Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
|
|
|
1B_420/2017
|
|
|
Urteil vom 13. Oktober 2017
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Karlen, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Störi.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsstraffälle und Organisierte Kriminalität,
Zürcherstrasse 323, 8510 Frauenfeld.
Gegenstand
Strafverfahren; Aufhebung von Grundbuchsperren,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 24. August 2017 (SW.2017.42).
Sachverhalt:
A.
Am 16. September 2012 übertrug die B.________ AG, vertreten durch A.________ als einzigem Verwaltungsrat, der Liegenschaften C.________ AG, vertreten durch A.________ als Bevollmächtigtem des einzigen Verwaltungsrats, D.________, vier Liegenschaften. Die Liegenschaften C.________ AG bezahlte die nach Übernahme der Grundpfandschulden verbleibenden Kaufpreise von insgesamt rund Fr. 620'000.-- "durch Verrechnung bzw. Zuteilung von Aktien direkt untereinander".
Am 7. Juli 2014 wurde der Konkurs über die B.________ AG mit einem Gesamtverlust von rund Fr. 540'000.-- geschlossen.
Am 30. Januar 2015 belegte die Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsstraffälle und Organisierte Kriminalität die vier Liegenschaften im Rahmen der gegen A.________ wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung, betrügerischen Konkurses, Pfändungsbetrugs etc. geführten Strafuntersuchung mit einer Grundbuchsperre.
Am 23. Juni 2016 wurde über die Liegenschaften C.________ AG der Konkurs eröffnet.
Am 4. Mai 2017 hob die Staatsanwaltschaft die Grundbuchsperren wieder auf.
Am 15. Mai 2017 erhob A.________ Beschwerde gegen die Aufhebung der Grundbuchsperren und ersuchte für das Beschwerdeverfahren um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
Am 24. August 2017 trat das Obergericht des Kantons Thurgau auf die Beschwerde nicht ein. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wies es ab und auferlegte A.________ die Verfahrenskosten.
B.
Mit Beschwerde vom 29. September 2017 beantragt A.________, die Entscheide des Obergerichts vom 24. August 2017 und der Staatsanwaltschaft vom 15. Mai 2017 aufzuheben. Er ersucht, seiner Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und der Liegenschaften C.________ AG den Streit zu verkünden bzw. sie beizuladen. Ausserdem ersucht er "über alle Instanzen" um unentgeltliche Rechtspflege.
C.
Die Staatsanwaltschaft beantragt unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid und ihre Beschwerdeantwort im obergerichtlichen Verfahren, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Das Obergericht verzichtet auf Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer Strafsache; dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen offen (Art. 78 Abs. 1, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 BGG ). Zu ihrer Erhebung ist der Be-schwerdeführer befugt, wenn er am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen (Art. 81 Abs. 1 lit. a BGG) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG). Es ist Sache des Beschwerdeführers, seine Befugnis zur Beschwerde darzulegen, soweit das nicht offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1).
Der Beschwerdeführer führt zu seiner Legitimation aus, er sei als Beschuldigter und Adressat des angefochtenen Entscheids nach Art. 81 BGG zur Beschwerde befugt (Beschwerde Ziff. 3 S. 4). Damit legt er nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Weise dar, dass und weshalb er ein rechtlich geschütztes Interesse an der Beschwerde hat. Das ist auch keineswegs offensichtlich. Es ist im Gegenteil nicht nachvollziehbar, inwiefern er als Beschuldigter ein rechtlich geschütztes Interesse haben könnte, die Aufhebung von strafprozessualen Zwangsmassnahmen - hier von Grundbuchsperren - anzufechten. Das wurde dem Beschwerdeführer im Übrigen bereits vom Obergericht im angefochtenen Entscheid (E. 2c S. 6) zutreffend dargelegt. Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten.
2.
Damit wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er hat zwar ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung "über alle Instanzen" gestellt. Soweit es sich auf das vorliegende Beschwerdeverfahren bezieht, ist es allerdings abzuweisen, da die Beschwerde von vornherein aussichtslos war ( Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ). Soweit es sich auf Verfahren anderer Instanzen - gemeint ist wohl das Obergericht - bezieht, ist darauf mangels Zuständigkeit nicht einzutreten.
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird, soweit darauf einzutreten ist, abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsstraffälle und Organisierte Kriminalität und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. Oktober 2017
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Karlen
Der Gerichtsschreiber: Störi