Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_578/2022
Urteil vom 13. Oktober 2022
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.A.________ und B.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Philip Schneiter,
Beschwerdeführer,
gegen
Sozialkommission Wettingen, Alberich Zwyssigstrasse 76, 5430 Wettingen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 22. August 2022 (WBE.2022.101).
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 3. Oktober 2022 gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 22. August 2022,
in Erwägung,
dass das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau nur soweit angefochten wird, als es gestützt auf kantonales Recht erlassene Auflagen und Weisungen an die Beschwerdeführer zur Reduktion der Wohnkosten zum Gegenstand hat,
dass mit diesen Auflagen und Weisungen keine unmittelbar erfolgte Kürzung oder Verweigerung der Sozialhilfeunterstützung einhergeht, sondern eine Kürzung der anrechenbaren Wohnkosten ab 1. November 2022 lediglich in Aussicht gestellt wird für den Fall, dass die Auflagen und Weisungen ohne triftige Gründe nicht befolgt werden,
dass es sich daher bei diesem Urteil um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG handelt, welcher nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG selbstständig angefochten werden kann (vgl. BGE 146 I 62 E. 5.2 mit Hinweisen; Näheres dazu statt vieler: Urteil 8C_251/2020 vom 26. Mai 2020oder das bereits Auflagen und Weisungen an die Beschwerdeführer zur Wohnungssuche betreffende Urteil 8C_535/2016 vom 29. August 2016),
dass die Zulässigkeit der Beschwerde somit - alternativ - voraussetzt, dass der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG),
dass ein Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG erst irreparabel ist, wenn er nicht später mit einem günstigen Endurteil in der Sache behoben werden könnte (BGE 148 IV 159 E. 1.1; 137 III 522 E. 1.3 mit Hinweisen),
dass Derartiges weder dargetan noch offensichtlich ist (zur diesbezüglichen Begründungspflicht: BGE 141 III 80 E. 1.2; 141 IV 289 E. 1.3; je mit Hinweisen),
dass den Beschwerdeführern der Rechtsweg gegen den Leistungskürzungsentscheid offensteht (Art. 93 Abs. 3 BGG; statt vieler: Urteil 8C_574/2021 vom 16. September 2021),
dass sich die Beschwerde demzufolge als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG erledigt wird,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass indessen in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, und dem Departement Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 13. Oktober 2022
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Wirthlin
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel