, dass der Abstand zwischen dem Ochsenauge und der dahinterliegenden Brandmauer mit den Fenstern 1,23 m betrage, könne nicht gefolgert werden, die vorliegende Situation sei aus brandschutzrechtlicher Sicht zu beanstanden. Wenn in die Brandschutzmauer ein Fenster eingebaut werde, könne zur Einhaltung der brandschutzrechtlichen Vorschriften das untenliegende Dach beim Fenster im Umkreis von 1,5 m mit besonders feuerfestem Material verkleidet werden. Dieser Vorkehr mindestens gleichwertig sei die im vorliegenden Fall getroffene Lösung, bei der einerseits das gesamte Dach mit feuerfestem Material verkleidet und andererseits durch die Ausrichtung des Ochsenauges ein direktes Übergreifen der Flammen von einem Wohnhaus auf das andere ausgeschlossen worden sei.
6.4. Die Vorinstanz fasste in ihrem Urteil diese Aussagen von G.________ zusammen und führte aus, sie habe keinen Anlass, an der Richtigkeit der Ausführungen des fachkundigen Abteilungsleiters der GVG zu zweifeln. Die von der einfachen Gesellschaft C.________ mit der Projektänderung realisierte Lösung weiche damit zwar von der vorgesehenen brandschutzrechtlichen Standardmassnahme ab, biete jedoch einen mindestens gleichwertigen Brandschutz.
6.5. Die Beschwerdeführer machen geltend, die Vorinstanz habe mit ihrem blossen Verweis auf die Meinung der GVG als verfügende Behörde deren Einspracheentscheid vom 21. Juni 2013 gar nicht überprüft und damit eine Rechtsverweigerung begangen.
6.6. Diese Rüge ist unbegründet, da die Vorinstanz in der beanstandeten Erwägung sinngemäss zum Ausdruck brachte, dass sie die Ausführungen von G.________ inhaltlich als überzeugend ansah und damit prüfte. Demnach hat sie in diesem Zusammenhang auch den Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 11 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Graubünden nicht verletzt.
6.7. Weiter bringen die Beschwerdeführer vor, die Annahme von G.________, wonach ein Schutzstreifen von lediglich 1,23 m der Standardmassnahme gemäss Ziff. 3.3.6 Abs. 2 der Brandschutzrichtlinie 15-03 allein deshalb gleichwertig sein solle, weil das Ochsenauge innerhalb des an sich erforderlichen Schutzstreifens von 1,50 m zur Brandmauer in einem 90°-Winkel stehe, sei nicht nachvollziehbar und damit willkürlich. Wäre zur Erreichung des primären Schutzziels, ein Übergreifen von Flammen vom tiefer auf das höher liegende Gebäude zu verhindern, die Anordnung von Dachfenstern entscheidend, hätte in der Brandschutzrichtlinie 15-03 auf einen Schutzstreifen mit einem bestimmten Feuerwiderstand überhaupt verzichtet werden können. Zudem könnten bei ungünstigen Windverhältnissen Flammen aus dem Ochsenauge bis an die streitigen Fenster gelangen. Die Vorinstanz sei daher in Willkür verfallen, wenn sie die Gleichwertigkeit der gewählten Konstruktion mit der Standardmassnahme bejahte.
6.8. Die Anwendung der kantonalen Brandschutzgesetzgebung wird vom Bundesgericht (ausserhalb des Schutzbereichs spezieller Grundrechte) nur unter dem Blickwinkel des Willkürverbots überprüft (vgl. E. 1.2 hiervor).
6.9. Die Willkürrüge der Beschwerdeführer beruht im Wesentlichen auf der vorinstanzlichen Angabe, wonach G.________ anlässlich des Augenscheins ausgeführt habe, das Dach des Einfamilienhauses Vers.Nr. 139 sei in einem Umkreis von 1,5 m mit feuerfestem Material ausgekleidet worden. Diese Angabe beruht jedoch auf einem Versehen, da G.________ gemäss dem von der Vorinstanz angerufenen Augenscheinprotokoll die Gleichwertigkeit der vorhandenen Lösung namentlich damit begründete, dass das
gesamte Dach des tiefer gelegenen Wohnhauses mit feuerfestem Material ausgekleidet worden sei. Der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt ist daher insoweit zu berichtigen (Art. 105 Abs. 2 BGG). Demnach trifft nicht zu, dass G.________ die Gleichwertigkeit der vorhandenen Lösung allein mit der Ausrichtung des Ochsenauges begründete, weshalb dem daraus abgeleiteten Willkürvorwurf die Grundlage fehlt. Die vorinstanzliche Bejahung der Gleichwertigkeit ist auch nicht willkürlich, weil im Brandfall Flammen aus dem Ochsenauge im Haus der Beschwerdeführer bei ungünstigen Windverhältnissen möglicherweise bis an die Fenster in der Brandmauer gelangen können, da dies bei einem Schutzstreifen von lediglich 1,5 m ebenfalls möglich ist. Schliesslich kann die Unzulässigkeit der umstrittenen Fenster auch nicht aus den auf Seite 36 der Brandschutzrichtlinie 15-03 angeführten Skizzen abgeleitet werden, weil diese verschiedene Varianten bezüglich der Standardlösung dieser Richtlinie aufzeigen und daher daraus keine zwingenden Schlüsse bezüglich der Gleichwertigkeit anderer Lösungen gezogen werden können. Die Rüge der willkürlichen Anwendung der kantonalen Brandschutzvorschriften erweist sich damit als unbegründet.
7.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den unterliegenden Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Diese haben den anwaltlich vertretenen privaten Beschwerdegegnern eine angemessene Parteienschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 2 BGG). Die in ihrem amtlichen Wirkungskreis handelnde Gemeinde hat keinen Anspruch auf eine solche Entschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.
3.
Die Beschwerdeführer haben die Beschwerdegegner unter solidarischer Haftbarkeit mit insgesamt Fr. 3'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Gemeinde Scuol, der Gebäudeversicherung des Kantons Graubünden und dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 5. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. Oktober 2015
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Gelzer