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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
4A_525/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 13. Oktober 2016  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Brugger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Nina J. Frei, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Forderung aus Arbeitsverhältnis, 
 
Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des 
Obergerichts des Kantons Zug, I. Zivilabteilung, 
vom 12. Juli 2016. 
 
 
In Erwägung,  
dass der Beschwerdegegner mit Eingabe vom 6. März 2013 am Kantonsgericht Zug Klage gegen die Beschwerdeführerin erhob und unter Nachklagevorbehalt beantragte, die Beschwerdeführerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdegegner brutto SEK 935'710.-- zu bezahlen, zuzüglich einem Verzugszins von 5 % seit 27. Januar 2010; 
dass das Kantonsgericht Zug mit Urteil vom 23. Mai 2016 die Beschwerdeführerin verpflichtete, dem Beschwerdegegner den Nettobetrag von SEK 712'000.-- nebst Zins zu 5 % seit 27. Januar 2010 zu bezahlen; 
dass die Beschwerdeführerin dagegen Berufung an das Obergericht des Kantons Zug erhob, das auf ihre Berufung mit Präsidialverfügung vom 12. Juli 2016 nicht eintrat; 
dass die Beschwerdeführerin dagegen mit Eingabe vom 13. September 2016 Beschwerde an das Bundesgericht erhob; 
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 140 III 115 E. 2 S. 116), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG); 
dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat; 
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin diese Begründungsanforderungen offensichtlich nicht erfüllt, indem sie darin bloss ihre bereits vor der Vorinstanz vorgebrachten Ausführungen wiederholt und ihre Sicht der Dinge schildert, ohne indessen auf die Erwägungen der Vorinstanz hinreichend konkret einzugehen, geschweige denn nachvollziehbar aufzuzeigen, welche Rechte die Vorinstanz mit ihrem Entscheid inwiefern verletzt haben soll; 
dass somit auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG); 
dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
dass dem Beschwerdegegner, dem aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist, keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 Abs. 1 BGG); 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Zivilabteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 13. Oktober 2016 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Brugger