Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_803/2022
Urteil vom 13. Oktober 2022
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Kocher.
Verfahrensbeteiligte
A.A.________ und B.A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kantonale Steuerverwaltung Wallis,
Bahnhofstrasse 35, 1951 Sitten.
Gegenstand
Erbschaftssteuer des Kantons Wallis,
Steuerperiode 2019,
Beschwerde gegen das Urteil der Steuerrekurs-kommission des Kantons Wallis, Präsident, vom 17. August 2022 (2022/34).
Erwägungen:
1.
Die Eheleute A.A.________ und B.A.________ geb. C.________ (nachfolgend: die Steuerpflichtigen) haben steuerrechtlichen Wohnsitz in U.________/VS. Die Ehefrau konnte eine Erbschaft antreten, worauf die Steuerverwaltung des Kantons Wallis (KSTV/VS; nachfolgend: die Veranlagungsbehörde) am 13. Mai 2019 die Veranlagungsverfügung zur Erbschaftssteuer erliess. Diese erwuchs unangefochten in Rechtskraft. In der Folge erhoben die Steuerpflichtigen am 10. April 2021 sinngemäss ein Revisionsgesuch, auf welches die Veranlagungsbehörde - mangels Wahrung der gesetzlichen Frist zur Einlegung des Revisionsgesuchs - nicht eintrat (Verfügung vom 25. April 2022). Dagegen erhoben die Steuerpflichtigen Einsprache. Die Veranlagungsbehörde wies diese ab (Einspracheentscheid vom 17. Mai 2022).
Gegen diesen Einspracheentscheid gelangte der Steuerpflichtige mit "Einsprache" vom 24. Juni 2022 an die Steuerrekurskommission des Kantons Wallis. Mit Verfügung vom 29. Juni 2022 stellte diese fest, dass die Eingabe (und die Beilagen) lediglich in einem Exemplar eingereicht worden seien. Gemäss Art. 150a Abs. 2 des Steuergesetzes (des Kantons Wallis) vom 10. März 1976 (StG/VS; SGS 642.1) gelte aber Folgendes: "Die Rekursschrift ist in dreifacher Ausfertigung unter Beilage der angefochtenen Verfügung einzureichen. Sie hat eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes und der Begründung, sowie die Rechtsbegehren und die Bezeichnung der Beweismittel zu enthalten." Die Steuerrekurskommission wies den Steuerpflichtigen in der Verfügung auf seine formell ungenügende Eingabe hin und räumte ihm eine Frist von zehn Tagen ein, um das Versäumte nachzuholen. Zudem setzte sie ihm eine Frist von 30 Tagen zur Leistung des Kostenvorschusses. Beide Aufforderungen verband sie mit der Androhung, im Unterlassungsfall auf die Sache nicht einzutreten. Die Steuerrekurskommission versandte die Verfügung mit eingeschriebener Briefpost. Die Abholfrist lief bis zum 8. Juli 2022.
Der Steuerpflichtige holte die Verfügung nicht ab, weshalb die Post CH AG das Schreiben an die Steuerrekurskommission retournierte. Innerhalb der jeweiligen Frist nahm der Steuerpflichtige weder eine Verbesserung seiner Eingabe vor, noch leistete er den Kostenvorschuss. Aus diesem Grund trat die Steuerrekurskommission des Kantons Wallis mit Präsidialentscheid vom 17. August 2022 in der Sache 2022/34 androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht ein.
2.
Mit "Einsprache" vom 2. Oktober 2022 (Poststempel: 3. Oktober 2022) wenden die Steuerpflichtigen sich an das Bundesgericht. Sie beantragen die Aufhebung des angefochtenen Präsidialentscheids (sowie der vorangegangenen Entscheide der Steuerverwaltung des Kantons Wallis im Veranlagungs- bzw. Revisionsverfahren). Zudem sei der vorinstanzliche Gerichtsschreiber, D.________, wegen Befangenheit in den Ausstand zu versetzen. Die zuviel bezahlten Erbschaftssteuern seien ihnen zu erstatten und ihnen sei eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- auszurichten. Zur Begründung bringen sie vor, dass die Ehefrau eine Erbschaft seitens ihrer verstorbenen Patin habe antreten können, dass bei der Bemessung der Erbschaftssteuer aber nicht alle offenen Rechnungen berücksichtigt worden seien. Entsprechend sei eine zu hohe Erbschaftssteuer veranlagt und bezogen worden. Dies hätten sie den Behörden begreiflich machen wollen, sie seien damit aber nicht gehört worden.
Das Bundesgericht hat von Instruktionsmassnahmen, insbesondere von einem Schriftenwechsel gemäss Art. 102 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.100), abgesehen.
3.
3.1. Rechtsschriften an das Bundesgericht haben einen Antrag, eine Begründung und die Beweismittel zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Die Begründung hat sich auf den Streitgegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens zu beziehen. Dieser kann vor Bundesgericht, verglichen mit dem vorinstanzlichen Verfahren, zwar eingeschränkt (minus), nicht aber ausgeweitet (plus) oder geändert (aliud) werden (Art. 99 Abs. 2 BGG; BGE 143 V 19 E. 1.1). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, dass und inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Im Bereich des rein kantonalen und kommunalen Rechts herrscht im bundesgerichtlichen Verfahren eine qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die beschwerdeführende Person hat daher klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, dass und inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (BGE 148 I 127 E. 4.3; 147 I 478 E. 2.4 Ingress; 147 IV 453 E. 1 Ingress; 146 I 62 E. 3; 146 IV 114 E. 2.1). Fehlt es an einer derartigen Begründung, so ist auf die Rüge nicht einzutreten (BGE 148 I 104 E. 1.5; 148 IV 39 E. 2.3.5).
3.2. Formelle Rügen und Sachverhaltsrügen können ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führen, weshalb sie vorab zu behandeln sind (Urteile 2C_383/2022 vom 24. Juni 2022 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Steuerpflichtigen beantragen, der vorinstanzliche Gerichtsschreiber, D.________, wegen Befangenheit in den Ausstand zu versetzen. Sie führen hierzu aus, dass der Gerichtsschreiber "zu nahe Beziehungen zur Kantonalen Steuerverwaltung" unterhalte. Eine eigentliche Begründung, weshalb eine Vorbefassung gegeben sein soll, kann der Eingabe nicht entnommen werden. Die höchst vage, durch nichts belegte Vermutung, dass "zu nahe Beziehungen zur Kantonalen Steuerverwaltung" bestünden, vermag von vornherein auf keinen Verstoss gegen verfassungsmässige Individualrechte oder auf eine willkürliche Auslegung und/oder Anwendung des kantonalen Rechts zu schliessen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf die Rüge ist nicht einzutreten.
3.3. Die Vorinstanz hat in der Sache selbst einen Nichteintretensentscheid gefällt und dies damit begründet, dass der Steuerpflichtige innerhalb der mit Präsidialentscheid vom 17. August 2022 angesetzten beiden Fristen weder die Beschwerdeschrift verbessert noch den angesetzten Kostenvorschuss geleistet habe. Streitig und zu prüfen kann vor Bundesgericht aus diesem Grund nur sein, ob die Vorinstanz in der rein kantonalrechtlichen Angelegenheit (Erbschaftssteuern des Kantons Wallis; Verwaltungsverfahren) verfassungsrechtlich haltbar zum Nichteintreten gelangt sei. Die Steuerpflichtigen hätten sich folglich - entsprechend der sie diesbezüglich treffenden qualifizierten Rüge- und Begründungsobliegenheit (Art. 106 Abs. 2 BGG) - detailliert mit dem Nichteintreten auseinanderzusetzen gehabt.
Dies haben sie unterlassen, indem sie sich in allgemeiner Weise zum Verfahren äussern. Auf den Eintretenspunkt gehen sie höchstens ganz beiläufig ein, indem sie vorbringen, sie wollten die an ihre Adresse gerichteten Vorwürfe (unsorgfältiges Vorgehen und verpasste Frist) nun "von einer neutralen Stelle beurteilen lassen".
Selbst unter Berücksichtigung dessen, dass eine Laienbeschwerde vorliegt, weswegen die formellen Anforderungen praxisgemäss niedriger angesetzt werden (Urteil 2C_772/2022 vom 5. Oktober 2022 E. 3.2), unterbleibt jede rechtsgenügliche Auseinandersetzung mit dem Streitgegenstand, was aber unerlässlich wäre, damit das Bundesgericht die angefochtene Nichteintretensverfügung inhaltlich prüfen könnte.
3.4. Mangels hinreichender Begründung im bundesgerichtlichen Verfahren ist auf die Eingabe nicht einzutreten, was durch einzelrichterlichen Entscheid der Abteilungspräsidentin zu geschehen hat (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
4.
Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens den Steuerpflichtigen aufzuerlegen (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ), wofür diese zu gleichen Teilen und solidarisch haften (Art. 66 Abs. 5 BGG). Für die von den Steuerpflichtigen beantragte Parteientschädigung bleibt aufgrund ihres Unterliegens kein Raum (Art. 68 Abs. 1 BGG). Dem Kanton Wallis ist keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Diese tragen ihren Anteil zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und der Steuerrekurskommission des Kantons Wallis, Präsident, mitgeteilt.
Lausanne, 13. Oktober 2022
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Der Gerichtsschreiber: Kocher