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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_1193/2020  
 
 
Urteil vom 13. Oktober 2021  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Muschietti, 
Bundesrichterin Koch, 
Gerichtsschreiberin Erb. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Luzia Vetterli, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Obwalden, Postfach 1561, 6060 Sarnen, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Verfahrensvereinigung; Strafzumessung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Obwalden vom 10. September 2020 
(AS 19/022/ABO AS 19/025/ABO). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Das Kantonsgericht Obwalden sprach A.________ mit Urteil vom 12. November 2019 der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe vom 3. Oktober 1951 (BetmG; SR 12.121) gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. a, b, d und g i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a und b BetmG, begangen im Zeitraum vom 20. Februar bis 2. Juni 2016 in U.________ Dorf, V.________strasse und W.________, X.________strasse, der mehrfachen Widerhandlung gegen das BetmG gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG, begangen im Zeitraum vom 22. Dezember 2015 bis Ende Mai 2016 in Luzern, der Widerhandlung gegen das BetmG gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG, festgestellt am 3. Juni 2016 in U.________ Dorf, V.________strasse, der Geldwäscherei gemäss Art. 305 bis Ziff. 1 StGB, begangen zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt im Zeitraum von Ende Februar bis 2. Juni 2016 in Aarau und W.________, X.________strasse, evtl. U.________ Dorf, V.________strasse, der Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz gemäss Art. 116 Abs. 1 lit. a AIG i.V.m. Art. 116 Abs. 2 AIG, begangen im Zeitraum vom 4. November 2014 bis 20. Januar 2015 in Grenchen, des Ungehorsams des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren gemäss Art. 323 Ziff. 1 StGB, begangen am 19. Januar und 1. Februar 2017 in Sarnen, schuldig. Das Kantonsgericht Obwalden verurteilte A.________ zu einer Freiheitsstrafe von 51 Monaten und einer Busse von Fr. 500.--. In Bezug auf weitere Vorwürfe ([qualifizierte] Widerhandlungen gegen das BetmG, Hehlerei) sprach es A.________ frei bzw. stellte das Verfahren infolge Verjährung ein.  
Gegen diesen Entscheid erhob A.________ Berufung, die sich gegen die Schuldsprüche der Widerhandlungen gegen das BetmG und die Strafzumessung richtete. Die Staatsanwaltschaft Obwalden erhob Anschlussberufung bezüglich des Freispruchs vom Vorwurf der Hehlerei. 
 
B.  
Das Obergericht des Kantons Obwalden stellte am 10. September 2020 die Rechtskraft der unangefochtenen Schuld- und Freisprüche, der teilweisen Verfahrenseinstellung, der Beschlagnahme diverser Gegenstände sowie der Kostenregelung fest (Ziff. 1). Es sprach A.________ vom Vorwurf des Anstaltentreffens zur qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG sowie von der Hehlerei frei (Ziff. 3), bestätigte hingegen die Schuldsprüche betreffend die Betäubungsmitteldelikte sowie die Geldwäscherei (Ziff. 4). Das Obergericht des Kantons Obwalden verurteilte A.________ zu einer Freiheitsstrafe von 40 Monaten und einer Busse von Fr. 500.-- (Ziff. 5). 
 
C.  
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, die Sache sei zur Neubeurteilung an das Obergericht Obwalden zurückzuweisen und dieses sei anzuweisen, das Verfahren mit demjenigen von B.________ zu vereinigen. Die Vorinstanz sei zudem anzuweisen, die Dispositivziffer 5 des Urteils des Obergerichts Obwalden vom 10. September 2020 aufzuheben und eine Freiheitsstrafe von maximal 36 Monaten festzusetzen. Eventualiter sei A.________ in Aufhebung der Dispositivziffer 5 des Urteils des Obergerichts Obwalden vom 10. September 2020 zu einer Freiheitsstrafe von maximal 36 Monaten zu verurteilen. 
Es wurden die kantonalen Akten eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Beschwerdeführer rügt in prozessualer Hinsicht die verweigerte Vereinigung der Verfahren im Sinne von Art. 29 f. StPO. Er macht einerseits geltend, die Vorinstanz habe keine ausreichenden sachlichen Gründe für die Verfahrenstrennung vom Verfahren gegen B.________ darzulegen vermögen. Andererseits könnten gemäss Art. 93 BGG selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide auch erst zusammen mit dem Endentscheid angefochten werden, soweit sie sich auf den Inhalt des bundesgerichtlichen Entscheids auswirken könnten. Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe die unrechtmässige Verfahrenstrennung vor jeder Instanz gerügt und eine Verfahrensvereinigung mit der Gewährung der Parteirechte würde sich in grossem Masse auf den Entscheid des Bundesgerichts auswirken, wodurch die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 3 BGG klarerweise erfüllt seien.  
 
1.2. Die Vorinstanz hält fest, die Untersuchungsverfahren gegen den Beschwerdeführer sowie gegen B.________ seien gemeinsam geführt worden, wodurch die Teilnahmerechte hätten wahrgenommen werden können. Die Gerichtsverfahren seien allerdings getrennt geführt worden, obschon dem Beschwerdeführer zumindest bei einem Teil der angeklagten Delikte gemeinsames Handeln mit B.________ vorgeworfen worden sei und die erste Instanz beide der bandenmässigen Betäubungsmitteldelikte schuldig gesprochen habe. Jedoch seien die beiden Hauptverhandlungen zeitnah durchgeführt und die Urteile durch das selbe Richtergremium gefällt worden, wodurch die Gefahr sich widersprechender Urteile gering bleibe. Zudem habe der Kantonsgerichtspräsident einen Antrag auf Verfahrensvereinigung bereits am 4. Januar 2019 abgewiesen und die entsprechende Verfügung sei unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Überdies sei das Urteil gegen B.________ bereits rechtskräftig abgeschlossen, weshalb eine Verfahrensvereinigung nicht mehr möglich sei. Zwar sei dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass ein gemeinsam geführtes Verfahren in casu sinnvoll gewesen wäre und der gesetzlichen Regelung entsprochen hätte, jedoch habe er durch die getrennt geführten Verfahren aufgrund der wahrgenommenen Teilnahmerechte keinen Nachteil erlitten (angefochtenes Urteil Ziff. 1.4).  
 
1.3.  
 
1.3.1. Straftaten werden gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt (Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO). Die Staatsanwaltschaft und die Gerichte können aus sachlichen Gründen Strafverfahren trennen oder vereinen (Art. 30 StPO). Art. 29 StPO statuiert den Grundsatz der Verfahrenseinheit. Dieser bildet gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts schon seit Langem ein Wesensmerkmal des schweizerischen Strafprozessrechts. Er bezweckt die Verhinderung sich widersprechender Urteile und gewährleistet insofern das Gleichbehandlungs- und Fairnessgebot (Art. 8 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO). Überdies dient er der Prozessökonomie (Art. 5 Abs. 1 StPO). Eine Verfahrenstrennung ist gemäss Art. 30 StPO nur bei Vorliegen sachlicher Gründe zulässig und muss die Ausnahme bleiben. Die sachlichen Gründe müssen objektiv sein. Getrennte Verfahren sollen vor allem der Verfahrensbeschleunigung dienen bzw. eine unnötige Verzögerung vermeiden helfen. Als sachlicher Trennungsgrund gilt etwa die grosse Zahl von Mittätern, die länger dauernde Unerreichbarkeit einzelner mitbeschuldigter Personen oder die bevorstehende Verjährung einzelner Straftaten. Alle Beispiele beziehen sich auf Charakteristika des Verfahrens, des Täters oder der Tat, nicht aber auf organisatorische Aspekte auf Seiten der Strafverfolgungsbehörden (BGE 138 IV 214 E. 3.2; Urteile 6B_23/2021 vom 20. Juli 2021 E. 3.3; 1B_524/2020 vom 28. Dezember 2020 E. 2.3, nicht publ. in BGE 147 IV 188; 1B_553/2018 vom 20. Februar 2019 E. 2.1; je mit Hinweisen). Dass die Strafbehörde gegen eine oder mehrere mitbeschuldigte Personen ein abgekürztes Verfahren (Art. 358-362 StPO) durchführen will, bildet in Fällen von Mittäterschaft und Teilnahme (Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO) für sich alleine noch keinen zulässigen Trennungsgrund. Bevor die Staatsanwaltschaft ein abgekürztes Verfahren abtrennt (Art. 359 Abs. 1 StPO), hat sie zu prüfen (und in der Trennungsverfügung gegebenenfalls zu begründen), ob und inwiefern eine Trennung nach Art. 30 StPO überhaupt zulässig ist (Urteil 6B_23/2021 vom 20. Juli 2021 E. 3.3 mit Hinweis).  
Die Abtrennung des Verfahrens ist unter dem Gesichtswinkel des Anspruchs auf ein faires Verfahren (Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) bei mutmasslichen Mittätern und Teilnehmern problematisch, wenn der Umfang und die Art der Beteiligung wechselseitig bestritten sind und damit die Gefahr besteht, dass der eine Mitbeschuldigte die Verantwortung dem anderen zuweisen will. Belasten sich Mittäter und Teilnehmer gegenseitig und ist unklar, welcher Beschuldigte welchen Tatbeitrag geleistet hat, besteht bei getrennten Verfahren die Gefahr sich widersprechender Entscheide (Urteile 6B_23/2021 vom 20. Juli 2021 E. 3.3; 1B_92/2020 vom 4. September 2020 E. 4.2; 6B_135/2018 vom 22. März 2019 E. 1.2; je mit Hinweisen). 
Die Verfahrenstrennung kann auch aus weiteren Gründen problematisch sein. Da nach der Rechtsprechung bei Einvernahmen in separat geführten Verfahren kein Anspruch auf Teilnahme nach Art. 147 StPO besteht (BGE 141 IV 220 E. 4.5 mit Hinweisen; 140 IV 172 E. 1.2.3), geht die getrennte Verfahrensführung mit einer einschneidenden Beschränkung der Teilnahmerechte einher. Der separat Beschuldigte hat in den abgetrennten Verfahren zudem nicht denselben Anspruch auf Akteneinsicht wie eine Partei (Art. 101 Abs. 1 StPO). Diese Einschränkung der Teilnahmerechte von Beschuldigten in getrennten Verfahren im Vergleich zu Mitbeschuldigten im gleichen Verfahren ist vom Gesetzgeber implizit vorgesehen und hinzunehmen (BGE 140 IV 172 E. 1.2.3). Durch eine Verfahrenstrennung geht dem Beschuldigten (bezogen auf Beweiserhebungen der anderen Verfahren) auch das Verwertungsverbot des Art. 147 Abs. 4 StPO verloren, weil er insoweit keine Verletzung seines Teilnahmerechts geltend machen kann. Angesichts dieser schwerwiegenden prozessualen Folgen ist an die Voraussetzungen einer Verfahrenstrennung ein strenger Massstab anzulegen (Urteile 6B_23/2021 vom 20. Juli 2021 E. 3.3; 1B_92/2020 vom 4. September 2020 E. 4.2; 6B_135/2018 vom 22. März 2019 E. 1.2; je mit Hinweisen). 
 
1.3.2. Welche Art von Entscheiden mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden kann, ist in Art. 90 ff. BGG geregelt. Die Beschwerde ist mitunter zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen (Art. 90 BGG), sowie gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren (Art. 92 Abs. 1 BGG). Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist eine Beschwerde gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG hingegen nur zulässig, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Ist die Beschwerde nach Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, bleibt ein Zwischenentscheid im Rahmen einer Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, sofern er sich auf dessen Inhalt auswirkt (Art. 93 Abs. 3 BGG; zum Ganzen vgl. BGE 144 III 253 E. 1.3; 134 III 426 E. 1.1; 133 III 629 E. 2; je mit Hinweisen).  
 
1.4. Die Begründung des Beschwerdeführers genügt den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG in doppelter Hinsicht nicht. So legt er mit Bezug auf Art. 93 Abs. 3 BGG nicht dar und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern sich der Zwischenentscheid betreffend die Abweisung der beantragten Verfahrensvereinigung auf den Inhalt des Endentscheids auswirken könnte. Der Beschwerdeführer belässt es bei der allgemeinen Begründung, wonach sich eine Verfahrensvereinigung mit der Gewährung der Parteirechte in grossem Masse auf den Entscheid des Bundesgerichts auswirken könne. Zudem setzt sich der Beschwerdeführer auch nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen zur Trennung bzw. der abgewiesenen Vereinigung der beiden Verfahren in Ziff. 1.4 des angefochtenen Entscheids auseinander und geht unter anderem nicht auf die Begründung der Vorinstanz ein, wonach eine Verfahrensvereinigung zum heutigen Zeitpunkt gar nicht mehr möglich sei, da das Urteil gegen B.________ bereits rechtskräftig abgeschlossen worden sei. Auf die Beschwerde ist in diesem Punkt nicht einzutreten.  
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Strafzumessung. Zusammengefasst bringt er vor, die Vorinstanz habe wesentliche Strafzumessungsfaktoren unzutreffend gewürdigt, das Beschleunigungsgebot verletzt und überdies den Grenzbereich zum (teil-) bedingten Vollzug nicht beachtet.  
Der Beschwerdeführer beanstandet vorab die vorinstanzliche Würdigung verschiedener Täterkomponenten. So bringt er vor, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, seine Geständnisbereitschaft habe sich erst dann gezeigt, als die Beweise bereits erdrückend gewesen seien. Vielmehr habe beispielsweise nur mit seiner Hilfe der genaue Standort einer Bank eruiert werden können und auch sonst habe er diverse Gehilfenschaftshandlungen, die auch in Bezug zu den Betäubungsmitteldelikten stehen würden, von Anfang an zugegeben. Ohne diese Zugaben wäre es den Strafuntersuchungsbehörden wesentlich schwerer gefallen, ihm die Vorwürfe nachzuweisen. Seine Geständnisse seien zwingend strafmindernd zu berücksichtigen. Weiter moniert der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe sein Wohlverhalten nach der Tat zu Unrecht als neutral gewertet. Er habe sich nicht nur korrekt verhalten, sondern ausserordentlich bemüht. Seine Entwicklung und berufliche Integration seien positiv und strafmildernd zu werten. Ihm und seiner Frau sei es sogar gelungen, sich aus der Sozialhilfe zu lösen und sie würden sich bemühen, bestehende Betreibungen abzuzahlen. Als zusätzliches Element kritisiert der Beschwerdeführer die vorinstanzlichen Ausführungen, wonach er keine Einsicht und Reue zeige. Er habe in seinem Schlusswort wortwörtlich darauf aufmerksam gemacht, dass ihm alles leid tue und er verspreche, so etwas würde nie wieder passieren. Des Weiteren erachtet es der Beschwerdeführer als höchst fraglich, dass die Vorinstanz ihm keine besondere Strafempfindlichkeit zuerkenne. Er sei Vater von drei kleinen Kindern im Alter von 3, 5 und 7 Jahren, von denen eines mit einem schweren Geburtsgebrechen zu kämpfen habe. Zudem sei er Alleinverantwortlicher in einem erfolgreich tätigen Bauunternehmen mit 7 Angestellten. Seine Strafempfindlichkeit sei überdies auch deshalb gegeben, da er bei einer unbedingten Freiheitsstrafe seine berufliche Tätigkeit aufgeben müsse. Insgesamt hätte die Vorinstanz aufgrund der Täterkomponente im vorliegenden Fall die Einsatzstrafe deutlich reduzieren, sicherlich jedoch nicht um einen Monat erhöhen müssen. 
Weiter wendet sich der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzlichen Erwägungen zur Medienberichterstattung. Er sowie andere Familienmitglieder seien unzählige Male privat oder auf der Baustelle auf die Tat angesprochen worden. Entsprechend sei die vorinstanzliche Annahme nicht nachvollziehbar, wonach er in einem kleinen Dorf wie U.________ als in den Medien beschriebener 27-jähriger Kosovar nur durch Personen identifiziert werden könne, die ihn offensichtlich bereits kennen würden. Eine nicht namentliche Erwähnung in den Medien vermöge gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung keineswegs eine Persönlichkeitsverletzung auszuschliessen. Indem die Vorinstanz diese offensichtlich persönlichkeitsverletzende Berichterstattung einfach ignoriere, handle sie willkürlich. 
Der Beschwerdeführer rügt zudem eine Verletzung des Beschleunigungsgebots. Dies müsse eine Strafmilderung zur Folge haben. Zur Begründung bringt er zusammengefasst vor, die Argumente der Vorinstanz würden die lange Verfahrensdauer von insgesamt über 4 Jahren und 4 Monaten nicht zu rechtfertigen vermögen. 
Schliesslich moniert der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe den Grenzbereich zum (teil-) bedingten Strafvollzug nicht beachtet und dadurch Bundesrecht (Art. 43 StGB) verletzt. Die ausgesprochene Freiheitsstrafe von 40 Monaten liege im Bereich des gesetzlichen Grenzwerts für den teilbedingten Vollzug von 36 Monaten. Trotzdem sei die Vorinstanz ihrer zusätzlichen Prüf- und Begründungspflicht nicht nachgekommen. 
 
2.2. Die Vorinstanz legt zunächst die Einsatzstrafe für die mehrfachen, qualifizierten Widerhandlungen gegen das BetmG i.S.v. Art. 19 Abs. 1 lit. a, b, d und g BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 BetmG fest. Als verschuldens- und straferhöhende Aspekte berücksichtigt sie, dass der Beschwerdeführer nicht nur mengenmässig qualifiziert, sondern auch als Mitglied einer Bande gehandelt habe. Zudem liege die Menge von 2.42 kg Kokain massiv über dem Schwellenwert zur Annahme eines qualifizierten Falls, welcher bei 18 g reinem Kokain liege. Weiter sei eine mehrfache Tatbegehung zu beurteilen. Die vom Beschwerdeführer beantragte Freiheitsstrafe von 24 Monaten erscheine unter diesen Umständen viel zu niedrig. In Anbetracht der tiefen Hierarchiestufe des Beschwerdeführers sowie der durch die Verneinung des Anstaltentreffens deutlich niedrigeren Menge von Betäubungsmitteln erscheine die von der ersten Instanz angenommene Einsatzstrafe von 44 Monaten zu hoch. Angebracht seien vorliegend 36 Monate. Die tiefe Hierarchiestufe des Beschwerdeführers könne nicht verschuldensmindernd gewertet werden, sei doch bereits die Zugehörigkeit zu einer Bande an sich verschuldenserhöhend zu werten. Die Vorinstanz erhöht die Einsatzstrafe aufgrund der Weitergabe von Kokain an C.________ und D.________ um einen Monat auf 37 Monate (Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG), eine Straferhöhung für den Besitz von 3.8 g Kokain erachtet sie nicht für angebracht. Wie bereits die erste Instanz erhöht die Vorinstanz die Einsatzstrafe aufgrund des Schuldspruchs wegen Geldwäscherei um weitere zwei Monate. Aufgrund der Tatkomponenten geht die Vorinstanz folglich von einer Freiheitsstrafe von 39 Monaten aus (angefochtenes Urteil Ziff. 9.4 ff.).  
In Bezug auf die Täterkomponenten stützt sich die Vorinstanz zusammengefasst auf die Ausführungen der ersten Instanz. Diese hält fest, aus der Vorgeschichte des Beschwerdeführers lasse sich nichts ableiten, das sein Verschulden erhöhen oder senken würde. Er weise einige grösstenteils nicht einschlägige Vorstrafen auf, welche insgesamt als straferhöhend zu gewichten seien. Der Beschwerdeführer habe zwar einige Delikte gestanden, jedoch erst zu einem Zeitpunkt, als die Beweise erdrückend gewesen seien. Dazu ergänzt die Vorinstanz, die Geständnisse in Bezug auf die Betäubungsmitteldelikte seien beispielsweise erst im erstinstanzlichen Plädoyer abgelegt worden. Insgesamt habe er bei allen Befragungen einen grossen Teil der Delikte bestritten oder die Aussage verweigert. Auch anlässlich der Befragung an der Berufungsverhandlung habe er jegliches Fehlverhalten abgestritten. Das Wohlverhalten des Beschwerdeführers nach der Tat werten sowohl die erste als auch die Vorinstanz als neutral. Zur Strafempfindlichkeit führt die Vorinstanz weiter aus, eine solche sei nicht zu erkennen und die vom Beschwerdeführer dazu vorgebrachten Argumente würden auf jeden Straftäter mit Familie zutreffen und seien eine unvermeidbare Konsequenz des deliktischen Verhaltens und der daraus folgenden freiheitsentziehenden Sanktion. Die Vorinstanz erhöht die Strafe um einen Monat auf insgesamt 40 Monate (angefochtenes Urteil Ziff. 9.9 f.). 
Zur Medienberichterstattung führt die Vorinstanz aus, es hätten offensichtlich nur Personen, die den Beschwerdeführer eher gut kannten, aus der anonymisierten Berichterstattung darauf schliessen können, dass er der erwähnte Straftäter sei. Die grosse Mehrheit der Einwohner U.________s kenne wohl weder das Alter noch die Nationalität des Beschwerdeführers. Zudem mache er nicht substanziiert geltend, dass er dadurch, dass er von Personen, die ihn bereits näher gekannt hätten, angesprochen worden sei, Nachteile erlitten hätte. Demnach sei kein Grund ersichtlich, die Strafe zu mildern (angefochtenes Urteil Ziff. 9.12). 
Die Vorinstanz erwägt zur geltend gemachten Verletzung des Beschleunigungsgebots, das Verfahren habe von der Verhaftung am 3. Juni 2016 bis zum erstinstanzlichen Urteil vom 12. November 2019 rund drei Jahre und fünf Monate gedauert. Obwohl dies auf den ersten Blick für ein Strafverfahren nicht gerade kurz erscheine, sei nicht ausser Acht zu lassen, dass es sich vorliegend um einen eher komplexen Fall mit mehreren Beteiligten handle. Diese seien mehrfach einvernommen worden, wobei die Termine jeweils mit mehreren Verteidigern hätten koordiniert werden müssen. Ein längerer Stillstand sei nicht zu erkennen. Der dreifache Wechsel des amtlichen Verteidigers des Beschwerdeführers habe das Verfahren etwas verzögert. Zwar seien von der Anklageerhebung bis zur Vorladung zur Hauptverhandlung 11 Monate ohne sichtbare Tätigkeit des Kantonsgerichts vergangen, jedoch sei in Anbetracht der Grösse des Falls aber auch hier keine Verletzung des Beschleunigungsgebots zu erkennen (angefochtenes Urteil Ziff. 9.11). 
Zusammenfassend sei der Beschwerdeführer mit einer Freiheitsstrafe von 40 Monaten (drei Jahren und vier Monaten) zu bestrafen. Eine (teil-) bedingte Strafe komme demnach nicht in Frage. 
 
2.3.  
 
2.3.1. Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens richtet sich gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung nach der Schwere der Verletzung oder der Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und der Gesamtstrafenbildung nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips wiederholt dargelegt (BGE 144 IV 313 E. 1.1, 217 E. 2.2 und E. 3; 141 IV 61 E. 6.1; 136 IV 55 E. 5.4; je mit Hinweisen; Urteil 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 3.2, nicht zur Publ. bestimmt). Darauf kann verwiesen werden. Dem Sachgericht steht bei der Gewichtung der verschiedenen Strafzumessungsfaktoren ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin in die Strafzumessung nur ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 144 IV 313 E. 1.2 mit Hinweisen).  
 
2.3.2. Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Befindet sich eine beschuldigte Person in Haft, so wird ihr Verfahren vordringlich geführt (Abs. 2). Das Beschleunigungsgebot gilt in sämtlichen Verfahrensstadien und verpflichtet die Strafbehörden, Verfahren voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen (BGE 143 IV 49 E. 1.8.2, 373 E. 1.3.1; 133 IV 158 E. 8). Ob die Pflicht zur beförderlichen Behandlung verletzt worden ist, entzieht sich starren Regeln und hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Kriterien für die Angemessenheit der Verfahrensdauer sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die gebotenen Untersuchungshandlungen, die Schwierigkeit und Dringlichkeit der Sache, das Verhalten der Behörden und dasjenige der beschuldigten Person sowie die Zumutbarkeit für diese (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1; 130 I 269 E. 3.1; Urteil 6B_1003/2020 vom 21. April 2021 E. 3.3.1). Folgen einer Verletzung des Beschleunigungsgebots sind Strafreduktion, Verzicht auf Strafe bei gleichzeitiger Schuldigsprechung oder als ultima ratio die Einstellung des Verfahrens (BGE 143 IV 49 E. 1.8.2, 373 E. 1.4.1; 133 IV 158 E. 8; Urteil 6B_1003/2020 vom 21. April 2021 E. 3.3.1 mit Hinweisen).  
 
2.4. Das angefochtene Urteil verletzt kein Bundesrecht. Die Vorinstanz setzt sich in ihren Erwägungen zur Strafzumessung mit den wesentlichen schuldrelevanten Komponenten auseinander und würdigt sämtliche Zumessungsgründe zutreffend. Dass sie sich dabei von rechtlich nicht massgeblichen Gesichtspunkten hätte leiten lassen, ist nicht ersichtlich.  
 
2.4.1. Dies gilt zunächst, soweit der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe im Bereich der Täterkomponenten wesentliche Strafzumessungsfaktoren unzutreffend berücksichtigt. Zur Geständnisbereitschaft und der fehlenden Einsicht und Reue erwägt die Vorinstanz mit Bezug auf die erstinstanzlichen Ausführungen, die Geständnisse seien erst dann ergangen, als die Beweise erdrückend gewesen seien. Angesichts des Umstands, dass der Beschwerdeführer zur Einsicht und Reue lediglich vorbringt, er habe anlässlich seines Schlussworts wortwörtlich darauf aufmerksam gemacht, dass ihm alles leid tue und er verspreche, dass so etwas nie wieder passieren würde, ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz dies als nicht ausreichend erachtet und das Verhalten des Beschwerdeführers nicht strafmindernd berücksichtigt (vgl. dazu BGE 113 IV 56 E. 4c; Urteile 6B_988/2017 vom 26. Februar 2018 E. 2.4; 6B_765/2015 vom 3. Februar 2016 E. 6.3.4; je mit Hinweisen). Ebenfalls in Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung steht, dass die Vorinstanz das Wohlverhalten des Beschwerdeführers nach den Straftaten als neutral wertet (vgl. Urteile 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 8.4.3; 6B_570/2010 vom 24. August 2010 E. 2.5 mit Hinweisen). Nicht zu beanstanden ist überdies, dass die Vorinstanz nicht auf eine besondere Strafempfindlichkeit geschlossen hat. Nach der Rechtsprechung bedeutet der Vollzug einer Freiheitsstrafe grundsätzlich für jeden Verurteilten eine Härte, zumal er regelmässig dazu führt, dass der Betroffene aus seinem beruflichen und sozialen Umfeld herausgerissen wird. Als unmittelbare gesetzmässige Folge einer unbedingten Freiheitsstrafe muss dies nach der Rechtsprechung nur bei aussergewöhnlichen Umständen strafmindernd berücksichtigt werden (statt vieler vgl. 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 8.4.3; 6B_988/2017 vom 26. Februar 2018 E. 2.4; 6B_216/2017 vom 11. Juli 2017 E. 2.3; je mit Hinweisen). Die Vorinstanz legt überzeugend dar, dass die Auswirkungen seiner Freiheitsstrafe auf jeden Straftäter mit Familie zutreffen und Konsequenz seines deliktischen Verhaltens und der darauf folgenden freiheitsentziehenden Sanktion sind.  
 
2.4.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, durch die (zwar nicht namentliche) Erwähnung in den Medien sei er von diversen Personen identifiziert und auf die Tat angesprochen worden. Er bezieht sich dabei sinngemäss auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach eine Vorverurteilung von Tatverdächtigen in der Medienberichterstattung je nach Schwere der Rechtsverletzung als Strafzumessungsgrund zu gewichten ist (vgl. BGE 146 IV 231 E. 2.6.1 mit Hinweisen). Dabei hat der Beschuldigte darzutun, dass und inwiefern er durch die Medienberichterstattung vorverurteilt worden ist (BGE 128 IV 97 E. 3b/aa und bb; Urteile 6B_958/2016 vom 19. Juli 2017 E. 5.3.3; 6B_1298/2016 vom 27. April 2017 E. 1.11; 6B_1110/2014 vom 19. August 2015 E. 4.3, nicht publ. in: BGE 141 IV 329). Der Beschwerdeführer legt jedoch in der Beschwerde nicht dar und es ist im Übrigen auch nicht ersichtlich, dass und inwiefern die Berichterstattungen zu einer massgebenden Vorverurteilung geführt hätten. Damit sind die Voraussetzungen für eine Strafminderung wegen Vorverurteilung durch die Medien nicht gegeben (vgl. BGE 128 IV 97 E. 3b/bb) und es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz im Rahmen der Strafzumessung die mediale Berichterstattung nicht berücksichtigt hat.  
 
2.4.3. Auch die Rüge zum Beschleunigungsgebot begründet mit Bezug auf die Strafzumessung keine Verletzung von Bundesrecht. Der Beschwerdeführer beanstandet die vorinstanzlichen Feststellungen zum Verfahrensablauf grundsätzlich nicht, sodass von diesen auszugehen ist (Art. 105 BGG). Soweit sich der Beschwerdeführer darauf beschränkt, eine übermässige Verfahrensdauer zu beanstanden, ohne darzulegen, inwiefern die Vorinstanz ihr Ermessen verletzt hätte, genügt seine Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht und ist auf die Rüge daher nicht einzutreten (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG; Urteil 6B_23/2021 vom 20. Juli 2021 E. 4.3). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers erscheinen weder die einzelnen Verfahrensabschnitte, insbesondere die 11 Monate, während welchen der Beschwerdeführer eine Untätigkeit der Behörden behauptet, noch die gesamte Verfahrensdauer, übermässig lang. Die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach nicht ausser Acht zu lassen sei, dass es sich vorliegend um einen eher komplexen Fall mit mehreren Beteiligten handle, diese mehrfach einvernommen worden seien und dies jeweils mit den Anwälten habe abgesprochen werden müssen, sind nicht zu beanstanden. Gleiches gilt für die Ausführungen zum dreifachen Verteidigungswechsel. Dazu rügt der Beschwerdeführer, es habe sich dabei um eine Wiedereinsetzung einer vorherigen amtlichen Verteidigerin gehandelt, die bereits fast alle Akten gekannt und keine zusätzliche Einarbeitungszeit benötigt habe. Dieser Einwand ist rein appellatorisch, geht doch aus dem vorinstanzlichen Urteil deutlich hervor, wie sich die Wechsel der amtlichen Verteidigung abgespielt haben und dass es sich dabei teilweise um eine Wiedereinsetzung gehandelt hat (vgl. angefochtenes Urteil S. 2). Jedenfalls ist mit der Vorinstanz von einer damit verbundenen gewissen Verfahrensverzögerung auszugehen. Insgesamt vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen und ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz hinsichtlich des Beschleunigungsgebots ihr Ermessen überschritten haben soll. Es besteht keine Veranlassung, die Dauer des Verfahrens strafmindernd zu berücksichtigen.  
 
2.4.4. Ausserdem verletzt auch kein Bundesrecht, dass sich die Vorinstanz bei der Bemessung der Strafe von 40 Monaten nicht explizit zur Grenze von drei Jahren für die Gewährung des teilbedingten Strafvollzuges äussert. Nach der Rechtsprechung besteht kein Raum, die nach der neuen Rechtslage für den bedingten und teilbedingten Strafvollzug geltenden Grenzen auf dem Weg der Gesetzesauslegung wieder zu relativieren und entgegen dem klaren Wortlaut einen erweiterten Grenzbereich offen zu halten, um besonderen Anliegen eines Täters entgegenzukommen. Es ist lediglich, aber immerhin zu prüfen, ob eine Strafe im Bereich des gesetzlichen Grenzwerts für den bedingten bzw. teilbedingten Vollzug noch innerhalb des der Vorinstanz zustehenden Ermessensspielraums liegt (BGE 134 IV 17 E. 3.3 und 3.6; Urteile 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 8.4.3; 6B_128/2020 vom 16. Juni 2020 E. 3.2; 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 3.3; je mit Hinweisen). Dies ist hier, wenn auch sich die Vorinstanz nicht explizit dazu äussert, der Fall. Die Vorinstanz geht bei der Strafzumessung methodisch korrekt vor. Sie setzt sich vorab mit dem schwersten Delikt auseinander und kommt, nachdem sie die erstinstanzliche Bemessung als zu hoch erachtet, auf eine Einsatzstrafe von 36 statt 44 Monaten (angefochtenes Urteil Ziff. 9.3 f.). Diese Einsatzstrafe erhöht sie für die Weitergabe von Betäubungsmitteln im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG um lediglich einen Monat, für den Schuldspruch wegen Geldwäscherei um weitere zwei Monate (angefochtenes Urteil Ziff. 9.6 ff.). Schliesslich spricht sie nach Betrachtung der Täterkomponenten eine Freiheitsstrafe von insgesamt 40 Monaten aus (angefochtenes Urteil Ziff. 9.10). Indem die Vorinstanz für jeden einzelnen Schritt in ihrer Strafzumessung begründet, welche Erhöhung angebracht erscheint und damit in ihrem Ermessensspielraum liegt, lässt sich aus ihren Ausführungen erkennen, dass eine Strafe von höchstens drei Jahren nicht mehr angemessen ist. Die Rüge des Beschwerdeführers geht insoweit fehl.  
 
2.4.5. Insgesamt ist nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz in der Strafzumessung das ihr zustehende Ermessen verletzt hätte. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt unbegründet.  
 
3.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Obwalden schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 13. Oktober 2021 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Erb