Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
8C_559/2020  
 
 
Urteil vom 13. Oktober 2020  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichter Wirthlin, Bundesrichterin Viscione, 
Gerichtsschreiberin Kopp Käch. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Felix Hunziker-Blum, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Heilbehandlung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des 
Obergerichts des Kantons Schaffhausen 
vom 10. Juli 2020 (62/2018/14). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Die 1989 geborene A.________ war seit August 2004 im Rahmen eines Lehrverhältnisses bei der B.________ AG tätig und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 19. Januar 2007 erlitt sie als Rollerfahrerin einen Verkehrsunfall und war vom 19. bis 28. Januar 2007 im Spital C.________ hospitalisiert. Dort wurden eine Tibiamehrfragmentfraktur links sowie eine metacarpale V-Basisfraktur an der linken Hand diagnostiziert und am 19. Januar 2007 ein operativer Eingriff an der linken Tibia durchgeführt. Die Suva erbrachte Taggeldleistungen und übernahm die Kosten der Heilbehandlung. Am 28. November 2012 teilte sie dem Rechtsvertreter der Versicherten mit, der Fall gelte als abgeschlossen, da die Versicherte keiner ärztlichen Behandlung mehr bedürfe. Mit Schreiben vom 3. Dezember 2012 liess A.________ um Prüfung des Anspruchs auf eine Integritätsentschädigung ersuchen. Die Suva verneinte einen solchen Anspruch mit Verfügung vom 3. März 2014 und hielt an ihrem Standpunkt mit Einspracheentscheid vom 7. November 2014 fest. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Schaffhausen mit Entscheid vom 25. November 2016 ab, soweit es darauf eintrat. Das Bundesgericht wies die hiegegen erhobene Beschwerde mit Urteil 8C_19/2017 vom 22. Mai 2017 ab, soweit es darauf eintrat.  
 
A.b. Mit Eingabe an die Suva vom 2. September 2017 liess A.________ die Wiedererwägung des informellen Bescheids vom 28. November 2012 sowie eine Kostengutsprache für die Behandlung der Hand- und vor allem der Kleinfingerendgelenkverletzung links als Rückfall, eventuell als Spätfolge des Verkehrsunfalls vom 19. Januar 2007 beantragen. Die Suva trat auf das Gesuch um Wiedererwägung sowie um prozessuale Revision mit Verfügung vom 5. Oktober 2017 nicht ein und verneinte eine weitere Leistungspflicht. Mit Einspracheentscheid vom 25. Juni 2018 hielt sie an ihrem Standpunkt fest und wies die Einsprache ab, soweit sie darauf eintrat.  
 
B.   
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Schaffhausen mit Entscheid vom 10. Juli 2020 ab, soweit es darauf eintrat. 
 
C.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, in Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheids sowie des Einspracheentscheids sei die Suva zu verpflichten, die Deckung der Behandlung der Kleinfingerendgelenkverletzung links zu gewährleisten, eventuell sei die Sache zur Neuentscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Das Bundesgericht holte die vorinstanzlichen Akten ein. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 145 V 57 E. 4.2 S. 62 mit Hinweis). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280 f. mit Hinweisen).  
 
1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).  
 
2.  
 
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzte, indem es in Bestätigung des Einspracheentscheids vom 25. Juni 2018 den von der Suva am 28. November 2012 mitgeteilten Fallabschluss schützte und eine weitere Leistungspflicht in Form von Heilbehandlung für die geltend gemachte Kleinfingerendgelenkverletzung links bzw. Kleinfingerendgelenkarthrose verneinte.  
 
2.2. Die für die Beurteilung der Streitsache massgeblichen Rechtsgrundlagen wurden im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG).  
 
3.  
 
3.1. Das kantonale Gericht qualifizierte zunächst die Rügen bezüglich der Zulässigkeit des informellen Fallabschlusses vom 28. November 2012 als unbeachtlich, da das Bundesgericht mit Urteil 8C_19/2017 vom 22. Mai 2017 die Rechtskraft des Fallabschlusses, mit Ausnahme der Integritätsentschädigung, festgestellt habe. In Würdigung der Aktenlage kam die Vorinstanz sodann zum Schluss, dass bezüglich der Kleinfingerendgelenkverletzung links bzw. der Kleinfingerendgelenkarthrose ein Rückfall und Spätfolgen zu verneinen seien und die beantragten Versicherungsleistungen somit unter dem Aspekt des Grundfalls zu beurteilen wären. Aus dem rechtskräftig abgeschlossenen Grundfall - so das kantonale Gericht - könne jedoch mangels Vorliegens der Voraussetzungen für eine prozessuale Revision oder für eine Wiedererwägung kein Anspruch auf weitere Heilbehandlung durch die obligatorische Unfallversicherung abgeleitet werden.  
 
3.2. Was die Beschwerdeführerin in weitgehender Wiederholung der bereits im Einspracheverfahren und vor dem kantonalen Gericht erhobenen Einwendungen dagegen vorbringen lässt, vermag nicht aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid bundesrechtswidrig sein soll.  
 
3.2.1. Soweit in der Beschwerde erneut die Zulässigkeit des informellen Fallabschlusses vom 28. November 2012 gerügt wird, hielt die Vorinstanz zu Recht fest, dieser sei - wie das Bundesgericht mit Urteil 8C_19/2017 vom 22. Mai 2017 festgestellt habe - mit Ausnahme der Integritätsentschädigung in Rechtskraft erwachsen. Im erwähnten Urteil hatte das Bundesgericht dementsprechend präzisiert, der vorinstanzlichen Rückweisung an die Suva zur Prüfung der beantragten Weiterausrichtung von Versicherungsleistungen könne nur insoweit Bedeutung zukommen, als es der Versicherten unbenommen bleibe, gegenüber der Unfallversicherung einen Rückfall oder Spätfolgen aus diesem Unfall geltend zu machen. Auf dieses Urteil zurückkommen könnte, wie das kantonale Gericht ebenfalls richtig ausführte, allein das Bundesgericht selber, weshalb die diesbezüglichen Einwendungen gegen den vorinstanzlichen Entscheid offensichtlich unbegründet sind.  
 
3.2.2. Mit der Rüge, der Behandlungsanspruch der Versicherten sei ausschliesslich aufgrund der Unfallkausalität zu beurteilen, verkennt die Beschwerdeführerin erneut, dass der Grundfall rechtskräftig abgeschlossen wurde. Entgegen ihrer Behauptung war gemäss Urteil des Bundesgerichts vom 22. Mai 2017 ausdrücklich auch der Anspruch auf Heilbehandlung der Kleinfingerverletzung von der Feststellung des rechtskräftigen Fallabschlusses erfasst. Ein erneuter Anspruch auf Heilbehandlung kann demzufolge später grundsätzlich nur noch in Betracht fallen, wenn ein Rückfall oder eine Spätfolge des Unfalls vom 19. Januar 2007 im Sinne von Art. 11 UVV aufgetreten wäre. Im angefochtenen Entscheid wurden bezüglich der Kleinfingerendgelenkverletzung links bzw. der Kleinfingerendgelenkarthrose in Würdigung der medizinischen Aktenlage ein Rückfall und Spätfolgen mit einlässlicher und überzeugender Begründung verneint. Damit hat sich die Beschwerdeführerin nicht ansatzweise auseinandergesetzt, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.  
 
3.2.3. Ein Rückkommen auf den rechtskräftig abgeschlossenen Grundfall wäre, wie die Vorinstanz richtig darlegte, lediglich im Rahmen einer Wiedererwägung oder prozessualen Revision gemäss Art. 53 Abs. 1 oder 2 ATSG möglich. Auf das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 2. September 2017 um Wiedererwägung des informellen Bescheids vom 28. November 2012 trat die Suva mit Verfügung vom 5. Oktober 2017, bestätigt durch den Einspracheentscheid vom 25. Juni 2018, nicht ein. Da das Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG im Ermessen des Versicherungsträgers steht, ist das Nichteintreten gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung - wie die Vorinstanz zutreffend ausführte - weder mit Einsprache noch mit Beschwerde anfechtbar (BGE 133 V 50 E. 4.2.1 S. 54 ff.; vgl. auch MIRIAM LENDFERS, in: Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 2020, N. 31 zu Art. 56 ATSG mit Hinweisen). Die Vorbringen der Versicherten gegen diese Praxis stellen keinen triftigen Grund für eine Rechtsprechungsänderung dar (zu den Voraussetzungen vgl. BGE 141 II 297 E. 5.5.1 S. 303 mit weiteren Hinweisen). Was sodann die Voraussetzungen für eine prozessuale Revision gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG anbelangt, zeigte das kantonale Gericht überzeugend auf, dass weder erhebliche neue Tatsachen noch neue Beweismittel vorgebracht worden waren. Die in diesem Zusammenhang vorgebrachte Rüge der ungenügenden Sachverhaltsabklärung ist nicht sachbezüglich, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist. Das Bemühen der Suva, lediglich diejenigen Versicherungsleistungen zu erbringen, auf die ein gesetzlicher Anspruch besteht, stellt schliesslich entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin weder einen Verstoss gegen das öffentliche Interesse noch gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 BV) dar.  
 
3.3. Zusammenfassend hat es beim angefochtenen Entscheid sein Bewenden.  
 
4.   
Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG - ohne Durchführung eines Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid (Art. 102 Abs. 1 und Art. 109 Abs. 3 BGG) - erledigt. 
 
5.   
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 13. Oktober 2020 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Die Gerichtsschreiberin: Kopp Käch