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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
Verwaltungskommission 
CH - 1000 Lausanne 14 
Tel. +41 (0) 21 318 91 11 
 
Korrespondenznummer 12T_2/2025  
 
Das Schweizerische Bundesgericht vertreten durch die Verwaltungskommission 
 
in Sachen administrative Aufsicht über 
 
das Bundesverwaltungsgericht, Verwaltungskommission, Kreuzackerstrasse 12, 9000 St. Gallen 
 
betreffend 
 
Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung 
(Aufsichtsanzeige von A.________ LP et al.) 
 
 
erwägt:  
 
1.  
 
1.1. Die A.________ LP, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Mirina Gros und/oder Dr. iur. Tomas Poledna reichten am 18. April 2023 beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde gegen die Anordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) vom 19. März 2023 betreffend X.________-Kapitalinstrumente der B.________ AG ein.  
 
1.2. Am 15. Mai 2025 reichten die Rechtsvertreter eine Aufsichtsanzeige bei der Ver-waltungskommission des Bundesgerichts ein (in den Beschwerdesachen B-2175/2023; B-2185/2023; B-2601/2023; B-2719/2013; B-2960/2023; B-3432/2023; B-3443/2023; B-5964/2023; B-4961/2023 des Bundesverwaltungsgerichts). Sie rügen eine zu lange Verfahrensdauer und beantragen, das Bundesverwaltungsgericht sei aufzufordern, die Anzeigenden über den weiteren Verfahrensstand in geeigneter Form zu orientieren bzw. die Instruktionshandlungen umgehend an die Hand zu nehmen und die Verfahrensführung beschleunigt fortzusetzen.  
 
2.  
 
2.1. Beim vorliegenden Verfahren handelt es sich um eine Aufsichtsanzeige im Sinne von Art. 1 Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) und Art. 3 lit. f des Aufsichtsreglements des Bundesgerichts (AufRBGer; SR 173.110.132) i.V.m. Art. 71 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG; SR 172.021). Das Einreichen von Aufsichtseingaben begründet keine Parteirechte (Art. 9 Abs. 2 AufRBGer; Art. 71 Abs. 2 VwVG).  
 
2.2. Die Aufsicht des Bundesgerichts über das Bundesverwaltungsgericht ist administrativer Art (vgl. Art. 1 Abs. 2 BGG; Art. 3 Abs. 1 VGG; Art. 1 Abs. 1 AufRBGer); die Rechtsprechung ist gemäss Art. 2 Abs. 2 AufRBGer von der Aufsicht ausgenommen. Das Bundesgericht als administrative Aufsichtsbehörde greift im Falle einer Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung nur ein, wenn ein strukturelles Problem organisatorischer oder administrativer Natur festgestellt wird (BGE 144 II 486).  
 
3.  
 
3.1. Ob strukturelle Mängel organisatorischer oder administrativer Natur vorliegen, respektive der Geschäftsgang generell den Anforderungen entspricht, ist zwar anhand der beanstandeten konkreten Fälle zu beleuchten; diese müssen aber klare Anhaltspunkte enthalten, dass es sich nicht um einen Einzelfall, sondern um ein allgemeines Problem handelt (vgl. dazu Entscheide 12T_2/2022 vom 23. Dezember 2022 E. 3.1; 12T_1/2022 vom 26. September 2022 E. 2.1).  
 
3.2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dauert seit Einreichung der Beschwerde vom 18. April 2023 nun etwas mehr als 2 Jahre und 5 Monate.  
 
3.3. Das Bundesverwaltungsgericht hält in seiner Stellungnahme vom 25. Juli 2025 fest, dass gegen die Verfügung der FINMA betreffend Anweisung zur Abschreibung der X.________-Kapitalinstrumente ungefähr 360 Beschwerden, die rund 3'000 Beschwerdeführende umfassen, eingegangen seien.  
 
3.4. Die zahlreichen und in den drei Landessprachen zu führenden Beschwerdeverfahren haben beim Bundesverwaltungsgericht einen erheblichen Koordinations- und Rechtsfindungsaufwand zur Folge, welcher sich auf die Verfahrensdauer auswirkt. Anhaltspunkte, dass die Dauer des Verfahrens auf strukturelle Mängel organisatorischer oder administrativer Natur zurückzuführen ist, liegen nicht vor. Somit besteht kein Grund für die Verwaltungskommission des Bundesgerichts einzugreifen. Der Anzeige ist daher keine Folge zu leisten.  
 
4.  
Das Aufsichtsverfahren ist - besondere Umstände vorbehalten, die hier nicht vorliegen - kostenlos (Art. 10 der Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungs-verfahren; SR 172.041.0). 
 
 
Demnach stellt das Schweizerische Bundesgericht fest:  
 
1.  
Der Anzeige wird keine Folge geleistet. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Diese Feststellung wird der Verwaltungskommission des Bundesverwaltungsgerichts schriftlich mitgeteilt. Den Anzeigenden wird eine Orientierungskopie zugestellt. 
 
 
Lausanne, 13. Oktober 2025 
 
Im Namen der Verwaltungskommission des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Chaix 
 
Der Generalsekretär: Lüscher