Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1B_533/2021  
 
 
Urteil vom 13. Oktober 2021  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Chaix, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
A.________ gelangte mit einem als "Eingabe StPO 109 ff." bezeichneten Schreiben vom 27. September 2021 ans Bundesgericht. Da ein angefochtener Entscheid dem Schreiben nicht beilag und sich aus dem Schreiben auch nicht ergab, gegen welchen Entscheid sich eine allfällige Beschwerde richten sollte, forderte das Bundesgericht A.________ mit Verfügung vom 29. September 2021 auf, den fehlenden angefochtenen Entscheid bis spätestens am 7. Oktober 2021 dem Bundesgericht einzureichen, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe (Art. 42 Abs. 5 BGG). A.________ reichte am 1. Oktober 2021 keinen Entscheid, indessen ein weiteres Schreiben ein. Gegen welchen Entscheid sich eine allfällige Beschwerde richten sollte, ergab sich aus diesem Schreiben nicht. Da A.________ innert Frist den fehlenden angefochtenen Entscheid nicht eingereicht hat, ist androhungsgemäss in Anwendung von Art. 42 Abs. 3 BGG in Verbindung mit Art. 42 Abs. 5 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten. 
Soweit A.________ seine Eingaben als Strafanzeige gegen einen Staatsanwalt verstanden haben will, ist das Bundesgericht dafür nicht zuständig. Eine Strafanzeige kann der Beschwerdeführer bei der Polizei oder der zuständigen Staatsanwaltschaft einreichen. 
 
2.  
Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 13. Oktober 2021 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Chaix 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli